Fristlose Kündigung, § 545

Guten Tag,

Wenn bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag zwei aufeinander folgende Mieten nicht bezahlt werden, dann folgt die fristlose Kündigung, so weit so klar.
Aber was ist denn, wenn der Rückstand dann komplett ausgeglichen wird. Besteht der Mietvertrag dann auch weiter, obwohl in der fristlosen Kündigung der § 545 BGB ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Hallo,

leider kann ich Ihnen da nicht weiterhelfen.

Grüsse tobi-stern

Hallo

selbst wenn § 545 BGB ausgeschlossen wurde, da gibt es noch den § 569 BGB…
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html
„(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. …“

D.h. einmal kann der Mieter die berechtigt erfolgte fristlose Kündigung unwirksam machen.
Folge: Mietverhältnis besteht weiter (auch wenn § 545 ausgeschlossen wurde).