Mieter A stellt in seiner Wohnung Schimmel an allen Fensterrahmen und im Schlafzimmer / Wandecke fest. Daraufhin Schreiben an den Vermieter mit Fristsetzung von 2 Wochen, die Mängel zu beheben. Darauf keine Reaktion.
Ist von Seiten des Mieter A nun eine fristlose Kündigung möglich?
Hallo,
Schimmel an Fensterrahmen und Wandecke, das duerfte eine Beschaedigung der Mietsache durch den Mieter sein. Die Feuchtigkeit kommt von innen an diese Stellen. Bei der Wandecke koennte man evtl eine Untersuchung riskieren (=unnuetz bezahlen), ob die Feuchte von aussen durch die Wand kommt, dann waere diese Reparatur Vermietersache.
Die Reparatur mit einer Kuendigung zu verbinden, bringt fuer den Mieter nur Hektik, hilft nicht wirklich weiter.
Gruss Helmut
Schimmel an Fensterrahmen und Wandecke, das duerfte eine
Beschaedigung der Mietsache durch den Mieter sein. Die
Feuchtigkeit kommt von innen an diese Stellen.
nur mal zur Klarstellung
Feuchte von innen = Mieter ist Verursacher
so einfach geht das nicht! Wenn Baumängel wie zB Kältebrücken, unsachgemäße Innendämmung o.ä. vorliegen, kann der Mieter machen was er will, es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schimmel kommen (verursacht durch Feuchtigkeit von innen).
bin immer wieder erstaunt über die Antworten im Mietforum. Ich bin mir sicher, dass sich an 95% der Antworten ablesen lässt, ob der Verfasser Mieter oder Vermieter ist.
Pauschal lässt sich auf die Frage keine Antwort geben, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Sprich Umfang des Schimmels, Art des Schimmels, Belastung der Atemluft mit Schimmelsporen, eventuelle Allergie des Mieters auf Schimmelsporen bzw. entsprechende Vorerkrankung der Atemwege des Mieters, Kleinkinder in der Wohnung etc.
In jedem Fall hat der Mieter einen Beseitigungsanspruch. Soweit der Schimmel vom Mieter verursacht ist, kann der Vermieter die Instandsetzungskosten im Wege des Schadensersatzes liquidieren.
Ist der Schimmelbefall und damit die Belastung der Atemluft mit Schimmelsporen entsprechend hoch, rechtfertigt dies auch eine sofortige fristlose Kündigung, sofern bei weiterem Verbleib in der Wohnung Gesundheitsschäden zu befürchten sind. Die hängt wiederum von der Art des Schimmels, dem Ausmaß und den Mietern ab.
Wenn der Vermieter auf die berechtigte Mangelanzeige und Beseitigungsaufforderung nicht reagiert oder eine Beseitigung des Mangels endgültig verweigert berechtigt das meiner Meinung nach bei Schimmelbefalle ebenfalls zur fristlosen Kündigung.
Wenn der Vermieter auf die berechtigte Mangelanzeige und
Beseitigungsaufforderung nicht reagiert oder eine Beseitigung
des Mangels endgültig verweigert berechtigt das meiner Meinung
nach bei Schimmelbefalle ebenfalls zur fristlosen Kündigung.
Auch dann, wenn der Mieter selber der Verursacher ist?
Gruß
loderunner
Auch dann, wenn der Mieter selber der Verursacher ist?
Gruß
Grundsätzlich kann man das Verschulden zwar nicht außen vorlassen, problematisch sehe ich es aber bei Mängeln, die potentiell gesundheitsgefährdend sind. Denn erst mal ist es Sache des Vermieters Mängel und Schäden zu beseitigen. Weigert er sich endgültig, dann wird sich der gesundheitsgefährdende Zustand nicht ändern, womit einer fristlosen Kündigung nach § 569 Abs.1 BGB nichts entgegensteht.
Das hindert den Vermieter natürlich nicht den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.