Fristlose Kündigung Lebensversicherung

Am 05.03.2011 habe ich meine Kapitallebensversicherung bei „ONTOS“ mit SOFORTIGER WIRKUNG und FRISTLOS gekündigt.
Ich habe das vorzeitig getan, da ich eine weitere LV besitze.
Die Kündigungsbestätigung habe ich von „ONTOS“ erhalten und die Originalversicherungspolice wurde auf Verlangen von „ONTOS“ auch zurück geschickt.
Die Rückvergütung sollte auf meine angegebene Kontoverbindung überwiesen werden.
Laut Aussage von "ONTOS"AG , soll die Überweisung jedoch erst zum 01.05.2011 erfolgen.
Ich habe jedoch FRISTLOS und mit SOFORTIGER WIRKUNG selbst gekündigt!
Schließlich ist es mein Geld!
Da ich jedoch den Betrag Dringend benötige, schrieb ich mehrere E-Mails,Faxe , jedoch keine Rückantwort seit dem 05.03.2011. Heute ist der 22.03.2011.
Gibt es rechtlich ein Gesetz,Paragraph wo ich mich berufen kann, das der Rückvergütungsbetrag SOFORT überwiesen werden kann und muss?
Wie bereits oben erwähnt ich kündigte FRISTLOS mit SOFORTIGER WIRKUNG!
Und es ist mein Geld!!
Bin dankbar für proffesionelle Antworten.
Danke schon im voraus!

Hallo,

auch fristlos hat Fristen und die stehen in den Bedingungen JEDER Gesellschaft. Also wetter hier nicht über die eine so rum!

Ich könnte Dir jetzt den § um die Ohren hauen, nur ist dieser nicht so verständlich. Daher die Kurzfassung:

„laufender Monat plus 1!“
Kündigung im März> plus 1 = 1.5.2011.

Geht auch noch schneller, aber dies gehört hier nicht rein!
(es sei, Nordlicht erlaubt es, da Dein Beitrag eh nach FAQ1129 „riecht“)

VG René

Eine Kapital-Lebensversicherung ist kein Girokonto, wo man täglich Geld abziehen kann. Sie ist vertraglich bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen und wenn man vorher kündigt, verliert man viel Geld und muss sich an die Regelen halten.

Weiss der Frager überhaupt, wieviel er als Rückkaufswert bekommt ?

Ich habe jedoch FRISTLOS und mit SOFORTIGER WIRKUNG selbst gekündigt!

Wenn man einen Vertrag hat, kann man eben nicht machen, was man will. Wahrscheinlich ist die Kündigung nur zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich, un der ist am 1.5.

z.K.
Hallo Nordlicht,

im ersten Versicherungsjahr, ja!
Ab dann „laufender Monat plus 1“.

Bei fondsgebundenen kann es auch noch abhängig sein vom „Handelstag“ der Fondsanteile (Kauf/Verkauf evtl. erst am 5.dM.).

VG René

Hallo Rene,

im ersten Versicherungsjahr, ja!
Ab dann „laufender Monat plus 1“.

Nicht ganz richtig. Ich hatte in meinem Kundenkreis exakt diese Situation bei einem Kunden und wurde von unserer Vertragsabteilung auf die Kündigungsmöglichkeit zum Ende des Vertragsjahres verwiesen.

Ob das jetzt mit dem versicherten Tarif dieses Kunden zusammenhängt oder mit dem Jahr des Abschlusses oder einen anderen Grund hat kann ich nicht sagen. Da es bei uns aber auch wie von Dir beschrieben läuft, muß es in diesem Fall einen speziellen Grund geben. Dieser könnte ja auch im Ausgangsposting vorliegen.

Gruß

Nordlicht

Hallo Rene,

im ersten Versicherungsjahr, ja!
Ab dann „laufender Monat plus 1“.

Nicht ganz richtig. Ich hatte in meinem Kundenkreis exakt
diese Situation bei einem Kunden und wurde von unserer
Vertragsabteilung auf die Kündigungsmöglichkeit zum Ende des
Vertragsjahres verwiesen.

Diese Auskunft wäre nur dann möglich, wenn der Kunde keine mtl. Zahlungen vornimmt.
Kündigung zum Ende der Zahlungsperiode ( + 1 Monat) bzw. bei mtl. Zahlung zum übernächsten Monatsersten.
Ausnahme im 1. Versicherungsjahr zum Ablauf des Versicherungsjahres.

Beste Grüße!

… Falls der Rückkaufswert zu gering ist… kann man überigens auch nach Kündigung und Auszahlung noch nachträglich was rausholen… nur so am Reande… da ich vermute dass die RKW wohl wenig befridigend sein werden…