Fristlose Kündigung im Todesfall

Hallo!
Ich habe folgenden fiktiven Fall:

Die Eheleute A. bewohnen eine Mietwohnung in der Stadt B. Der Mietvertrag läuft auf den Namen von Herrn A. Dieser verstirbt.
Frau A. möchte nach dem Tot Ihres Ehemannes zu Ihrem Sohn in der Stadt S. ziehen und ihre Wohnung fristlos kündigen.

Der Vermieter von Herrn A. besteht auf eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, obwohl Herr A. ja bereits verstorben ist.

Kann der Vermieter wirklich auf eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bestehen oder kann Frau A. nicht auch fristlos kündigen?

Hallo,
von mir stammt das Postin eins weiter drunten.
Soweit wir uns informiert haben, besteht im Todesfall ein Sonderkündingsrecht von eben 3 Monaten.
Ist zwar ganz schön hart aber so wills wohl der Gesetzgeber.

LG
Stefan

Auch hallo.

Kann der Vermieter wirklich auf eine Kündigungsfrist von 3
Monaten bestehen oder kann Frau A. nicht auch fristlos
kündigen?

Hier gilt es einiges zu differenzieren, siehe http://www.ratgeber-erbrecht.info/index.php?option=c… für Weiteres.

mfg M.L.

Hallo!

Danke für den wertvollen Link. Darunter habe ich folgendes gefunden:

„Wenn der Ehegatte oder eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner im selben Haushalt lebt, dann tritt dieser automatisch – unabhängig von der Erbfolge – in das Mietverhältnis ein. Er hat allerdings das Recht, innerhalb eines Monats (gerechnet ab der Kenntnis vom Tod) gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will.“

Also könnte Frau A. das Mietverhältniss innerhalb eines Monats kündigen und ist somit nicht an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gebunden. Oder verstehe ich dies nun falsch?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

So stehts im BGB
§ 580
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Gesetzliche Kündigungsfrist von Seiten des M=3 Monate

mfG
Hi

Also könnte Frau A. das Mietverhältniss innerhalb eines Monats
kündigen und ist somit nicht an die gesetzliche
Kündigungsfrist von 3 Monaten gebunden. Oder verstehe ich dies
nun falsch?

Ich denke du hast das wirklich falsch verstanden. Die Wohnung kann bei Tod eines Vermieters innerhalb eines Monates gekündigt werden - und zwar zu der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Ob da Recht gerecht ist, mag ich auch zu bezweifeln, denn wenn jemand stirbt und die Nachkommen (Erben) kaum Kohle haben, müssen Sie dennoch für drei Monate Miete aufkommen.

Fakt aber ungerecht.
In unserem Fall, ist der Vermieter einfach menschlich und lässt uns früher raus (wenn wir alles ordentlich verlassen).

LG
Stefan

Hallo,

Ob da Recht gerecht ist, mag ich auch zu bezweifeln, denn wenn
jemand stirbt und die Nachkommen (Erben) kaum Kohle haben,
müssen Sie dennoch für drei Monate Miete aufkommen.

Sie können die Erbschaft auch ausschlagen. Wo ist das Problem?
Gruß
loderunner

Stimmt ja, aber was geschieht dann? Darf man dann die Wohnung auch nicht ausräumen? Denn das Erbe ist ja ausgeschlagen?
LG
Stefan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Sie können die Erbschaft auch ausschlagen.

Stimmt ja, aber was geschieht dann? Darf man dann die Wohnung
auch nicht ausräumen? Denn das Erbe ist ja ausgeschlagen?

Genau. Man kann entweder das Erbe ganz ausschlagen oder gar nicht. Rosinen picken ist nicht.
Wobei ich mir vorstellen könnte, dass nicht jeder Vermieter oder Nachlassverwalter was dagegen hat, wenn für ihn wertloses wie Fotos etc. trotzdem von den Familienangehörigen mitgenommen wird. Spart am Ende noch Entsorgungskosten.
Aber: ianal. Näheres kannst Du im Brett ‚allgemeine Rechtsfragen‘ aus kundigerem Mund erfahren.
Gruß
loderunner