Fristlose Kündigung in Garage zustellen?

Guten Tag,

ein Garagenmieter ist mit seinen Mietzahlungen nunmehr 4 Monate im Rückstand, auf dem Postweg ist er nicht auffindbar, weil er nach Aussage seines Wohnungsvermieters vor 3 Monaten ausgezogen ist, laut Einwohnermeldeamt ist er jedoch noch an seiner alten Wohnadresse gemeldet, einen Nachsendeauftrag hat er nicht ersteil.

Wie kann man Ihm nun die fristlose Kündigung zustellen, wenn es auf dem Postweg und persönlich nicht möglich ist? Reicht es aus, wenn ihm diese direkt in die Garage, d.h. durch einen Lüftungsschlitz im Tor, zugestellt wird? Die Garage wird von ihm definitiv noch genutzt.

Oder kann man sie ihm an seiner alten Wohnadresse in seinen ehemaligen Briefkasten stecken, sofern die Wohnung noch nicht neu vermietet ist?

Vielen Dank

Hi,

hast du es schon mal über eine Postauskumft versucht - Nachsendeantrag?

Als Möglichkeit würde mir noch die öffentliche Zustellung ein.

Hallo,

hier wäre meines Erachtens doch mal ein Profi (=Anwalt) hilfreich.
Denn ich meine, dass die strikten Kündigungsvorschriften nur für Wohnraum gelten.
Für Garagen und Gewerberäume gelten hier Vermieter-freundlichere Regeln.

Grüße
Lumpi

Hallo.

Es bleibt nur entweder den Mieter abzupassen und die Kündigung persönlich zuzustellen (am besten mit Zeugen oder gegen Unterschrift) oder aber die öffentliche Zustellung der Kündigung.

Vorab könnte man - um Kosten zu sparen - die Kündigung in den Garagenschlitz werfen, den Mieter auf die hohen Kosten eines Räumungsverfahrens hinweisen und ihn auffordern, sich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Sollte der Mieter nicht reagieren, empfiehlt sich allerdings die öffentliche Zustellung der Kündigung.

Der Mieter wurde bereits telefonisch über die anfallenden Kosten informiert, aufgrund seiner prekären Finanzlage und mangelnden Schuldbewusstseins interessiert ihn dies wenig, es ist ohnehin nichts zu pfänden. Ein ordinärer Störenfried eben. Dann bleibt wohl nur die öffentliche Zustellung. Vielen Dank für die Antworten :smile:

Für Garagen und Gewerberäume gelten hier Vermieter-freundlichere Regeln.

Das betrifft aber nur Kündigungsgründe - in jedem Fall muss aber die Kündigung als einseitige Willenserklärung dem Empfänger zugegangen sein - und dafür ist der Vermieter ggf. beweispflichtig.

Wenn der Empfänger noch einen ordentlich beschrifteten Briefkasten an seinem (ehemaligen) Wohnsitz hat, dann wäre es gerade in Zusammenhang mit der Melderegisterauskunft einfach > Kündigung durch Boten=Zeugen in diesen Briefkasten zustellen.

Auf Nachsendeauftrag prüfen, ist auch keine schlechte Idee (wobei man da eher selten und nur im persönlichen Gespräch mit der Postverteilstelle eine Auskunft bekommt) - oder einfach eine der Postdienstleistungen:
Anschriftenprüfung
http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1015583_865
Vorausverfügung > „Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück!“
http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1016048_…

Ansonsten bleiben tatsächlich nur 2 Möglichkeiten:

  1. Empfänger abpassen und Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen übergeben
  2. öffentliche Zustellung

Ich hätte auch noch eine Praktiker-Variante anzubieten: wenn man weiss, dass man den verursachten Schaden (Gerichts-/Verfahrenskosten etc) und den Zahlungsrückstand wahrscheinlich eh’ nicht ersetzt bekommt, dann geht es eher darum möglichst kostengünstig wieder frei über sein Eigentum verfügen zu können. Gerade bei Nichtwohnraum-Mietverhältnissen könnte man sich dann einmal mit dem Vermieterpfandrecht näher auseinandersetzen > BGB §562 ff
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

z.B. auch hier
http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/vermieterp…
http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/raeumung/ve…
http://www.rechtslexikon.net/d/vermieterpfandrecht/v…

Das an den Sachverhalt angepasste Schreiben könnte man z.B. schön groß und farbig von außen an der Mietsache anbringen (Beweisfoto!). Mit etwas Glück räumt der Schuldner dann ganz schnell still und leise und ward nie mehr gesehen - und der Vermieter hat sich die ganze zeit- und kostenintensive Kündigungs-Zustellungs/Räumungs-+Zahlungsklage/Zwangsräumungs-Geschichten und etliche zusätzliche Monate Mietausfall gespart.

Wenn sich der Mieter=Schuldner daraufhin wochenlang nicht gerührt hat, kann sich das aber auch positiv auf etwaiges Räumungsverfahren auswirken, d.h. hier die Dauer des Gerichtswegs deutlich abkürzen und die Erfolgsaussichten stark erhöhen.

Und außerdem werden dadurch auch Nachbarn sensibilisiert, sodass womöglich mal einer anruft, dass da gerade Sachen weggeschafft werden - was dann wiederum eine prima Möglichkeit bietet, den Mieter „zu stellen“ und dabei die Kündigung zu übergeben.