Fristlose kündigung des mietvertrages

Hallo

habe gestern die fristlose Kündigung meines Mietvertrages bekommen.Unterschrieben habe ich den am 01.09.2011 und konnte seitdem leider noch nicht die Miete zahlen weil ich als Bauleiter selbstständig bin und ein Kunde von mir seine Rechnung noch nicht bezahlt hat.Dieses habe ich dem Vermieter aber auch vor knapp zwei Wochen mitgeteilt.Um wahrscheinlich ganz sicher zu gehen,hat Sie die Kündigung mir auch dreimal zukommen lassen.Per Post,per Einschreiben und Sie hat sich sogar die Mühe gemacht und mir Sie persönlich nochmal in den Briefkasten geschmissen!Anstatt mal eben zu klingeln und das persönlich zu klären.Dem § 545 BGB hat Sie auch schon widersprochen und jetzt frag ich mich,was ich noch machen kann.Hat jemand eine Idee?Nächste Woche werd ich ihr die Miete auch überweisen,was ich ihr auch schon mitgeteilt habe!

Guten Abend,
nun, Vermieter sind keine Wohlfahrtsgesellschaften.
Sie können sich eine neue Wohnung suchen. Allerdings wollen Vermieter in der Regel Sicherheiten.
Bieten Sie dem jetzigen Vermieter eine Teilzahlung der Miete an. So entgehen Sie einer möglichen Zwangsräumung und können dort möglicherweise bis zum Umzug bleiben.
Sie können und sollten sich an eine Schuldnerberatung wenden. Wenn Sie nicht einmal die Rücklage für eine Mietzahlung haben, ist das sinnvoll. Sonst werden Sie möglicherweise in kürze obdachlos.
Alles Gute für Ihren weiteren Lebensweg!

hallo, ja, hier wirst du wohl nicht viel machen können, denn wie traurig es auch für dich ist, aber wenn man schon im ersten monat die miete nicht pünktlich oder sogar überhaupt nicht erhält, dann ist da beim vermieter mißtrauen entstanden, man kann es ihm auch nicht verdenken, auch wenn du es vorher gesagt hast, sie muss ja damit rechnen, dass dies in den anderen monaten auch wieder passieren kann. du kannst da nichts machen, ausser bei einem rechtsbeistand dir hilfe holen, damit du wenigstens die drei monate kündigungsfrist hast, um einen neue wohnung zu finden. viel glück!

Hallo,
es macht natürlich überhaupt keinen guten Eindruck, wenn man schon die erste Miete nicht bezahlt. Aber Grund für eine fristlose Kündigung hat die Vermieterin erst, wenn Du zwei Monate im Rückstand bist.
Vielleicht geht sie davon aus, daß Du, wenn Du schon mit der ersten Miete im Rückstand bist, daß das des öfteren bei Dir vorkommen wird. Du hättest doch schon bei Anmietung wissen müssen, wie Du die Miete bezahlst.

Moin!
Mietschuld ist eine BRINGschuld. Diese hat zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des VM einzutreffen. Nicht einen Tag später, oder so.
Wird die Miete nicht wie vereinbart gezahlt, ist das ein Kündigungsgrund.
Zu dem Thema gibt´s bereits genügend Urteile…
Gruß
MK

Schleunigst den Rückstmnd ausgleichen, damit wäre die Kündigung erstmal unterlaufen! Können Sie das nicht, sofort ausziehen und damit die weiteren Kosten einer Räumungsklage und anchließender Zwangsräumung vermeiden.

hallo,
sie haben durch die nichtzahlung der miete den vertrag gebrochen, somit steht dem vermieter diefristlose kündigung zu. in der regel steht in verträgen immer das es keine mündlichen nebenabreden gibt und solche auch unwirksam wären. somit ist ihre vermieterin im recht.

mfg

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Gesetzesstand: 1. September 2011
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Übersicht BGB
Rechtsprechung zu § 543 BGB
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§ 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.
§ 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln.
§ 536aSchadens-
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels.
§ 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme.
§ 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter.
§ 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels.
§ 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters.
§ 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch.
§ 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters.
§ 540Gebrauchsüberlassung an Dritte.
§ 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch.
§ 542Ende des Mietverhältnisses.
§ 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 544Vertrag über mehr als 30 Jahre.
§ 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses.
§ 546Rückgabepflicht des Mieters.
§ 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe.
§ 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete.
§ 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts.
…Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
Gliederung.§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
  2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
  3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
  2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
  3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
.Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ( BGBl. I S. 3138) m.W.v. 01.01.2002.

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