Ein Mieter zieht aus, hat aber noch diverse Möbel, Einbauküche, einen PC etc. in der Wohnung stehen.
Eine Nachmieterin/Interessentin kommt und möchte die Wohnung sehen, der Mieter ist aber nicht vor Ort. Der Vermieter ist vor Ort und betritt ohne Einverständnis des Mieters mit einem von ihm einbehaltenen Schlüssel die Wohnung.
Grund für eine fristlose Kündigung?
Im anderen Fall möchte der Vermieter „einfach mal nach dem rechten sehen“ und muß feststellen, daß Mieter das Schloß ausgewechselt hat. Das mag er nicht und wirft dem Mieter, sich im Recht wähnend, einen bösen Brief ein, mit der Aufforderung das Schloß wieder zurückzubauen.
Könnte man daraus eine fristlose Kündigung mit der festen Absicht des Vermieters begründen?
Beide Male ist eine fristlose Kündigung des Mieters schwer bis gar nicht durchsetzbar.
In der zweiten Fallalternative, in dem der Vermieter versucht hat, in der Wohnung nach dem Rechten zu schauen liegt ein „versuchter Hausfriedensbruch“ vor. Ein versuchter Hausfriedensbruch ist allerdings nicht strafbar. Hier wäre eine Abmahnung mit einer Kündigungsandrohung angezeigt und die Mitteilung, dass der Vermieter eben keinen Anspruch auf einen Schlüssel hat und keinen Anspruch darauf, jederzeit die Wohnung zu betreten.
Im ersten Fall (Wohnungsbesichtigung, nachdem die Wohnung bereits gekündigt wurde und vom Mieter bereits teilweise verlassen wurde), könnte man einen Irrtum des Vermieters begründen, das ein vertragswidriges und/oder strafbares Verhalten zumindest zweifelhaft erscheinen lässt. Die Frage ist, welche Parteivereinbarung existiert und wovon der Vermieter ausgehen musste. Möglicherweise liegt ein Hausfriedensbruch und damit ein strafbares Verhalten vor, aber ob sich dieses zweifelsfrei nachweisen lässt, ist fraglich. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass der Mieter trotz fristloser Kündigung weiterhin Miete zahlt, so lange keine Wohnungsübergabe stattgefunden hat.
Zudem wäre zu berücksichtigen, dass der Mieter trotz
fristloser Kündigung weiterhin Miete zahlt, so lange keine
Wohnungsübergabe stattgefunden hat.
Muss es nicht eher heißen: so lange der Mieter noch keine Wohnungsübergabe angeboten hat? Sonst könnte der Vermieter das ganze doch endlos heraus zögern.
Gruß
loderunner (ianal)
Im ersten Fall (Wohnungsbesichtigung, nachdem die Wohnung
bereits gekündigt wurde und vom Mieter bereits teilweise
verlassen wurde), könnte man einen Irrtum des Vermieters
begründen, das ein vertragswidriges und/oder strafbares
Verhalten zumindest zweifelhaft erscheinen lässt.
Ehm, und welchem Irrtum unterliegt man, wenn man gegen den Willen des Bewohners in dessen verschlossene Wohnung eindringt?
Die Frage
ist, welche Parteivereinbarung existiert und wovon der
Vermieter ausgehen musste. Möglicherweise liegt ein
Hausfriedensbruch und damit ein strafbares Verhalten vor, aber
ob sich dieses zweifelsfrei nachweisen lässt, ist fraglich.
Zeuge: Der Mietinteressent.
Zudem wäre zu berücksichtigen, dass der Mieter trotz
fristloser Kündigung weiterhin Miete zahlt, so lange keine
Wohnungsübergabe stattgefunden hat.
Es geht um die Nachweisbarkeit bezüglich deiner Anfrage Strafbarkeit ja/nein, fristloser Kündigungsgrund ja/nein.
Ich sagte bereits, dass es objektiv betrachtet ein Hausfriedensbruch ist. Aus objektiver Sicht existiert ein Zeuge (Interessent). Wenn sich der Vermieter allerdings darauf beruft, es sei im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, wird es schwierig. Zudem werden derartige Strafverfahren in den allermeisten Fällen wegen der Nichtnachweisbarkeit oder wegen Geringfügigkeit sang- und klanglos eingestellt.
Bezüglich des fristlosen Kündigungsgrundes besteht ein ähnliches Problem. Zudem zahlt der Mieter mindestens bis zur Wohnungsübergabe die Miete. Einen Versuch ist es allenfalls dann wert, wenn der Mieter noch einen Monat oder mehr Miete zahlen müsste und er die Wohnung bereits vollständig geräumt hat. Dann würde ich es auf den Versuch ankommen lassen und würde fristlos kündigen. Wie das Gericht entscheidet, steht bekanntlich wie immer in den Sternen.
Im ersten Fall (Wohnungsbesichtigung, nachdem die Wohnung
bereits gekündigt wurde und vom Mieter bereits teilweise
verlassen wurde), könnte man einen Irrtum des Vermieters
begründen, das ein vertragswidriges und/oder strafbares
Verhalten zumindest zweifelhaft erscheinen lässt.
Ehm, und welchem Irrtum unterliegt man, wenn man gegen den
Willen des Bewohners in dessen verschlossene Wohnung
eindringt?
Na ja, der VM könnte vorbringen der M habe dem VM den Schlüssel für diese Zwecke überlassen bekommen. Dieser etwaige Irrtum wäre nicht so leicht aufzulösen, da konkludentes Verhalten des M dafür spräche
Die Frage
ist, welche Parteivereinbarung existiert und wovon der
Vermieter ausgehen musste. Möglicherweise liegt ein
Hausfriedensbruch und damit ein strafbares Verhalten vor, aber
ob sich dieses zweifelsfrei nachweisen lässt, ist fraglich.
Zeuge: Der Mietinteressent.
Hmm, es kommt darauf an ob der Interssent tatsächlich die Wohnung bekommen möchte. Warum sollte der VM einen Gegenzeugen eine Wohnung geben?
Zudem wäre zu berücksichtigen, dass der Mieter trotz
fristloser Kündigung weiterhin Miete zahlt, so lange keine
Wohnungsübergabe stattgefunden hat.
…oder der VM die Wohnung räumen läßt. Dann kommen noch die Räum-
und Gerichtskosten dazu.
vlg MC