Fristlose Kündigung bei Schimmel vom Mieter

Huhu

mich würde interessieren, wie es aussieht, wenn ein Mieter seit ca. 2 Jahren in einer Wohnung wohnt in der seit Anfang des Jahres extremer Schimmel zu finden ist? Dieser wurde schon vom Gesundheitsamt und von der Bauaufsicht begutachtet. Bauaufsicht meint es wären Baumängel und Gesundheitsamt es wäre gesundheitsgefährdend.
Könnte man in einem solchen Fall fristlos eine Kündigung aussprechen oder hat man es da es seit Anfang des Jahres war es hingenommen und somit geduldet? Im ersten Jahr hätte man den Schimmelbefall alleine beseitigt, da man es nicht für so extrem empfunden hätte.
Meine Frage ist einfach…kommt man aus diesem Mietvertrag sofort raus und ersetzt der Vermieter einem die Möbel, die man ja nicht mehr weiterbenutzen kann?

winke Heike

Huhu

Hi,

mich würde interessieren, wie es aussieht, wenn ein Mieter
seit ca. 2 Jahren in einer Wohnung wohnt in der seit Anfang
des Jahres extremer Schimmel zu finden ist? Dieser wurde schon
vom Gesundheitsamt und von der Bauaufsicht begutachtet.
Bauaufsicht meint es wären Baumängel und Gesundheitsamt es
wäre gesundheitsgefährdend.
Könnte man in einem solchen Fall fristlos eine Kündigung
aussprechen oder hat man es da es seit Anfang des Jahres war
es hingenommen und somit geduldet? Im ersten Jahr hätte man
den Schimmelbefall alleine beseitigt, da man es nicht für so
extrem empfunden hätte.

Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem Vermieter im Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und muss, den Schimmel zu beseitigen, soweit er vom Vermieter verursacht ist. Was insoweit das Gesundheitsamt oder irgendwer sonst meint, ist zwar spannend, aber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht erheblich. Es kommt auf die Ursächlichkeit des Schimmels an. Wer also behauptet, der Schimmel sei schon immer da gewesen, muss dies beweisen, oder zumindest, dass der Schimmel seinen Grund im Gemäuer des Hauses (Haftung des Vermieters) und nicht etwa in falscher Belüftung (Haftung des Mieters) hat.
Der Vermieter wird die Ursächlichkeit des Hauses in der Regel bestreiten, so dass es auf ein vom Gericht beauftragtes Gutachten hinauslaufen wird.

Eine fristlose Kündigung müsste der Vermieter hinnehmen, wenn der Schimmel in seine Verantwortung fiele, das weiß aber zu diesem Zeitpunkt niemand. Daher ist eher sinnvoll, eine Entscheidung eines Gerichts oder eine Einigung aufgrund eines von beiden Parteien akzeptierten Gutachtens abzuwarten.

Meine Frage ist einfach…kommt man aus diesem Mietvertrag
sofort raus und ersetzt der Vermieter einem die Möbel, die man
ja nicht mehr weiterbenutzen kann?

Nein, ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht nur dann, wenn die Fortführung des Vertrages wegen eines dem Gegner zuzuordnenden vertragswidrigen Verhaltens schlechthin nicht zumutbar ist.

Ciao Waldpoet

Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche
(fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem
Vermieter im Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und
muss, den Schimmel zu beseitigen, soweit er vom Vermieter
verursacht ist.

Was natürlich völliger Unsinn ist (BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 281/06).

Was insoweit das Gesundheitsamt oder irgendwer
sonst meint, ist zwar spannend, aber im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung nicht erheblich. Es kommt auf
die Ursächlichkeit des Schimmels an. Wer also behauptet, der
Schimmel sei schon immer da gewesen, muss dies beweisen, oder
zumindest, dass der Schimmel seinen Grund im Gemäuer des
Hauses (Haftung des Vermieters) und nicht etwa in falscher
Belüftung (Haftung des Mieters) hat.

Auch das ist falsch. Denn wenn das Vorhandensein von Schimmel unstreitig ist, liegt es zunächst grundsätzlich beim Vermieter, darzulegen und zu beweisen, dass der Schimmel nicht baulich bedingt ist. Der Mieter müsste hier erstmal garnichts beweisen.

Eine fristlose Kündigung müsste der Vermieter hinnehmen, wenn
der Schimmel in seine Verantwortung fiele, das weiß aber zu
diesem Zeitpunkt niemand. Daher ist eher sinnvoll, eine
Entscheidung eines Gerichts oder eine Einigung aufgrund eines
von beiden Parteien akzeptierten Gutachtens abzuwarten.

Gruß
Dea

Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche
(fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem
Vermieter im Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und
muss, den Schimmel zu beseitigen, soweit er vom Vermieter
verursacht ist.

Was natürlich völliger Unsinn ist (BGH, Urteil vom 13.06.2007,
Az. VIII ZR 281/06).

Ein Grund zur außerordentlichen besteht in der Nichtbeachtung der Mängelrüge des Mieters, nicht darin, dass es Schimmel gibt. Und im Ergebnis riskiert der Mieter, schadensersatzpflichtig zu werden, wenn sich am Ende heraus stellen sollte, dass der Schimmelbefall nicht dem Vermieter zuzurechnen ist.
Im genannten Urteil war die Frage, wer für den Schimmel verantwortlich ist, überhaupt nicht streitig.

Was insoweit das Gesundheitsamt oder irgendwer
sonst meint, ist zwar spannend, aber im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung nicht erheblich. Es kommt auf
die Ursächlichkeit des Schimmels an. Wer also behauptet, der
Schimmel sei schon immer da gewesen, muss dies beweisen, oder
zumindest, dass der Schimmel seinen Grund im Gemäuer des
Hauses (Haftung des Vermieters) und nicht etwa in falscher
Belüftung (Haftung des Mieters) hat.

Auch das ist falsch. Denn wenn das Vorhandensein von Schimmel
unstreitig ist, liegt es zunächst grundsätzlich beim
Vermieter, darzulegen und zu beweisen, dass der Schimmel nicht
baulich bedingt ist. Der Mieter müsste hier erstmal garnichts
beweisen.

Sehr richtig.

Eine fristlose Kündigung müsste der Vermieter hinnehmen, wenn
der Schimmel in seine Verantwortung fiele, das weiß aber zu
diesem Zeitpunkt niemand. Daher ist eher sinnvoll, eine
Entscheidung eines Gerichts oder eine Einigung aufgrund eines
von beiden Parteien akzeptierten Gutachtens abzuwarten.

Das lässt du anständigerweise stehen.

Schöne Grüße

Ein Grund zur außerordentlichen besteht in der Nichtbeachtung
der Mängelrüge des Mieters, nicht darin, dass es Schimmel
gibt.

Diese Aussage ist falsch. Man kann bei ausreichender Gesundheitsgefahr sofort ohne vorherige Mängelrüge kündigen.

Im genannten Urteil war die Frage, wer für den Schimmel
verantwortlich ist, überhaupt nicht streitig.

Dann hast Du des nicht ganz gelesen.

Gruß
Dea

Ein Grund zur außerordentlichen besteht in der Nichtbeachtung
der Mängelrüge des Mieters, nicht darin, dass es Schimmel
gibt.

Diese Aussage ist falsch. Man kann bei ausreichender
Gesundheitsgefahr sofort ohne vorherige Mängelrüge kündigen.

Im genannten Urteil war die Frage, wer für den Schimmel
verantwortlich ist, überhaupt nicht streitig.

Dann hast Du des nicht ganz gelesen.

Doch, hab ich. Die Beklagten haben die Mängel bestritten, ja. Das war es aber.

Gruß

Doch, hab ich. Die Beklagten haben die Mängel bestritten, ja.
Das war es aber.

Du scheinst mit Deiner eigenen Argumentation etwas durcheinander zu kommen. Die Frage des Bestehens eines Kündigungsrechts ist eine Rechtsfrage, um die ging es. Das Bestreiten des Mangels ist eine Beweisfrage, um die ging es hier nie. Insofern hat das mit diesem Thema auch rein garnichts zu tun.

Zum Entbehrlichkeit eines Abhilfeverlangens übrigens auch: AG Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2007, Az. 203 C 607/06; LG Stendal, Urteil vom 24.03.2005, Az. 22 S 140/04; LG Duisburg, Urteil vom 23.01.2001, Az. 13/23 S 359/00; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 07.10.1999, Az. 9 S 731/99).

Hallo,

Du scheinst mit Deiner eigenen Argumentation etwas
durcheinander zu kommen. Die Frage des Bestehens eines
Kündigungsrechts ist eine Rechtsfrage, um die ging es.

Stimmt, ich wollte nicht zum Korinthenkacker werden. Also doch: Die Beklagten haben keine Tatsachen dafür angeführt (und schon gar nicht bewiesen), dass der Mangel vom Kläger verursacht ist (Falls du Richter am und nicht beim Amtsgericht bist, weißt du vermutlich, dass sich solche Beweiserhebungen unter Umständen Jahre hinziehen können).

Das
Bestreiten des Mangels ist eine Beweisfrage, um die ging es
hier nie. Insofern hat das mit diesem Thema auch rein
garnichts zu tun.

Richtig. Das habe ich gerade gesagt, indem ich darauf hingewiesen haben, dass sie lediglich die Mängel bestritten haben (… und nichts weiter). Andere Tatsachen wurden nicht bestritten.

Die Rechtsfrage des Kündigungsrechts hingegen beruht auf zuvor zu erforschenden Tatsachen, nämlich der Tatsache, wer Handlungen unternommen oder unterlassen hat, aufgrund derer sich Schimmel gebildet hat. Und eben diese Frage ist im BGH-Urteil, anders als im schon fast vergessenen Ausgangsfall hier, völlig unstreitig.

Viele Grüße

Stimmt, ich wollte nicht zum Korinthenkacker werden. Also
doch: Die Beklagten haben keine Tatsachen dafür angeführt (und
schon gar nicht bewiesen), dass der Mangel vom Kläger
verursacht ist (Falls du Richter am und nicht beim Amtsgericht
bist, weißt du vermutlich, dass sich solche Beweiserhebungen
unter Umständen Jahre hinziehen können).

Das war aber keineswegs das, was Du gesagt hast. Tatsächlich hast Du behauptet:

Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche :frowning:fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem Vermieter im :Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und muss, den Schimmel :zu beseitigen, soweit er vom Vermieter verursacht ist.

Das war eine rein rechtliche Aussage, die überhaupt nichts damit zu tun hatte, ob irgendetwas behauptet oder bestritten war. Du hast eine rein juristische Feststellung getroffen und die war falsch.

Im Übrigen kannst Du Dich ja bei Gelegenheit darüber informieren, was der Unterschied zwischen einem Richter am und einem Richter bei dem Amtsgericht ist. Auch hier glänzt Du nicht gerade mit rechtlichen Kenntnissen.

Richtig. Das habe ich gerade gesagt, indem ich darauf
hingewiesen haben, dass sie lediglich die Mängel bestritten
haben (… und nichts weiter). Andere Tatsachen wurden nicht
bestritten.

Den gesamten Aspekt, ob irgendjemand irgendetwas bestritten hat oder nicht, hast Du aber erst selbst reingebracht, nachdem ich Dir erklärt habe, dass Deine oben stehende Aussage falsch war. Jetzt versuchst Du offensichtlich, auf einen Nebenkrigsschauplatz auszuweichen, der hier nie Thema war.

Deine Behauptung, mann könne wegen Schimmel grundsätzlich nicht ohne vorheriges Abhilfeverlangen kündigen, ist falsch. Sonst ging es hier um nichts anderes.

Die Rechtsfrage des Kündigungsrechts hingegen beruht auf zuvor
zu erforschenden Tatsachen, nämlich der Tatsache, wer
Handlungen unternommen oder unterlassen hat, aufgrund derer
sich Schimmel gebildet hat.

Du versuchst immer mehr, der Erkenntnis zu entgehen, dass Deine rechtliche Aussage falsch war. Denn Du hast, ich wiederhole mich, selbst gesagt:

Grundsätzlich ist das kein Fall für eine außerordentliche :frowning:fristlose) Kündigung. Das ist deshalb so, weil man dem Vermieter im :Falle von Schimmel die Möglichkeit geben kann und muss, den Schimmel :zu beseitigen, soweit er vom Vermieter verursacht ist.

Das hatte mit Beweisfragen rein garnichts zu tun. Also versuche erst garnicht, durch einen Themenwechsel von dieser falschen Aussage abzulenken. Es ist einfach zu offensichtlich.

Und eben diese Frage ist im
BGH-Urteil, anders als im schon fast vergessenen Ausgangsfall
hier, völlig unstreitig.

Auch Deine Aussage (die jetzt oben schon 2 Mal steht) hatte rein garnichts mit einem streitigen Sachverhalt zu tun. Es wird nicht besser, je mehr Du versuchst, es dahin zu drehen.

Viele Grüße

Ebenfalls
Dea

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