Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung!

Hallo. Wieder ich.

Angenommen, ein Arbeitgeber hat am 14.03.2005 eine ordentliche Kündigung geschickt aus „betriebsbedingten Gründen“ zum 30.04.2005

Der Arbeitnehmer ist am gleichen Tag zum Arbeitsamt gegangen und hat sich angemeldet.

Am 28.03.2005 jedoch schickt der Arbeitgeber noch eine fristlose Kündigung hinterher, da er beweiskräftige Vorwürfe hält, das Vertrauen gegenüber dem Arbeitgeber sei nachhaltig gestört.

Der Arbeitnehmer geht natürlich sofort zum Anwalt, nicht zuletzt deswegen, da ca. 6,5 Monatsgehälter ausstehen.

Die Frage zielt auf das Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt:

Muss der Arbeitgeber jetzt auch die fristlose Kündigung anzeigen und damit zwangsläufig eine Sperre riskieren, oder den April aus Rücklagen durchstehen und ab 01.05.2005 offiziell arbeitslos sein? Käme auf jeden Fall zunächst günstiger.

Aber ist man hier meldepflichtig gegenüber dem Arbeitsamt?
Anwalt hat sich noch nicht entschieden, wie hier weiter verfahren werden könnte.

Kann jemand für eine solche Konstellation eine Antwort geben?

Es grüsst,

Simbabwe

Hallo.

Aber ist man hier meldepflichtig gegenüber dem Arbeitsamt?

Kann jemand für eine solche Konstellation eine Antwort geben?

Also ich kann nur aus Arbeitgebersicht sagen, daß es ziemlich normal ist, jeder ordentlichen Kündigung eine außerordentliche Kündigung nachzuschieben. Normalerweise kündigt man sogar grundsätzlich außerordentlich, wenn es irgendwelche Anhaltspunkt dafür gibt, daß die unwiderlegliche Zerrüttung des Vertrausverhältnisses zumindest behauptet werden kann und erklärt die ordentliche nur hilfsweise. Ein Arbeitnehmer muß natürlich die gegenteilige Strategie fahren. Was folgt nun daraus für die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitsamt ?

Ich kann nur ins Blaue argumentieren, daß ich mir nicht vorstellen kann, daß es bis zur Rechtskraft einer Entscheidung darüber welche Kündigung nun wirksam war und ob die außerordentliche tatsächlich beweisbar sein sollte -(meistens ist das nicht der Fall, außer es gibt ein Strafurteil über Untreue oder so)- eine Meldepflicht für die zweite Kündigung gibt. Meiner Meinung nach müßtest du die erst anzeigen, wenn sie wirklich Bestand haben sollte.

Wenns jemand genauer weiß, ich spekuliere hier nur,

mfg A.

Hallo Astrachan,

danke für die Antwort…

aber weiss es jemand denn genauer? Für schnelle Hilfe ausserordentlich dankbar.

Simbabwe

Kann jemand für eine solche Konstellation eine Antwort geben?

Simbabwe, hast du denn schon eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber bekommen und abgegeben?

MfG

Nein, die Bescheinigung ist noch bei mir.
Aufgrund der fristlosen hab ich sie noch nicht abgeschickt zum AG.

Ist das wichtig?

Gruss,

Simbabwe

Klar Simbabwe, der Arbeitgeber wird ja in die Arbeitsbescheinigung nun sicher was ganz anderes reinschreiben (wegen der fristlosen Kü.) als bei einer normalen betriebsbedingten Kündigung. Und auf Basis der Arbeitsbescheinigung bekommst du dein Arbeitslosengeld.

MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo. Wieder ich.

Hi!
Dito :wink:

Die Frage zielt auf das Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt:

Muss der Arbeitgeber jetzt auch die fristlose Kündigung
anzeigen und damit zwangsläufig eine Sperre riskieren, oder
den April aus Rücklagen durchstehen und ab 01.05.2005
offiziell arbeitslos sein? Käme auf jeden Fall zunächst
günstiger.

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber vermutlich die Tatsache, dass „die Kündigung auf Dein Verhalten zurückzuführen ist“ in der Arbeitsbescheinigung angeben wird, solltest Du dem Arbeitsamt Bescheid geben! Dabei solltest Du aber auch gleich verkünden (am besten mit einem Schrieb vom Anwalt), dass es nicht gerechtfertigt ist, und Du den Klageweg suchst!

Wenn Du nämlich nichts machst, ist die Sperre sicher!

Lass DIr also die Arbeitsbescheinigung ausfüllen (ohne die geht eh nix), und dann suche das Arbeitsamt wie oben beschrieben auf!

Wichtig: Zusagen und Absprachen des Arbeitsamtes solltest Du Dir auf jeden Fall schriftlich fixieren und aushändigen lassen!!!

LG
Guido

na gut, zeigs an und schreibe rein:

1.) dass die frage der wirksamkeit der außerordentlichlen Kündigung zwischen den parteien streitig ist,

2.) und die gegenwärtige prognose zu gunsten des arbeitnehmers ausfällt, weil der arbeitgeber durch sechsmonatigen zahlungsverzug selbst eine unterstellte zerrrüttung des vertrauensverhältnisses jedenfalls provoziert hat und es ihm damit praktisch unmöglich sein wird die ihm obliegende darlegungs- und beweislast für das vorlieggen einer wirksamen außerordentlichen kündigung zu erfüllen (außer du hättest geld veruntreut oder ähnliches).

3.) und kündige vorab ab gegen jede darauf gestützte sperre bis zur rechtskraft der entscheidung über den vorgreiflichen arbeitsrechtsstreit ebenfalls gerichtlichen vorzugehen werden.
mehr fällt mir da auch nicht ein.
mfg A.