Fristlose Kündigung - Diebstahlsvorwurf

Hallo zusammen,

wieder einmal geht es um die fristlose Kündigung eines AN, dieser wird unter dem Verdacht des Diebstahls gestellt. Als Vorwurf gilt die Entwendung von z.B. Alt-Hardware (kann aber auch jedes andere Gut sein). Laut allgemeiner und bekannter Handhabung in der Fa., kann aber diese von der Belegschaft gegen eine Zahlung in die Kaffeekasse ohne weitere Angaben aufgekauft werden. Klar, offiziell gibt es jetzt keine Rechnung oder einen Beleg das die gebrauchten Gegenstände gekauft worden sind. Einzig die Aussage des Verwalters der Kaffeekasse, dass so verfahren wird und das auch vom AN Geld in die Kaffeekasse eingezahlt worden ist, liegt vor. Kann der AN dann mit der Begründung des Diebstahls ohne Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung entlassen werden?

Eine Erweiterung des Szenarios wäre dann noch die Frage ob der AN im privaten Bereich diese erworbenen Gegenstände an eine dritte Person weiter verkaufen darf wenn es keine Regelung seitens der Fa. dazu gab.

Grüßle Ralf

Hallo,

Kann der
AN dann mit der Begründung des Diebstahls ohne Abmahnung mit
einer fristlosen Kündigung entlassen werden?

Wenn das dort mit der Kaffekasse scheinbar Gang und Gäbe ist, stellt sich mir erst mal die Frage, was an dem Fall nun anderes sein soll, als an vorherigen Verkaufsfällen des selben oder anderer AN.

Eine Erweiterung des Szenarios wäre dann noch die Frage ob der
AN im privaten Bereich diese erworbenen Gegenstände an eine
dritte Person weiter verkaufen darf wenn es keine Regelung
seitens der Fa. dazu gab.

Zum gleichen Preis, wie er sie erworben hat? Oder hat er sozusagen Handel mit dem ‚‚Schrott‘‘ des AG getrieben (incl. finanzieller Gewinne)? Was für Hardware denn genau?

MfG

Hallo,

Zum gleichen Preis, wie er sie erworben hat? Oder hat er
sozusagen Handel mit dem ‚‚Schrott‘‘ des AG getrieben (incl.
finanzieller Gewinne)? Was für Hardware denn genau?

Gibt es da eine unterschied? Ist da erwerb nicht erwerb? Gehen wir mal davon aus er hat die Hardware versucht „gewinnbringend“ weiter zu verkaufen. Bei der Hardware kann es sich um alles handeln - RAM, Grafikkarten, Festplatten, Monitore, Drucker etc.

Gruß Ralf

Hallo,

Gibt es da eine unterschied? Ist da erwerb nicht erwerb?

Ähm, wenn der AN die Sachen gewinnbringend weiterverkauft, ist das eben nicht das Gleiche. Das ist ja sicher auch nicht der Sinn der Sache, auch wenn das nicht extra im Arbeitsvertrag verboten wurde.

MfG

Da muss es aber doch eine genauere (gesetzliche) Regelung geben. Angenommen ein AN kauft etwas von der Fa. auf so ist er doch auch automatisch Eigentümer der erworbenen Sache. Worin läge denn da der Unterschied? Diebstahl kann ihm dann doch nicht vorgeworfen werden und als Kündigungsgrund gelten?! Was wäre das dann, Veruntreuung? Eigentlich doch auch nicht da er die Sache(n) gekauft hat. Wo würde man da denn ansetzen?

Gruß Ralf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mal eine völlig andere Frage
Hi!

Wer führt denn in diesem Fall die „Kaffeekasse“?
Gibt es da eine offizielle (!) Vereinbarung mit der Geschäftsleitung?

VG
Guido

Hi!

Da muss es aber doch eine genauere (gesetzliche) Regelung
geben.

Zum Glück ist nicht alles gesetzlich geregelt.

Angenommen ein AN kauft etwas von der Fa. auf so ist er
doch auch automatisch Eigentümer der erworbenen Sache. Worin
läge denn da der Unterschied?

Es gibt Unternehmen, die extrem verbilligt (ich erninnere mich an gut erhaltene Schreibtische für 5 DM oder 2 Jahre alte PCs für 25 DM) Dinge an ihre Mitarbeiter abgeben mit dem Vorbehalt der Eigennutzung.
Kauft man dann einige PCs auf und für den doppelten Preis weiter, ist das nun mal nicht im Sinne des Erfinders (oder besser: Der Vertragsparteien) und kann durchaus als starker Vertrauensbruch gewertet werden.

VG
Guido

Hallo,

Es gibt Unternehmen, die extrem verbilligt (ich erninnere mich
an gut erhaltene Schreibtische für 5 DM oder 2 Jahre alte PCs
für 25 DM) Dinge an ihre Mitarbeiter abgeben mit dem Vorbehalt
der Eigennutzung.
Kauft man dann einige PCs auf und für den doppelten Preis
weiter, ist das nun mal nicht im Sinne des Erfinders (oder
besser: Der Vertragsparteien) und kann durchaus als starker
Vertrauensbruch gewertet werden.

gehen wir mal davon aus einen solchen Vorbehalt, oder irgendeine Regelung oder Vorgabe des AG ist nicht vorhanden. Mündl. nicht und schriftlich schon gar nicht. Wer wäre dann in der Beweispflicht?

Gruß Ralf

Hi!

gehen wir mal davon aus einen solchen Vorbehalt, oder
irgendeine Regelung oder Vorgabe des AG ist nicht vorhanden.
Mündl. nicht und schriftlich schon gar nicht. Wer wäre dann in
der Beweispflicht?

Wenn klar ist, dass was mitgenommen wurde - der Arbeitnehmer natürlich!

VG
Guido