Kündigung einer Unfallversicherng
Jemand hat vor 17 Jahern seine Kinder Versichern lassen. Der Beitrag wurde immer abgebucht durch Dauerauftrag.
Anfang des Jahres erhielt er die ersten 2 Monate eine Mahnung wegen Nichtzahlung, obwohl alles wie üblich korrekt abgebucht wurde. Viele Telefonate mit der Versicherungsagentur wurden gefürt. Nach Mahnung und Mahngebür trotz Abbuchung hat der Versicherungsnehmer fristlos die Versicherung gekündigt. Diese schrieb im Antwotschreiben, ohne auf die Kündigung und den Grund eizugehen, dass die Versicherung erst zum Februar 2006 gekündigt werden kann und es einer erneuten Kündigung bedarf. Ist dies korrekt oder besteht auch ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Fehlverhalten seitens der Versicherung und Unzufriedenheit über dem Verhalten der Versicherung?
m. f. G. Horst