Stimmt, ich wollte nicht zum Korinthenkacker werden. Also
doch: Die Beklagten haben keine Tatsachen dafür angeführt (und
schon gar nicht bewiesen), dass der Mangel vom Kläger
verursacht ist (Falls du Richter am und nicht beim Amtsgericht
bist, weißt du vermutlich, dass sich solche Beweiserhebungen
unter Umständen Jahre hinziehen können).
Das war aber keineswegs das, was Du gesagt hast. Tatsächlich hast Du behauptet:
Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche
fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem Vermieter im :Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und muss, den Schimmel :zu beseitigen, soweit er vom Vermieter verursacht ist.
Das war eine rein rechtliche Aussage, die überhaupt nichts damit zu tun hatte, ob irgendetwas behauptet oder bestritten war. Du hast eine rein juristische Feststellung getroffen und die war falsch.
Im Übrigen kannst Du Dich ja bei Gelegenheit darüber informieren, was der Unterschied zwischen einem Richter am und einem Richter bei dem Amtsgericht ist. Auch hier glänzt Du nicht gerade mit rechtlichen Kenntnissen.
Richtig. Das habe ich gerade gesagt, indem ich darauf
hingewiesen haben, dass sie lediglich die Mängel bestritten
haben (… und nichts weiter). Andere Tatsachen wurden nicht
bestritten.
Den gesamten Aspekt, ob irgendjemand irgendetwas bestritten hat oder nicht, hast Du aber erst selbst reingebracht, nachdem ich Dir erklärt habe, dass Deine oben stehende Aussage falsch war. Jetzt versuchst Du offensichtlich, auf einen Nebenkrigsschauplatz auszuweichen, der hier nie Thema war.
Deine Behauptung, mann könne wegen Schimmel grundsätzlich nicht ohne vorheriges Abhilfeverlangen kündigen, ist falsch. Sonst ging es hier um nichts anderes.
Die Rechtsfrage des Kündigungsrechts hingegen beruht auf zuvor
zu erforschenden Tatsachen, nämlich der Tatsache, wer
Handlungen unternommen oder unterlassen hat, aufgrund derer
sich Schimmel gebildet hat.
Du versuchst immer mehr, der Erkenntnis zu entgehen, dass Deine rechtliche Aussage falsch war. Denn Du hast, ich wiederhole mich, selbst gesagt:
Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche
fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem Vermieter im :Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und muss, den Schimmel :zu beseitigen, soweit er vom Vermieter verursacht ist.
Das hatte mit Beweisfragen rein garnichts zu tun. Also versuche erst garnicht, durch einen Themenwechsel von dieser falschen Aussage abzulenken. Es ist einfach zu offensichtlich.
Und eben diese Frage ist im
BGH-Urteil, anders als im schon fast vergessenen Ausgangsfall
hier, völlig unstreitig.
Auch Deine Aussage (die jetzt oben schon 2 Mal steht) hatte rein garnichts mit einem streitigen Sachverhalt zu tun. Es wird nicht besser, je mehr Du versuchst, es dahin zu drehen.
Viele Grüße
Ebenfalls
Dea