Ein guter Mitarbeiter(ist wegen Fingerverletzung krankgeschrieben) der zur Aufsicht von Kollegen auf einer Baustelle war,hat dort in eine fertig Tapezierte Wohnung auf den Boden gekakt.(Hat Alkoholproblem)
Jetzt ist Fass voll,es geht nicht mehr.
Hat Entzug hinter sich, hat aber nicht lange gehalten.
Gesteht sich selbst kein Alkoholproblem ein,in ganzer Firma in den Ecken stehen Wodkafläschchen versteckt.
es sollte auf jeden Fall versucht werden, und zwar so schnell nach dem Vorfall wie möglich. Problematisch könnte hier sein, wenn der ganze Alkoholmissbrauch nebst entsprechendem Fehlverhalten in der Vergangenheit nicht aktenkundig gemacht worden ist.
Aber machen wir uns nichts vor: Im Zweifelsfall zahlt man als AG immer den ein oder anderen Euro vor dem Arbeitsgericht, aber damit ist das Thema dann auch erledigt.
und wegen was fristlos kündigen? Wegen der Vodkaflaschen vielleicht, die überall rumstehen? Je länger ich nachdenke über diesen Beitrag umso absurder wird es. Oder weil der gute MA in die Ecken scheißt? Oder er kein Alkoholproblem zugibt?
Je länger ich nachdenke
über diesen Beitrag umso absurder wird es.
Eher je mehr Du schreibst. Was soll Dein ‚Beitrag‘ hier eigentlich bewirken? Glaubst Du im Ernst, das wäre irgendwie hilfreich? Oder trollst Du nur einfach ein wenig rum?
Gruß
loderunner (ianal)
der geschilderte Sachverhalt deutet darauf hin, daß evtl. aufgrund der Alkoholerkrankung bereits die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, sofern andere theoretisch denkbare Gründe (zB bezüglich der WC-Verfügbarkeit, alkoholbedingte Diarrhoe) ausgeschlossen werden könnten. Damit wäre aber eine fristlose Kündigung wohl aussichtslos und es käme lediglich eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.
In diesem Fall der AG mindestens zwei Dinge bedenken:
Dauert die bisherige AU vorraussichtlich bis zur 6. Woche oder gab es bereits in den letzten 12 Monaten (gemeinsam mit laufender AU) insgesamt 6 Wochen AU ? Dann hat der AG erst mal als Lösungsversuch ein „betriebliches Eingliederungsmanagement“ gem § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
Ohne BEM könnte der AG wohl seine krankheitsbedingte Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit „in die Tonne treten“. Auch eine Auflösung gegen Abfindung wäre nicht so einfach, wie einige Vorschreiber meinten, wenn der AN sich dagegen wehrt.
Bei einer Alkoholkrankheit mit derartiger Einschränkung der Willensfreiheit wäre ein Mindest-GdB von 50 zwingend. In diesem Fall könnte sich der AN auf eine „offensichtliche“ Schwerbehinderung iSd § 2 Abs. 2 SGB IX berufen und den Schutz des Schwerbehindertenrechts beanspruchen. Für diesen Schutz ist nämlich ein Bescheid bzw. Ausweis nicht alleinige formale Wirksamkeitsvorraussetzung.
weiterhin stellen sich bei dieser Fallgestaltung noch weitere Fragen:
Hat sich der AG in der Vergangenheit in irgendeiner Form zu den Folgen der Alkoholerkrankung geäußert ?
Wie kommt es, daß die „Fläschchen“ immer noch im Betrieb „rumstehen“, wenn es doch allgemein bekannt zu sein scheint ?
Wieso arbeitet der AN, wenn er doch AU ist ?
Wieso wird ausgerechnet dieser AN auch noch zur „Aufsicht“ für andere Kollegen eingesetzt.
Scheint irgendwie ein ziemlich seltsamer Betrieb zu sein.
Nö, denn Dein Link gibt gerade für den Fall einer Alkoholerkrankung : eben nichts für eine fristlose Kündigung her.
Je länger ich nachdenke
über diesen Beitrag umso absurder wird es.
Eher je mehr Du schreibst. Was soll Dein ‚Beitrag‘ hier
eigentlich bewirken? Glaubst Du im Ernst, das wäre irgendwie
hilfreich? Oder trollst Du nur einfach ein wenig rum?
Die Vorbehalte sind bei der Fallschilderung voll berechtigt genauso wie die Frage nach der AU-Dauer, wenn es um eine Alkohol krankheit geht.
Da sollte man eher etwas genauer lesen (auch die selbst gesetzten Links)und weniger aus der Hüfte schießen.
Okay…
Hallo,
ich muss leider wieder mal zugeben, dass ich mich zu weit aus dem Fenster gelehnt habe. Ich ziehe deshalb meine falsche Antwort zurück und entschuldige mich beim Kritisierten.
Gruß
loderunner