Fristlose Kündigung - ab wann wirksam?

Hallo,

angenommen, jemand kündigt einen Mobilfunkvertrag wegen Schlechterfüllung fristlos per Einschreiben. Das Call-Center des Anbieters bestätigt den Eingang der Kündigung auf Nachfrage (Telefon war laut gestellt, es haben zwei Zeugen mitgehört). Eine weitere Reaktion seitens des Abieters erfolgt seit 14 Tagen nicht. Das Mobiltelefon wird seit dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr benutzt.
Ab wann wird - wenn der Anbieter nicht reagiert - die fristlose Kündigung automatisch wirksam?

Vielen lieben Dank für eure Antworten sagt Teddy

Hallo!

Wer hätte das gedacht? Fristlose Kündigungen werden mit Zugang beim Empfänger wirksam, und zwar fristlos.

Aber das mit den Zeugen am Telefon würde ich sein lassen.Erstens gehört es sich nicht und zweitens ist es deswegen auch kein erlaubtes Beweismittel.

Hi Teddy,

dass die Kündigung per Einschreiben zugestellt und offensichtlich auch angenommen wurde, bewirkt die Kündigung in dem Augenblick, denn sie ist ja fristlos.

Inwieweit ausreichend Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, bleibt davon zunächst unberührt.

herrlich geschrieben :smile: (owT)

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Hi!

Aber das mit den Zeugen am Telefon würde ich sein
lassen.Erstens gehört es sich nicht…

Warum? Halte dies eher für Standard!

…und zweitens ist es
deswegen auch kein erlaubtes Beweismittel.

Wenn es nicht gerade dein Frau oder sonstiger Nahestehender ist schon.

Gruß
Falke

Hallöchen,

Aber das mit den Zeugen am Telefon würde ich sein
lassen.Erstens gehört es sich nicht…

Warum? Halte dies eher für Standard!

nur, wenn man das dem anderen auch mitteilt.

…und zweitens ist es
deswegen auch kein erlaubtes Beweismittel.

Wenn es nicht gerade dein Frau oder sonstiger Nahestehender
ist schon.

Das sieht das BVerfG anders.

Gruß,
Christian

Inwieweit ausreichend Gründe für eine fristlose Kündigung
vorliegen, bleibt davon zunächst unberührt.

Nicht nur „zunächst“, sondern sowieso und für immer. Die Gründe haben damit nix zu tun.

Levay

Das sieht das BVerfG anders.

So isses:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs2002100…

Klar
Hi Levay,

Du hast Recht - allerdings kann sein, dass er trotz fristloser Kündigung über das Datum hinaus zahlungspflichtig wäre, weil die Gründe für eine fristlose Kündigung eben nicht ausreichen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das sieht das BVerfG anders.

So isses:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs2002100…

Interessantes Urteil. Habe leider noch keine Zeit gehabt, dieses komplett zu studieren, aber scheinbar bezieht es sich nur auf Privatgespräche, also nicht bei beschäftlichen Beziehungen

Zitat: „Im Geschäftsleben sei das Mithören von Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet, dass allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören geschäftlicher Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber seinem Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht, sei von seiner stillschweigenden Billigung im Falle des Mithörens durch einen Dritten auszugehen“.

Bleibt offen, wie man eine erteilte Erlaubnis beweisen will?

Gruß
Falke

Anmerkung
Hallo,

Bleibt offen, wie man eine erteilte Erlaubnis beweisen will?

Vielleicht genauso wie den restlichen Inhalt des Gespräches?

Gruß
Axel

Das sieht das BVerfG anders.

So isses:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs2002100…

Interessantes Urteil. Habe leider noch keine Zeit gehabt,
dieses komplett zu studieren, aber scheinbar bezieht es sich
nur auf Privatgespräche, also nicht bei beschäftlichen
Beziehungen

Zitat: „Im Geschäftsleben sei das Mithören von
Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet, dass
allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten Kreisen zu
unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören
geschäftlicher Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne
deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber seinem
Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht,
sei von seiner stillschweigenden Billigung im Falle des
Mithörens durch einen Dritten auszugehen“.

Das ist a) völlig weltfremd und b) eine Einlassung der unterlegenen Partei.

Was tatsächlich entschieden wurde, steht unter C) und da steht u.a., daß es eben nicht darauf ankommt, ob das Gespräch privater, geschäftlicher oder politischer Natur ist.

Gruß,
Christian

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