Fristlose Kündigung / Gewerbliches Mietrecht

Hallo an alle

Mietrecht ist nicht so mein Ding…

Ich habe im Internet ein wenig vorrecherchiert und meine, verstanden zu haben, daß eine gewerbliche Mietschuld von über einer MM zur fristlosen Kündigung geeignet ist.

Frage 1) Gilt das unabhängig von der Miethöhe oder wäre es ein Unterschied, ob wir hier von einer MM von 400 Euro oder 10000 Euro sprechen?

Frage 2) Nehmen wir an, Vermieter und Mieter haben 2 Wochen vorab über die Rückstände (mehr als 1 MM aber unter 2 MM) gesprochen und der Vermieter billigt dem Mieter zu, einen Vorschlag zur Mietanpassung auf das wirtschaftlich machbare Niveau und Abwicklung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu machen. Gehen wir zufsätzlich davon aus, der Mieter benötigte auch die Zeit, um mit Banken, Steuerberater und Wirtschaftsfachleuten einen Finanzierungsplan auszuarbeiten. Kann der Vermieter dann ohne vorherige Androhung einer fristlosen Kündigung den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen (neue Mietschulden sind in dem Zeitraum nicht aufgelaufen)?

Frage 3) Gibt es im Mietrecht ähnlich wie im Arbeitsrecht eine Klagefrist gegen die fristlose Kündigung, die einzuhalten ist und muß der Mieter (bei erwägter Klage gegen die Kü) das Objekt am Folgetag ohne Gegenwehr für den Vermieter räumen, wenn dieser ihn dazu auffordert?

(MM = Monatsmiete)

Danke im Voraus für alle fachkundigen und hilfreichen Hinweise.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

es kommt darauf an, was im gewerblichen Mietvertrag hinsichtlich von Mietrückständen und Kündigungsrechten vom Vermieter vereinbart wurde, alles andere ist nicht relevant, auch nicht die Miethöhe.

Gewerblicher Mietvertrag hat fast keine „Schutzfunktion“ für den gewerblichen Mieter; hier sind zwei Kaufleute Vertragspartner.

LG

es kommt darauf an, was im gewerblichen Mietvertrag
hinsichtlich von Mietrückständen und Kündigungsrechten vom
Vermieter vereinbart wurde, alles andere ist nicht relevant,

und was machen wir mit dem § 543 BGB?

http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Hallo.

Im Mietrecht gibt es keine Frist, innerhalb derer der Mieter gegen eine ordentliche oder fristlose Kündigung vorgehen muss. Fristen müssen nur dann eingehalten werden, wenn das gerichtliche Räumungsverfahren beginnt.

Im gewerblichen Mietrecht hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB bei erheblichen Zahlungsrückständen. „Nicht unerheblich“ ist der Rückstand bei Gewerbemietern schon dann, wenn er den Betrag einer Monatsmiete überschreitet, allerdings müssen zwei aufeinander folgende Zahlungszeiträume vom Zahlungsverzug betroffen sein.

Zwar kann der Vermieter mit dem Gewerbemieter vereinbaren, dass die Rückstände in Raten beglichen werden, allerdings muss der Vermieter hier nicht endlos zuwarten. Der Mieter sollte also selbst die Initiative ergreifen und dem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreiten.