Fristlose kündigung bei mündl. Zusage Hundehalt.?

Guten Tag,
zunächst wurde A mündlich die Erlaubnis für die Hundehaltung erteilt. Nun soll A innerhalb zwei Wochen fristlos gekündigt werden, wenn A den Hund nicht „entferne“. Es wird von Mietern (Nachbarn von A) gemutmasst, er hätte den Rasen vorm Haus beschmutzt (an einer Straße, wo viele Hunde täglich langlaufen). Der Brief den A bekam, enhielt nicht den Betreff „Abmahnung“!
Wie ist die Rechtslage?

Hallo,

es gilt, was im Mietvertrag steht (Die meisten Mietverträge enthalten sogar den Hinweis, dass mündlich geschlossene Vereinbarungen keine Wirksamkeit entfalten).

Eine mündliche Vereinbarung ist daher unter der Voraussetzung, dass ein schriftlicher Mietvertrag besteht, unwirksam.

Ob ein Brief insoweit den Begriff „Abmahnung“ enthält, ist unerheblich. Das Schreiben muss die Aufforderung enthalten, den mietrechtswidrigen Zustand binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen (und für die Nichtbefolgung die außerordentliche Kündigung ankündigen; ist für eine spätere Kündigung nicht zwingend).

Nebenbei:
Eine solche Frage, ob der Begriff „Abmahnung“ enthalten sein müsse, ärgert mich, weil so jedes Verstehen rechtlicher Regelungen einfach abgeschüttelt wird - wie es ja (daher kein Vorwurf an den Poster) insbesondere im Rahmen europäischer Rechtsangleichung immer mehr passiert. Es wird immer mehr auf Formalia gestarrt, ohne dass versucht wird zu verstehen, was eine Norm eigentlich will. Kurz: Recht entfernt sich vom Rechtsempfinden.

Gruß (und Sorry für die Ausschweifung)

es gilt, was im Mietvertrag steht (Die meisten Mietverträge
enthalten sogar den Hinweis, dass mündlich geschlossene
Vereinbarungen keine Wirksamkeit entfalten).
Eine mündliche Vereinbarung ist daher unter der Voraussetzung,
dass ein schriftlicher Mietvertrag besteht, unwirksam.

Das ist falsch, denn eine Schriftformklausel kann jederzeit durch mündliche Einigung der Parteien abbedungen werden, so dass diese an sich mündlichen Nebenabreden in keiner Weise entgegensteht.

Recht entfernt sich vom Rechtsempfinden.

Recht war noch nie kongruent mit Rechtsempfinden, da Recht objektiv und Rechtsempfinden jeweils individuell subjektiv ist. Dieses Thema kennt die Rechtspfhilosophie schon seit Jahrhunderten. Es ist nicht erst durch die EU aufgekommen.

Gruß
Dea

Hallo,

Das ist falsch, denn eine Schriftformklausel kann jederzeit
durch mündliche Einigung der Parteien abbedungen werden, so
dass diese an sich mündlichen Nebenabreden in keiner Weise
entgegensteht.

bei Einigung, ja. Und bringt uns das jetzt weiter?

Recht entfernt sich vom Rechtsempfinden.

Recht war noch nie kongruent mit Rechtsempfinden, da Recht
objektiv und Rechtsempfinden jeweils individuell subjektiv
ist. Dieses Thema kennt die Rechtspfhilosophie schon seit
Jahrhunderten. Es ist nicht erst durch die EU aufgekommen.

Eben. Ich habe auch nicht von Kongruenz gesprochen. Aber wenn Recht und Rechtsempfinden mehr und mehr auseinander gehen, kracht es irgendwann. Ein paar Beispiele: 1789, 1848, 1917 (ich meine den Februar).

Gruß Der Waldpoet

Hallo,

bei Einigung, ja. Und bringt uns das jetzt weiter?

Es bringt uns dahin weiter, dass Deine Aussage falsch war, weil Du behauptet hast:

Eine mündliche Vereinbarung ist daher unter der Voraussetzung,
dass ein schriftlicher Mietvertrag besteht, unwirksam.

Das ist nicht richtig.

Eben. Ich habe auch nicht von Kongruenz gesprochen. Aber wenn
Recht und Rechtsempfinden mehr und mehr auseinander gehen,
kracht es irgendwann. Ein paar Beispiele: 1789, 1848, 1917
(ich meine den Februar).

Und Du meinst, das ist mit der Situation des Europarechts und der EU vergleichbar…