Hallo,
in einer 1-Zimmer Wohnung ist vom Eigentümer Parkett verlegt. Die Wohnung ist seit nunmehr 5 Jahren bewohnt. Jetzt ist an mehreren Stellen das Parkett hoch gekommen und kaputt gegangen. Auf ca. 1 Quadratmeter komplett rausgebrochen. Feiner Staub fliegt beim drauftreten auf die defekten Stellen herum.
Der Vermieter wurde rechtzeitig bei ersten Anzeichen des Defekts informiert. Eine Ausbesserung durch eine Fachfirma wurde nicht in Betracht gezogen, sondern den kompletten Boden neu zu verlegen. Nun sollte der Mieter seine Sachen packen und in ein Hotel - für die Zeit der Neuverlegung - ziehen (ca. 1 Woche). Die Möbel sollen eingelagert werden. Der Mieter ist 63 Jahre alt.
Ist das noch zumutbar? Oder ein Grund für eine fristlose Kündigung bzw. der Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht?
Der Vermieter wurde rechtzeitig bei ersten Anzeichen des
Defekts informiert. Eine Ausbesserung durch eine Fachfirma
wurde nicht in Betracht gezogen, sondern den kompletten Boden
neu zu verlegen.
Ein Vermieter, der nicht pfuscht, sondern Nägel mit Köpfen macht.
Super.
Nun sollte der Mieter seine Sachen packen und
in ein Hotel - für die Zeit der Neuverlegung - ziehen (ca. 1
Woche). Die Möbel sollen eingelagert werden.
Auf Kosten des Vermieters? Wenn ja: Spitze! Eine Woche
Dolce Vita für nix.
Der Mieter ist 63
Jahre alt.
Ja, und?
Ist das noch zumutbar? Oder ein Grund für eine fristlose
Kündigung bzw. der Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht?
Mit Verlaub: diese Frage ist mir unbegreiflich. Ein 63-jähriger kann nicht eine Woche im Hotel wohnen, aber umziehen ist kein Problem???
Wenn er auszieht, nenn uns den Vermieter—den wollen hier garantiert viele haben!
Es ist eine 1-Zimmer Wohung!!! Was bedeutet - alles muss raus!
Der Vermieter reagiert nur auf Anrufe des Mieters. Auch wird der Mieter beschuldigt etwas auf den Boden fallen galassen zu haben. Obwohl es eindeutig nicht so war. Eine Fachfirma hat sich den Boden angesehen und dies bestätigt.
die Duldungspflicht eines Mieters bei Erhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung) sind recht weitgreifend. Es ist aber nur eine Duldungspflicht, d.h. eine passive Pflicht. Alle Arbeiten (wie etwa auch das Ausräumen der Wohnung) fallen dem VM zu.
In der Regel kann der Mieter wegen einer Gebrauchsbeeinträchtigung durch Instandsetzungsarbeiten nur dann fristlos kündigen, wenn der Vermieter einer regelmäßigen Instandsetzungspflicht nicht nachgekommen war oder nachhaltige Verzögerungen der Sanierungsarbeiten verursacht hatte.
Des Weiteren hat der Mieter ein Mietminderungsrecht, da er die Mietsache für eine bestimmte Dauer nicht nutzen kann.
Ein Sonderkündigungsrecht sehe ich persönlich nicht. Aber ich bin auch kein Anwalt.
Ist das noch zumutbar? Oder ein Grund für eine fristlose
Kündigung bzw. der Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht?
Das ist nicht nur zumutbar, sondern gem. 554 BGB die Pflicht des Mieters, dies zu dulden. Theoretisch wäre eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich, aber eine derartige Auslegung würde § 554 BGB widersprechen und somit in der Praxis wohl kaum durchsetzbar sein, zumal der Entzug ja nur übergangsweise und kurzzeitig ist. Der Mieter wird dies also dulden müssen…