Fristlose Kündigung rechtswirksam?

Kann der AG (insbesondere während Krankheit) eine ausserordentliche fristlose Kündigung ohne Nennung von Gründen erteilen und was sind ggf erste Schritte die man als AN unternehmen sollte?

Hallo,

hier einmal zum nach lesen, ausserordentliche Kündigung.

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, braucht er dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen „wichtigen Grund“.

quelle; http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

und aus dem Gewerkschaftsbereich;

http://www.betriebsrat.com/kuendigung

Kündigungsschutzklage einreichen beim zuständigen Arbeitsgericht.
Ist ein Betriebsrat vorhanden diesen sofort kontaktieren.

eine Kündigung ist auch während Krankheit möglich. Rat: Fachanwalt aufsuchen. MfG Peter A. Hoppe

Hallo,

wenn Sie innerhalb von 2 bzw. 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung nichts unternehmen, ist die Kündigung rechtswirksam.
Gehen Sie deshalb zum Arbeitsgericht oder zum Anwalt für Arbeitsrecht (Kosten der Erstberatung ca. 200€).

Wünsche Ihnen alles Gute.

Hallo, der Arbeitgeber kann grundsätzlich erst mal alles (tut er ja auch), dann muss geklärt werden, ob das rechtens ist. Also: Die Kündigung kann auch ohne Begründung erfolgen. Sie muss aber geliefert werden, wenn der Gekündigte das verlangt. Am Besten machst du das schriftlich. Außerdem sofort schriftlich (oder mit zuverlässigem Zeugen) ausdrücklich die Arbeitskraft anbieten und innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Das geht über die Gewerkschaft, über einen Anwalt oder indem du die Klage beim Arbeitsgericht/Rechtspfleger zu Protokoll gibst.

sie sollten auf jeden fall zuerst einen anwalt aufsuchen. für eine fristlose kündigung ist die nennung eines grundes zwingend. viel glück

Hallo MitschoOitscho,
der AG kann alles, ist nur die Frage, ob er damit durchkommt. Auch der AG hat einige Rechtsvorschriften zu beachten.

  1. Bei einer Kündigung nach der Probezeit bedarf es immer die Angabe von Gründen, egal ob fristgerecht oder fristlos.
  2. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung greift nur unter Angabe des besonderen Kündigungsgrundes.
    Dies setzt meistens ein außerordentliches Fehlverhalten voraus (z. B. Diebstahl).
  3. Erste Maßnahme des AN:
    Einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und Kündigungsschutzklage erheben.
    Diese Klage muss innerhalb 3 Wochen nach erhalt der Kündigung beim Gericht eingereicht werden.
    Ansonsten greift die Kündigung, ob sie rechtens ist oder nicht.
    Es sollte ein Arbeitsrechtler sein, der sich überwiegend mit Arbeitsrecht befasst.
    Gruß wannsee

Ein Arbeitgeber kann nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Hierfür ist er darlegungs- und beweispflichtig. Der Empfänger des Kündigungsschreibens kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich mitgeteilt wird Er sollte auf jeden Fall eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen, bzw. zum Rechtsanwalt gehen.

Viele Grüße

Also als erstes zum Rechtsanwalt, und Kündigungsschutzklage einreichen. AG kann wegen Krankheit nicht fristlos Kündigen (wohl aber ordentlich). Greetz Nordi

Guten Tag,

wenn Sie in der Probezeit sind, kann der AG Sie kündigen, wann immer er „lustig“ ist…

Während Krankheit kein ein AG generell nicht kündigen. Sie sollten als AN der Kündigung widersprechen (Zwei Wochen-Frist nach Erhalt) und ggf. sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden!

LG aus Stuttgart

Natürlich „kann“ er …, aber ob das rechtens ist, sollte ein Arbeitsrechtler und /oder das zuständige Arbeitsgericht prüfen. Innerhalb von 3 Wochen ab Tag des Kündigungseinganges muss geklagt werden. Ansonsten Fristverfall.

Hallo,

unter folgendem Link: http://www.rechtslexikon-online.de/Ausserordentliche…

ist Ihre Frage perfekt beantwortet.

Viel Erfolg.

TK

Hallo,

Der Kündigungsgrund bei fristlosen Kündigungen ist ein zentraler Punkt. Eine fehlende Begründung oder nicht anerkannten Begründung kann die Kündigung unwirksam werden. Angegeben werden muss der Grund im Schreiben nicht, aber schriftlich nachgereicht werden.
Und dann kommt es auf einige Faktoren an: gibt es Abmahnungen im Vorwege? Besteht noch Probezeit? Wieviel Beschäftigte hat der Betrieb, wie lange hat das Arbeitsverhältnis bestanden? usw.
Ich würde als ersten Schritt zunächst den AG schriftl. auffordern den Grund ebenfalls schriftl. darzulegen. Dann schnellsten zum Anwalt, Gewerkschaft etc., damit der Kündigung widersprochen werden kann. ( Kündigungsschutzklage )

Viel Glück
Milan

MMn muss eine fristlose Kündigung immer begründet werden. Kündigungen während Krankheitsstand sind immer ein ungutes. Um mehr zu sagen, bräuchte ich mehr Infos, ansonsten zum Arbeitsgericht gehen oder zum Rechtsanwalt.
Mfg

Hallo,

ein paar Minuten auf der Suche und man bekommt die erwünschte Information.

Vielfach hält sich die Auffassung, dass eine solche Kündigung nicht gestattet ist. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht richtig. Eine Erkrankung eines Arbeitnehmers hindert den Arbeitgeber nicht, eine Kündigung auszusprechen. Die Krankheit ist kein „Schutz“ vor Kündigungen. Die Kündigung muss dann vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen zu Hause zugestellt werden. In der Regel erfolgt die Zustellung durch den Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers.

In Kleinbetrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, sind dann nur die Kündigungsfristen zu beachten. Die Angabe von Kündigungsgründen ist nicht notwendig. Hier hat ein Arbeitnehmer in der Praxis keinen Kündigungsschutz.

In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz. Hier muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies liegt dann vor, wenn entweder betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe für die Kündigung angebracht werden können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erkrankung eines Mitarbeiters nicht von Bedeutung.

  1. Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

Wenn ein Arbeitnehmer, beispielsweise durch eine langjährige Betriebszugehörigkeit, den Status der Unkündbarkeit erlangt hat, bedeutet dies, dass er ordentlich nicht mehr gekündigt werden kann. Davon unberührt bleibt jedoch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

• Vorliegen eines wichtigen Grundes

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden mit Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei können sowohl betriebs- als auch personen- und verhaltensbedingte Gründe ausschlaggebend sein.

Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung muss z.B. feststehen, dass das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis auf Dauer nicht mehr funktioniert, sei es, weil der Arbeitnehmer dauerhaft wegen einer Erkrankung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, oder sei es, weil der Betrieb endgültig stillgelegt wird.

Ich denke Sie sollten jetzt die nötigen Erklärungen haben! Was können Sie nun tun? Entweder sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft und Sie erhalten da den nötigen Rechtsbeistand, oder Sie nehmen sich einen Anwalt.

Schönen Gruß

Holger

Bei einer Kuendigung muss der Arbeitgeber keine Gruende nennen. Wichtigste Schritt ist sich anwaltlioch beraten zu lassen und ggf. innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kuendigung eine Kuendigungsschutzklage einzureichen. Fuer fristlose Kuendigungen gibt es nur wenige ausreichende Tatbestaende und in der Regel muss der Arbeitgeber dann auch eine fristgerechte zurueck gehen. Auch laufen Sie u.U. Umstaenden Gefahr keine Leistungen der Agentur fuer Arbeit zu erhalten, schon deshalb empfehle ich ausdruecklich sich anwaltlich beraten zu lassen.

Hallo, Ja, dass kann er. Der AG muß erst Gründe zur Entlassung nennen, wenn er verklagt wurde und vor Gericht steht.

Was man macht? Ganz einfach, innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht dem Richter auf den Tisch legen. Oder ab zur Gewerkschaft und kostenlosen Rechtsschutz mit Anwälten nehmen.

eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dieser muss genannt werden. Man muss Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings geht das nur, wenn der AG mehr als 10 Arbeitnehmer hat da ansonsten der Kündigungsschutz nicht greift.

gorbes