Fristlose Kündigung eines Dienstverhältnissen

Hallo,
Ich bin freiberufliche Dozentin an einer Meisterschule. Nun ist meine Rechnung, die ein Zahlungsziel zum 30.07.2004 hatte noch nicht bezahlt. Ich wollte jetzt meine Tätigkeit einstellen, habe aber angst, dass ich evtl. Ärger bekommen könnte, da ich sicher bin, dass die Kursteilnehmer einen Teile ihrer Kursgebühr zurück haben wollen. Kann mein „Arbeitgeber“ diese von mir zurück verlangen?

Gruß Kerstin

Hallo,

erstmal ein kleiner Tip, dass Fragen ALLGEMEINGUELTIG gestellt werden sollten, siehe FAQ vom Brett allgemeine Rechtsfragen.
Okay, es ist zumindest zu erwarten, dass der AG einen Teil des vorher Gezahlten zurueck haben will. Weitere Konsequenzen einer verfruehten Kuendigung sollten im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Aber frag lieber einen richtigen Juristen und keinen Mathestudenten ,-)

HTH
mfg M.Lahr

Hallo Kerstin,

auch dieses nicht von einem Juristen, aber von einem, der als Buchhaltungs- und Gehaltsfritze immer mal wieder Kontakt mit u.a. auch dem BGB hatte: Die Damen und Herren Freelancer wollten nie so recht glauben, dass sie nicht „irgendwie doch“ angestellt sind.

Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es ein „Dienstverhältnis“ in freier Mitarbeit nicht gibt. Es handelt sich um einen nach bürgerlichem Recht geschlossenen Vertrag, erstmal gilt alles, was im II. Buch BGB (§§ 241 ff) zu diesem Thema steht.

Falls zwischen den Parteien etwas positiv vereinbart ist, gilt von einigen Ausnahmen abgesehen erstmal das Vereinbarte und erst in Ermangelung einer konkreten Vereinbarung greift geltendes Zivilrecht.

Im vorliegenden Fall (ohne Genaueres über den Fall zu wissen) nehme ich an, dass Du die Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung zu vertreten hast. Wenn hierzu nichts besonders vereinbart ist, greift § 280 BGB: …„hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen“. Dieser Schadensersatz geht ziemlich weit (§ 249 BGB): Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieses kann u.U. wesentlich mehr sein als bloß die dem Gläubiger entgangenen Einnahmen - nämlich dann, wenn die Schüler mit weiter gehenden Regressforderungen an ihn herantreten, soweit diese Forderungen begründet sind.

Nur derjenige Schaden, der nur entstanden ist, weil der Gläubiger seiner Verpflichtung zur Schadensminderung (z.B. durch Einstellung einer anderen Lehrkraft, kein Material mehr beschaffen, wenn der Kurs eingestellt wird etc.) nicht nachgekommen ist, braucht ihm nicht ersetzt zu werden. Ist allerdings im Zweifelsfall nicht so ganz easy zu beweisen.

Das Geld, welches Du noch nicht bekommen hast, ist keine Obergrenze für die Forderungen, die auf Dich zukommen können.

Fazit: Wenn es eine Möglichkeit gibt, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen, ist dieses mit einiger Wahrscheinlichkeit sehr viel weniger teuer.

Schöne Grüße

MM