Fristlose Kündigung bei ausstehendem Lohn 4 Mon

Hi zusammen, ich bräuchte mal dringend eure Hilfe. Es geht um eine fristlose Kündigung aus der Sicht des Arbeitnehmers.

Es geht um einen Arbeitnehmer der seit vier Monaten kein Lohn mehr erhalten hat und fristlos kündigen möchte, da das nicht das erste Mal der Fall ist, wo er so lange auf seinen Lohn warten muss. (anderen Arbeitnehmern geht es auch öfters so)

Er hat seinem Arbeitgeber eine Frist gesetzt, bis heute den offenen Betrag zu überweisen. Heute hat der AG ihm per Email geantwortet dass er den Betrag überwiesen hat. (wobei der AG bereits längere Zeit im Ausland ist und keinen Kontakt mit der Buchhaltung hat, da es Differenzen zwischen ihm und dem Steuerberater gibt. Beide schlampern laufend. Der AG kann also nicht wissen was für Beträge überwiesen werden müssen, da es provisionsabhängig ist)

Hat er trotzdem noch die Möglichkeit morgen fristlos zu kündigen, wenn das Geld morgen nicht eingegangen ist? Er weiss dass es nicht besser werden wird und bezweifelt dass der AG das Geld wirklich überwiesen hat.

Kennt sich jemand rechtlich aus, wie es ausschaut ob der AN die Möglichkeit hat, fristlos zu kündigen, obwohl der AG geschrieben hat dass er es überwiesen hat? Die Frist ist ja bekanntlich heute abgelaufen. Der AN möchte sich das wirklich nicht weiter antun…

Vielem Dank im Voraus für eure Hilfe :smile:

Lg

Hallo,

da fragt man sich doch,wovon der AN 4 Monate gelebt hat ???..

Der korrekte Weg ist der zum Sozialamt …Antrag auf ALG II stellen…wobei man sich da natürlich schon einmal eine gute Erklärung einfallen lassen sollte,wie man 4 Monate OHNE LOHN egentlich geschaftt
hat …

Und gegen den AG würde ich einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht erwirken…um ihm das Handwerk zu legen…

Sehe da keinen Zusammenhang
hallo

Der korrekte Weg ist der zum Sozialamt …Antrag auf ALG
II stellen…wobei man sich da natürlich schon einmal eine
gute Erklärung einfallen lassen sollte,wie man 4 Monate OHNE
LOHN egentlich geschaftt
hat …

Einmal ganz davon abgesehen, dass ich nicht verstehe, wieso hier AlG 2 bewilligt werden sollte ( aber es ist auch nur ein Bauchgefühl)ist es mir schleierhaft, was in diesem Kontext den sachbearbeiter zu interessieren hat, wovon man die letzten 4 Monate gelebt hat. Davon abgesehen, ist es doch möglich, dass man vom Erspartem gelebt hat.

Interessant wäre es, zu erfahren, ob ein AN kündigen kann, ohne dass er eine Sperre bei Beantragung von AlG1 erhält.

Luise

1 „Gefällt mir“

Hallo,

kann man eigentlich noch falscher antworten?

Würdest DU bitte mal aufhören hier ständig solchen Unfug zu verbreiten.

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

2 „Gefällt mir“

Erst einmal vielen Dank für die Antworten! :smile:

Es ist so dass der AN wirklich vom Ersparten gelebt hat und der Geduldsfaden gerissen ist und er unter den Umständen nicht in dem Betrieb weiterarbeiten möchte. Die Frist ist seit gestern abgelaufen und auch heute ist laut AN kein Geld eingegangen. Der AN ist aber bei der Arbeit.

Wie sieht es aus falls das Geld morgen provisorisch (also keine genaue Zahlung, da keine Gehaltsabrechnungen vorhanden sind) eingeht? Der offene Betrag ist provisonsabhängig. Hat der AN dann trotzdem die Möglichkeit fristlos zu kündigen, da es ein „frei gwählter“ Betrag ist, der je nachdem überwiesen wurde?

Danke im Voraus :smile:

hallo

Hallo,

Interessant wäre es, zu erfahren, ob ein AN kündigen kann,
ohne dass er eine Sperre bei Beantragung von AlG1 erhält.

Unter dem gravierendem Grund der ausbleibenden Lohnzahlung wird die Kündigung auch ohne Konsequenzen beim ALG I für den AN bleiben.
Ich hatte einen vergleichbaren Fall schon mal selbst erleben dürfen.

Die AA hatte die fristlose Kündigung als wichtigen Grund bzgl. Unzumutbarkeit problemlos anerkannt.

Der AG kann sogar noch Druck von den Behörden bekommen, wenn er z.B. bei Arbeitsbescheinigung und Steuerbescheinigung ebenfalls mit der Herausgabe auf sich warten ließe.

ALG II kann bis zu einer Bewilligung von ALG I auch überbrückend gewährt werden. Dazu läßt man sich von der AA lediglich bescheinigen, persönlich vorgesprochen zu haben, ALG I beantragt zu haben, aber eine Entscheidung bzgl. ALG I momentan nicht möglich ist.

Luise

mfg

nutzlos

2 „Gefällt mir“

Hallo,

wenn ein AG Probleme über einen längeren Zeitraum mit der Lohnzahlung hat,sollte man sich so schnell wie möglich von der dort „Verabschieden“…der große Knall kommt sowieso,nämlich sobald ein Gläubiger sich nicht mehr vertrösten läßt und Insolvenzantrag stellt.

Und es ist nicht der AG, der dann verliert…

Hier aus dem Kohlenpott kann ich dir Privat gerne Geschichten erzählen…von AG, die so waren und dann von Gläubigern in die INSO
gezwungen wurden…dreimal darfts du raten,wer dabei nur „Verloren“ hat…viele AN mussten sich bei Nachbarn,Freunden usw. Geld leihen um überhaupt leben zu können…der AG nicht…seine Frau lebte in Gütertrennung mit ihm…der nagte nicht am Hungertuch…einzig seine
Nobelkarosse aus Stuttgart (da Firmenwagen) musste er nun aufgeben und dann mit dem US-Wagen seiner Frau fahren…wie schrecklich für ihn

Nochmal zum Verfahren…solange der AG keine Insolvenz angemeldet hat,gibt es auch beim Arbeitsamt kein Geld…
Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld)
wird von der Ba für Arbeit nämlich erst Nach der Eröffnung der
Insolvenz des AG
gezahlt und auch nur für 3 Monate maximal…

Geld kannst du nur von der ARGE bekommen…nämlich Hartz IV…
aber dazu muss wiederum dein AG mitspielen…beantwortet er die Schreiben der ARGE nicht,stehste nach 1 Monat auch wieder im Regen…

Hallo,

der Bewilligungsbescheid würde uns alle hier aber mächtig interessieren…:smile:

Scanne ihn ein und mache die persönlichen Angaben unkenntlich…

Hallo,

Nochmal zum Verfahren…solange der AG keine Insolvenz angemeldet hat,gibt es auch beim Arbeitsamt kein Geld…
Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld)
wird von der Ba für Arbeit nämlich erst Nach der Eröffnung der
Insolvenz des AG
gezahlt und auch nur für 3 Monate maximal…

Geld kann man nur von der ARGE bekommen…nämlich Hartz IV…
aber dazu muss wiederum der AG mitspielen…beantwortet er die Schreiben der ARGE nicht,steht man nach 1 Monat auch wieder im Regen…

Hallo Frank,

Deine Antworten haben es ja auch schon in die passende Richtung gebracht:

Eine Bewilligung von ALG I bedarf schon passender Dokumentation für die Anträge.

Nun berichtet aber U.P. von einem vergleichbarem Fall.
In der Zeit gab es noch keine Agenda 2010.
( Damit auch noch keine Regelung, die landläufig als " Hartz IV " bezeichnet wird…)

Ich brauche Dir nichts rüberfaxen, denn der AN kann die beschriebene Situation vermutlich ausreichend belegen.
Ich vermute auch keine gütliche Vorabsprache mit dem AG, sonst wäre die Rückfrage zu meiner AW nicht aufgetaucht.

Und ich hatte einen AG, der " einfach so " den Lohn nicht zahlte. Er meldete auch nicht Konkurs an.

Fazit: Ich habe jetzt zwar einen Schuldentitel gegen den AG, aber die Behörden haben soweit geholfen, dass Überbruckung, danach vorläufiges ALG I und letztlich eine endgültige Bewilligung von ALG I kam.
Die " Brückenleistung " wurde abschließend mit dem ALG I - Anspruch aufgerechnet.

Man darf nur nicht auf einem Ross sitzen, welches zu hoch für Bittstellung und Hilfe ist. :wink:

mfg

nutzlos

Hallo,

sorry…aber ohne Bescheid glaube ich das ganze nicht…:smile:

ab 2005 war Hartz IV da…und seit dem Zeitpunkt versuchen die Kommunen sich vor jeder Zahlung zu drücken…udn als „Bittsteller“ hast du bei denen sowieso verloren…die lassen dich eiskalt verhungern…

Eine „Typische“ Masche der Arge`n ist zum Bleistift nicht pünktlich zu zahlen…das sie damit aber Leute akut in ihrer Existenz gefährden,ist denen völlig egal…denn Miete wird nun einmal per Lastschrift eingezogen…wenn man viel Glück hat und den Vermieter
zur Überweisung überreden kann,so…aber auch dafür muss das Geld ja auf dem Konto sein…200 € Miete kann ein Hartzer nicht zurücklegen…und auch für Normalverdiener ist das ein Brocken,den man nicht immer sofort übrig hat…

Ich breche hier ab…
Hallo Frank,

Was ist ein Schuldentitel wert, wenn man die beiden Begriffe

" 3 Finger " & " Klopapier " kombiniert ?

Somit ahnst Du, warum es aber dennoch nicht für ein WC geeignet ist.
( Am Donnerbalken mag das Papier gehen )

mfg

nutzlos

Hallo!

Du hast schon viel zu lange gewartet. Wenn der AG den Lohn nicht pünktlich zahlt, verletzt er seine Vertragspflichten. Der AN sollte ihn dann schriftlich abmahnen und mit Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Als Frist kann man z. B. 10 Tage angeben. Weil aber die Entschuldigungen für die Nichtzahlung eigentlich immer gleich sind (ist längst angewiesen, die Bank hat Schuld, ich dachte die Wochenenden zählen nicht mit usw.), gibt der AN besser ein bestimmtes Datum an, bis zu dem der Geldeingang spätestens erwartet wird. Dazu kommt Schadenersatz für durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten (z. B. Bankgebühren für Rückbuchungen).

Außerdem kann der AN den Gebrauch des so genannten Zurückbehaltungsrechts ankündigen, für den Fall, dass die Zahlungsfrist fruchtlos verstreicht. Das bedeutet, dass der AN ebenfalls seinen Vertragspflichten (Anwesenheit, Arbeitsleistung) nicht mehr nachzukommen braucht, ohne dass dadurch der Arbeitsplatz gefährdet wird. Vom Zurückbehaltungsrecht sollte der AN zur Vermeidung eigener Nachteile nur Gebrauch machen, wenn die Lohnzahlung schon sehr deutlich überfällig ist, z. B. mehr als einen Monat.

Der Weg ist mit Formalien gepflastert. Deshalb kann die Beratung/Vertretung durch einen Anwalt sinnvoll sein. Um irgendwann an das ausstehende Geld zu kommen, kann der AN seinen AG verklagen oder das gerichtliche Mahnverfahren in Gang setzen. Beide Wege werden aber lange dauern und bis dahin kann ein AN i. d. R. nicht warten. Deshalb sollte sich der AN parallel zu gerichtlichen Schritten beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Das sollte deutlich vor Ablauf des dritten Monats Zahlungsverzug geschehen, weil im Fall der Insolvenz des AG höchstens für 3 Monate Insolvenzgeld gezahlt wird.

Bis jetzt hat der AN aber immer noch nichts Bares in der Hand. Fürs Erste hilft in solchem Fall das Sozialamt. Wer sich den Weg ersparen will, darf gegenüber seinem AG vorher nicht zu langmütig sein.

Die Idee der dristlosen Kündigung durch den AN taugt nichts. Auch einen Insolvenzantrag gegen den AG sollte der AN nicht stellen, jedenfalls nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Es könnte je nach Konstellation gründlich in die Hose gehen.

Gruß
Wolfgang

Stimmt - das wird nichts mehr mit Dir
Hi!

Wieso schreibst Du eigentlich dauernd in Expertenforen, wenn Du so überhaupt keinen blassen Schimmer hast?

Hier aus dem Kohlenpott kann ich dir Privat gerne Geschichten
erzählen

Nö, bitte nicht!
Das Plauderbrett ist weiter unten, hier geht es um arbeitsrechtliches Wissen , von dem Du genau nichts besitzt.

Es lohnt auch gar nicht, auf Dein dummes Geschwafel genau einzugehen, nur mal zur Verdeutlichung:

Konkursausfallgeld

gibt es nicht

wird von der Ba für Arbeit

gibt es nicht

nämlich erst Nach der Eröffnung der
Insolvenz des AG
gezahlt und auch nur für 3 Monate maximal…

und das ist sachlich falsch

Geld kannst du nur von der ARGE bekommen…nämlich Hartz
IV…

Auch das ist vollkommener Blödsinn

aber dazu muss wiederum dein AG mitspielen…beantwortet er
die Schreiben der ARGE nicht,stehste nach 1 Monat auch wieder
im Regen…

Genau wie das totaler Unfug ist

Man, man, man

6 „Gefällt mir“

Mal eine Antwort
Hi!

Natürlich kann man außerordentlich kündigen, wenn 4 Monatseinkommen ausstehen. Das ist ein ausreichender wichtiger Grund für eine Kündigung gem. § 626 BGB.

Es ist auch überflüssig, den AG mit einer Frist in Verzug zu setzen, denn er befindet sich automatisch mit der verspäteten Zahlung in selbigem.

Klar kann man, wir Wolfgang auch schon völlig korrekt anmerkte, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Wie sinnvoll das ist, kann allerdings nur der AN selbst entscheiden.

In beiden Fällen sollte man sich schleunigst zum örtlichen Arbeitsamt bewegen und sich arbeitslos melden.

Schau mal hier und hier zum Thema Arbeitsrecht.

Zur sozialrechtlichen Thematik kannst Du mal hier schauen und solltest im Brett Arbeits- und Sozialamt auf die Antwort von Jadzia Dax warten, denn die kommt bestimmt (vermutlich meldet sich auch dort dieses ahnungslose Wesen von unten, aber auch dort wird er korrigiert).

Gruß
Guido

beratungsresistenten Schwachfug in einem Expertenforum zu verbreiten?
Wenn man keine Ahnung hat oder lediglich über ein ungepflegtes 1/4 Wissen verfügt, sollte man ganz einfach mal die Finger von der Tastatur und seinen unwissenden Mund geschlossen lassen!
Kaum zu glauben, was diverse „Frank Muellers“ an unqualifiziertem Quatsch, in einem Expertenforum so von sich geben!
ramses90

1 „Gefällt mir“

Kann den BITTE mal jemand abstellen?!
Hi!

der Bewilligungsbescheid würde uns alle hier aber mächtig
interessieren…:smile:

Nö, da es vollkommen normal ist, dass ALG I auch ohne Sperrzeit in solchen Fällen gezahlt wird, braucht niemand, der nicht in Deiner Welt lebt, einen gescannten Bescheid!

Bevor ich den Versuch unternehme, Dir den Sinn des § 144 SGB III zu erläutern, verlinke ich mal hierhin - das ist etwas, das selbst Menschen mit einem 2-stelligen IQ verstehen sollten.

Meine Güte…

1 „Gefällt mir“

Hallo Guido,

Nur kann es primär etwas schwierig mit der ( zeitnahen ) Bewilligung werden, wenn z.B.Lohnabrechnungen, Steuerbescheid und Arbeitsbescheinigung vom AG entsprechend der Lohnzahlung " behandelt " werden.

Dann ist es aktuell besser beim JC als überbrückendes ALG II zu beantragen, bis eine Entscheidung hinsichtlich ALG I vorläufig oder final getroffen werden könnte.

( Wie ich schon unten antwortete, bei ALG I - Anspruch nach 1. Vorsprache / Beantragung bei der AA )

Die Rennerei für den AN + Behördlicher Vorgänge zur 1. Alternative bzgl. grober Einschätzung ist allerdings nicht unerheblich.
o.G. Dokumente können im Fall ihres Fehlens die Bearbeitung eines Antrages auf ALG I massiv behindern.

Da hat sich seit der Agenda 2010 im Grundprinzip keine markante Änderung ergeben. Behörden heissen anders und Antragsprozedere wurden " modifiziert " .

mfg

nutzlos

Hallo mein lieber Guido,

nee mit dir wird das nix mehr…hast du wirklich schon einmal REAL

mit solch einem Fall zu tun gehabt ??..wohl kaum…
sonst würdest nicht so herum Theoretisieren

Für dich großem Experten…:

1.3
Insolvenzgeld
Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit festgestellter
Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers
) haben

;Sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Näheres entnehmen Sie
;bitte den weiteren Abschnitten dieses Merkblattes

Merke:
Erst wenn der AG in Insolvenz ist,gibt es Insolvenzgeld…

1.4
Geltendmachung des Arbeitsentgelts
beim Arbeitgeber
Für einen möglichen, späteren Anspruch auf Insolvenzgeld
dürfen Ihre Ansprüche weder verjährt noch verfallen sein.
Solange noch kein Insolvenzereignis (siehe Nr. 2.1) festgestellt
worden ist, sind Sie selbst für die Wahrung etwaiger
tariflicher oder einzelvertraglicher Ausschluss- und
Verjährungsfristen zuständig
. Möglicherweise ist es daher
für Sie notwendig, Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt zivilrechtlich
im Mahn- oder Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht
geltend zu machen.

Selber tätig werden…

2.1
Insolvenzereignis
Mit der [b]Eröffnung des Insolvenzverfahrens /b
besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Bitte beachten Sie, dass
es sich hierbei um den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes
handeln muss
(der Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht
gilt insofern noch nicht als Insolvenzereignis),

Alles nachzulesen hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

Wenn der AG Mitspielt ist das alles kein Thema…dann bekommt man von der Ba für Arbeit das ALG I als „Darlehen“ gezahlt,das anschließend mit dem Insolvenzgeld verrechnet wird.

Spielt der AG aber nicht mit,hängt man in den Seilen…

Hallo alter Pharao,

na so ein alter Despot sollte aber lieber den Mund halten…:smile: