Ist eine fristlose Kündigung durch den AN,
falls dieser keinen wichtigen Grund angegeben hat unwirksam, oder kann der AG auch diese als fristlose Kündigung anerkennen ?
Wenn der Arbeitnehmer fristlos kündigt und der Arbeitgeber damit einverstanden ist (so verstehe ich die Aussage „sie als fristlose Kündigung anerkennt“), dann gibt es übereinstimmende Erklärungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die können dann unwirksam sein, wenn Formvorschriften verletzt sind, z. B. wenn in zugrundeliegenden Regelwerken (Arbeits-, Tarifvertrag) für derartige Erklärungen Schriftform verlangt ist, die Kündigung jedoch nur mündlich erklärt wurde. Auf die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ angegeben wurde oder vorliegt, kommt es wohl nicht an.
Ich kann das Problem nicht erkennen, das der Anfrage zugrunde liegt.
Ist eine fristlose Kündigung durch den AN,
falls dieser keinen wichtigen Grund angegeben hat unwirksam,
oder kann der AG auch diese als fristlose Kündigung anerkennen
?
Ist eine fristlose Kündigung durch den AN,
falls dieser keinen wichtigen Grund angegeben hat unwirksam,
oder kann der AG auch diese als fristlose Kündigung anerkennen
?
Hi Bono84.
Kündigung muss immer schriftlich und mit beidseiter Unterschrift versehen sein, dann ist die Kündigung erst rechtmässig. Wenn Du fristlos kündigst, ohne Grund, wird Dir Arge eine Sperre auferlegen. Annerkennen kann der AG das schon, ich bezweifle aber das er es tut, denn er muss bei Arge auch Rechenschaft ablegen, wer gekündigt hat und die Gründe.
LG
Irmi
Die gegebenen Informationen sind etwas dürftig, daher kann keine konkrete Aussage getroffen werden.
Generell gilt:
Während der Probezeit kann von beiden Seiten ohne Begründung gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Seiten dieselben Bedingungen, nämlich fristlose Kündigung nur mit zutreffender Begründung und aus triftigen Gründen. Diese Gründe sollten im Arbeitsvertrag festgelegt sein, ansonsten gilt gesetzliche Grundlage.