Fristlose Kündigung durch AG

Hallo, habe deswegen bereits einen Artikel geschrieben, aber hier jetzt neue fakten:
Der AN wurde fristlos am 22.07.2010 zum 22.07.2010 gekündigt. Kündigung ging am 23.07.2010 per Post beim AN ein. Fristlose Kündigung wurde direkt nach Krankmeldung ausgesprochen. Unbefristet Arbeitsverhältnis mit 6 Monatiger Probezeit. Beginn der Arbeit 17.05.2010.

Anwalt vom AN hat Klage eingereicht,termin steht schon fest. Der Fuhrparkleiter dieser Firma lässt dem AN durch einen anderen fahrer( Verwandter des AN) mitteilen, das die fristlose kündigung rechtskräftig wäre und der Anwalt unfähig wäre. Der AN sollte mal den Ball flach halten und die Klage zurück ziehen.
Weiter hat der AN noch ein Firmen Handy und einen Schlüßel für den Fahrerraum. Laut Anwalt soll AN den behalten , da die kündigung sittenwidrig sei und immer noch ein Arbeitsverhältnis bestehen würde. AN ist aber noch Arbeitsunfähig. Handy und schlüßel sollen unverzüglich abgeben werden laut Fuhrparkleiter , da sonst die komplette schließanlage auf kosten des AN ausgetauscht werden .und Gehalt für den Monat Juli ist auch noch keins eingegangen.
Wie soll sich der AN jetzt verhalten?

MFG Vincent

Hallo

Den Rat bzgl des Schlüssels und des Handys halte ich für falsch. Natürlich muß man den nicht persönlich während der AU vorbeibringen sondern er kann abgeholt bzw von einem Verwandten / Freund beim AG gegen Quittung abgegeben werden. Aber es ist andererseits auch nicht prickelnd, wenn der fiktive AN jetzt zum Anwalt rennt und dem sagt, irgendjemand in irgendeinem Forum hätte gemeint… Dann wird der Anwalt seinen Mandanten (zurecht) fragen, ob er sich denn nicht lieber von irgendjemandem in irgendeinem Forum vertreten lassen will…

Trotzdem dazu ein Beispiel aus http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/fristlos.htm

Zitat:
Arbeitnehmer, die bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt sind, müssen auf Verlangen des Chefs Schlüssel und Unterlagen sofort abgeben. Verweigern sie wiederholt die Herausgabe, müssen sie nach dem Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 1 Ca 204/04) mit der fristlosen Kündigung rechnen. Dem Arbeitnehmer war während der Probezeit ordentlich gekündigt worden. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wurde er freigestellt. Weil er sich mit der Kündigung nicht einverstanden erklärte und juristische Schritte einleitete, verweigerte der Arbeitnehmer die Herausgabe des Gebäudeschlüssels, der EDV-Karte sowie diverser firmeneigener Unterlagen. Erst mehrere Tage nach Ablauf der ihm gesetzten Frist übersandte er die Gegenstände per Post.

Gemäß der Entscheidung stellt dieses Verhalten eine beharrliche Missachtung der Anweisungen der Vorgesetzten dar, die im Wiederholungsfalle auch kurz vor dem regulären Ende eines Arbeitsverhältnisses die fristlose Kündigung rechtfertigt. Auch bei der Abwicklung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses dürfe sich ein Mitarbeiter nicht bedenkenlos über die Anweisungen von Vorgesetzten hinwegsetzen (Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 1 Ca 204/04).
Zitatende.

Den Gehaltsrückstand kann man auch gleich mit einklagen.

Gruß,
LeoLo

Hallo, es wurde vom AG nie die rückgabe des Handys oder des schlüßels gefordert.

Ausser jetzt fast 2 wochen nach fristloser kündigung. Ausserdem beruft sich der AG bei der fristlosen kündigung wohl auf den §626 BGB. Zumindest war das die aussage des fuhrparkleiters gegenüber dem verwandten des AN.
Beruft sich wohl auf wiederholter Arbeitsunfähigkeit 1 woche Krank 3 tage gearbeitet wieder krank.

MFG Vincent

Hallo,

was will denn der AN erreichen? Er befindet sich also noch in der Probezeit, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht gekündigt werden. Nehmen wir an, die Klage hat Erfolg und die fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt. Was wird dann wohl folgen?

Gruß, Niels

Hallo

was will denn der AN erreichen?

Ein bißchen Geld als Entschädigung und - was erheblich wichtiger ist - keine Sperre beim Bezug des ALG. Evtl noch (bei gütlicher Einigung vor dem ArbG) ein Zeugnis, in dem betriebsbedingte Gründe als Beendigungsanlass genannt sind. Insofern geht es hier evtl um erheblich mehr Kohle, als Dir das scheinbar gewahr ist.

Er befindet sich also noch in
der Probezeit, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen
fristgerecht gekündigt werden. Nehmen wir an, die Klage hat
Erfolg und die fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt.
Was wird dann wohl folgen?

Das ist als Motiv letztendlich irrelevant.

Gruß,
LeoLo

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Hallo

Erst schreibst Du

Handy und schlüßel sollen unverzüglich abgeben werden laut
Fuhrparkleiter

und jetzt

es wurde vom AG nie die rückgabe des Handys oder des
schlüßels gefordert.

Ausser jetzt fast 2 wochen nach fristloser kündigung.

Das beißt sich. Der AG hat doch inzwischen (zumindest über den Fuhrparkleiter) die Rückgabe gefordert. Wenn also die Rückgabe von Schlüssel und Handy gefordert werden, dann sollte man dem imho nachkommen.

Ausserdem beruft sich der AG bei der fristlosen kündigung wohl
auf den §626 BGB.

Das ergibt sich alleine daraus, daß dort fristlose Kündigungen „behandelt“ werden. Worauf soll er sich denn sonst berufen? http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html

Beruft sich wohl auf wiederholter Arbeitsunfähigkeit 1 woche
Krank 3 tage gearbeitet wieder krank.

Daß der AG vor Gericht ein langes Gesicht machen dürfte, scheint der Schilderung zufolge äußerst wahrscheinlich. Gerade aus dem Grund würde ich dem AG nicht zusätzliche Munition bieten, indem ich seine Schlüssel und das Handy zurückhalte. Aber der den fiktiven AN vertretene Anwalt ist näher dran am Fall, so daß es für seine Meinung, die Dinge einzubehalten vermutlich gute Gründe gibt, die hier nicht ersichtlich sind. Man muß seinem Anwalt schon vertrauen, sonst macht das alles keinen Sinn.

Gruß,
LeoLo

hast recht, war irgendwie zu kurz gedacht. Glücklicherweise war ich noch nie in so einer Situation.

Kann der AN während die Klage wegen der Kündigung läuft,Termin ist der 20.08.2010, eine neue Arbeit annehmen?

Der AN könnte am 09.08.2010 bei einem neuen AG anfangen.

MFG Vincent

Hallo

Ja, kann er.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__12.html

Bisweilen muß er sogar…
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__11.html

Gruß,
LeoLo

Meine Güte
Hi!

Bisweilen muß er sogar…
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__11.html

Hölle, jetzt ist das KSchG ja keins, was einem nicht regelmäßig auf den Fuß fällt, aber der Abs. 2 war mir völlig unbewusst (wenn auch einleuchtend).

Danke!

VG
Guido