Fristlose Kündigung Krankengeld

Hallo und vorab mal vielen Dank an jeden, der XXX hier helfen kann,

also:
Nach längerer Krankengeschichte (Krankschreibung 3 Wochen an Beginn dieses Jahres) hat Herr X im Betrieb gekündigt (abends, schriftlich, nach getaner Arbeit und unter Tränen). Kündigungsfrist wurde von ihm eingehalten. Am nächsten Tag hat sein Arzt ihn erneut krankgeschrieben, ca. gegen 10:00 Uhr des 12.05). Ihm ging dann per Boten (hier ist eher von einer Person aus dem Betrieb auszugehen) die fristlose unbegründete Kündigung seines ehemaligen Arbeitgebers zu (Datum ebenfalls 12.05). Er hat den Briefkasten (Post kommt gegen 13:00Uhr-14:00Uhr) an diesem Tag geleert und dann erst am nächsten morgen (und dort auch erst die Kündigung gesehen) Die Krankenkasse weigert sich jetzt Krankengeld zu zahlen, weil kein wirksames Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Krankschreibung bestanden hätte.
Es ist vorauszusehen, dass er noch länger krank ist, was macht er jetzt?
(Selbstverständlich hat er gegen die fristlose Kündigung Klage erhoben und ihm ist immer noch schleierhaft wieso sie überhaupt ergangen ist???)

Die Frage zielt wirklich nur auf die Krankenkasse ab. Seine Chipkarte wurde beim Arzt eingelesen, die "normale " Post ist angekommen und er hat den Briefkasten geleert und danach muss die Kündigung gekommen sein, denn sie war gegen ca. 13 Uhr noch nicht im Kasten.

Ich bin über Hilfe sehr dankbar, wenn möglich bitte schon mit entsprechenden Zitationen.

Vielen dank

K.

Eine Zusatzfrage noch: Der Herr X hat am Abend seiner Kündigung seine Sachen mitgenommen, wäre das vielleicht ein Grund für eine fristlose Kündigung?
Er hat ebenfalls sein Nichterschienen erst am nachmittag der Krankschreibung per email mitgeteilt (mit Empfangsbestätigung). Krankschreibung selber lag aber am nächsten Tag dem ehemaligen Arbeitgeber vor.

Hallo,

da passt etwas nicht zusammen. Eine KK kann nicht das KG verweigern mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses. Umgekehrt kann sie auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis verweisen und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Erst wenn der AG sich weigert, muss die KK vorlageweise KG zahlen.

Wenn die fristlose Kündigung am 12.5 zugegangen ist, endet das Arbeitsverhältnis frühestens am 12.5… Das bedeutet für die Krankenversicherung n. § 190 Abs. 2 SGB V, dass die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger mit „Ablauf“ dieses Tages endet. Da am gleichen Tag die AU eingetreten ist und ein KG-Anspruch besteht, bleibt die Mitgliedschaft während der AU weiter erhalten § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Gruß Woko

Hallo und vielen dank für die Antwort.

Er hat sich nach Erhalt der fristlosen Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet und den Sachverhalt geschildert (auch das gegen die fristlose Kündigung geklagt werden wird). Das Arbeitsamt sagte, erst wieder melden, wenn der Herrr X gesund sei und solange sei die KK zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Er solle sich dort mit Krankenschein melden. Die Krankenkasse will nun nicht zahlen. Der Arbeitgeber zahlt vom 12. an NICHT mehr, denn er hat ja NACHTRÄGLICH fristlos gekündigt.

Wie geht Herr X denn jetzt am besten vor, er will auf keinen Fall eine Frist versäumen und hat große Angst ohne Geld in der Tasche dazustehen.

Vielen Dank nochmals!

Nochmal, daich mich vielleicht unklug ausgedrückt habe:
Herr X hat Sorge, dass die Krankenkasse nicht zahlen muss, weil die fristlose Kündigung am gleichen Tag (dies sei der entscheidende Punk: so die KK) ergangen ist wie die Krankschreibung.
Kann die KK die Auszahlung von Krankengeld mit diesem HInweis verweigern? Denn das tut sie.

Vielen Dank nochmals

Hallo,

das kann die KK nicht. Die Mitgliedschaft hat ja noch bestanden, siehe oben. Wenn der Sachbearbeiter sich stur stellt, direkt den KK-Chef verlangen oder noch besser die Selbstverwaltung kontaktieren. Das wirkt meist Wunder und bringt die Verwaltung zur schnellen Entscheidung.

Gruß Woko

Hallo,
absolutes Fehlverhalten der Krankenkasse - die Arbeitsunfähigkeit ist während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden, ebenso der Krankengeldanspruch - das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit ändert nichts am bestehenden Krankengeldanspruch - hier gibt es nur eines - persönliche Vorsprache bei der Kasse (Abteilungsleiter/in) - wenn das nix bringt, rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und Beschreitung des Rechtsweges.
Gruß
Czauderna