Hallo,
der geschilderte Sachverhalt deutet darauf hin, daß evtl. aufgrund der Alkoholerkrankung bereits die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, sofern andere theoretisch denkbare Gründe (zB bezüglich der WC-Verfügbarkeit, alkoholbedingte Diarrhoe) ausgeschlossen werden könnten. Damit wäre aber eine fristlose Kündigung wohl aussichtslos und es käme lediglich eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.
In diesem Fall der AG mindestens zwei Dinge bedenken:
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Dauert die bisherige AU vorraussichtlich bis zur 6. Woche oder gab es bereits in den letzten 12 Monaten (gemeinsam mit laufender AU) insgesamt 6 Wochen AU ? Dann hat der AG erst mal als Lösungsversuch ein „betriebliches Eingliederungsmanagement“ gem § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
Ohne BEM könnte der AG wohl seine krankheitsbedingte Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit „in die Tonne treten“. Auch eine Auflösung gegen Abfindung wäre nicht so einfach, wie einige Vorschreiber meinten, wenn der AN sich dagegen wehrt.
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Bei einer Alkoholkrankheit mit derartiger Einschränkung der Willensfreiheit wäre ein Mindest-GdB von 50 zwingend. In diesem Fall könnte sich der AN auf eine „offensichtliche“ Schwerbehinderung iSd § 2 Abs. 2 SGB IX berufen und den Schutz des Schwerbehindertenrechts beanspruchen. Für diesen Schutz ist nämlich ein Bescheid bzw. Ausweis nicht alleinige formale Wirksamkeitsvorraussetzung.
weiterhin stellen sich bei dieser Fallgestaltung noch weitere Fragen:
- Hat sich der AG in der Vergangenheit in irgendeiner Form zu den Folgen der Alkoholerkrankung geäußert ?
- Wie kommt es, daß die „Fläschchen“ immer noch im Betrieb „rumstehen“, wenn es doch allgemein bekannt zu sein scheint ?
- Wieso arbeitet der AN, wenn er doch AU ist ?
- Wieso wird ausgerechnet dieser AN auch noch zur „Aufsicht“ für andere Kollegen eingesetzt.
Scheint irgendwie ein ziemlich seltsamer Betrieb zu sein.
&Tschüß
Wolfgang