Fristlose Kündigung der Wohnung

Hallo,

angenommen ein Mieter zahlt seine Miete für die Wohnung aus welchen Gründen auch immer 2 Monate nicht. Danach darf ja der Vermieter die Wohnung nach §543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB fristlos kündigen. Ist die Kündigung per Gesetz nichtig, wenn der Mieter seine Mietschulden innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist zur Räumung vollständig begleicht?

Gruß BierKiste

Zum einem ist der Mieter leider ein „Schlurian“, denn, warum suchte er nicht ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter um seinen Zahlungsverzug zu erklären und somit von vornherein einer Kündigung zu entgehen ?

Es gibt kein Gesetz welches einen Rechtsanspruch des Vermieter umkehren könnte. Mein Tip: Schnell mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und mit Begleichung der säumigen Mietzahlungen eine Rücknahme der Kündigung erbitten.

Selbst wenn der Vermieter diesem zustimmt könnten noch ihm entstandene Kosten im Raum stehen. Diese müßten dann eben auch noch bezahlt werden.

Es liegt wohl nun alles am Vermieter/Mieterverhältnis ob das gelingt.

Hoffe es geht alles Gut.

Da ist §569 BGB einschlägig:
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Es liegt wohl nun alles am Vermieter/Mieterverhältnis ob das
gelingt.

Eben nicht:
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

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Hi,

Wie unten schon erwähnt wird die Fristlose Kündigung bei Befreidigung der Schulden unwirksam, wurde aber Hilfsweiße Fristgerecht gekündigt 3,6,oder9 Monate, dann ist die Fristgerechte Kündigung weiterhin wirksam, die Heilung ist nur bei der Fristlosen Kündigung möglich.

schönes Wochenende