angenommen, jemand kündigt einen Mobilfunkvertrag wegen Schlechterfüllung fristlos per Einschreiben. Das Call-Center des Anbieters bestätigt den Eingang der Kündigung auf Nachfrage (Telefon war laut gestellt, es haben zwei Zeugen mitgehört). Eine weitere Reaktion seitens des Abieters erfolgt seit 14 Tagen nicht. Das Mobiltelefon wird seit dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr benutzt.
Ab wann wird - wenn der Anbieter nicht reagiert - die fristlose Kündigung automatisch wirksam?
dass die Kündigung per Einschreiben zugestellt und offensichtlich auch angenommen wurde, bewirkt die Kündigung in dem Augenblick, denn sie ist ja fristlos.
Inwieweit ausreichend Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, bleibt davon zunächst unberührt.
Du hast Recht - allerdings kann sein, dass er trotz fristloser Kündigung über das Datum hinaus zahlungspflichtig wäre, weil die Gründe für eine fristlose Kündigung eben nicht ausreichen.
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Interessantes Urteil. Habe leider noch keine Zeit gehabt, dieses komplett zu studieren, aber scheinbar bezieht es sich nur auf Privatgespräche, also nicht bei beschäftlichen Beziehungen
Zitat: „Im Geschäftsleben sei das Mithören von Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet, dass allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören geschäftlicher Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber seinem Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht, sei von seiner stillschweigenden Billigung im Falle des Mithörens durch einen Dritten auszugehen“.
Bleibt offen, wie man eine erteilte Erlaubnis beweisen will?
Interessantes Urteil. Habe leider noch keine Zeit gehabt,
dieses komplett zu studieren, aber scheinbar bezieht es sich
nur auf Privatgespräche, also nicht bei beschäftlichen
Beziehungen
Zitat: „Im Geschäftsleben sei das Mithören von
Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet, dass
allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten Kreisen zu
unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören
geschäftlicher Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne
deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber seinem
Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht,
sei von seiner stillschweigenden Billigung im Falle des
Mithörens durch einen Dritten auszugehen“.
Das ist a) völlig weltfremd und b) eine Einlassung der unterlegenen Partei.
Was tatsächlich entschieden wurde, steht unter C) und da steht u.a., daß es eben nicht darauf ankommt, ob das Gespräch privater, geschäftlicher oder politischer Natur ist.