Hallo an alle,
angenommen, es handelt sich um ein unbefristtetes Vollzeit/ Angestelltenverhältnis (das bereits 3 Jahre besteht) von:
a) einer kaufmännischen Fachkraft
b) einer gewerblichen Hilfskraft
Im Vertrag ist ein monatliches Festgehalt bei 40h/Woche vereinbart (kein Stundenlohn).
Angenommen es passiert nach der Mittagspause ein lauter Streit zwischen AN und AG in Folge dessen der AN seinen Sachen nimmt und einfach geht. Der AG schreit ihm hinterher „wenn Sie jetzt gehen, brauchen Sie nie wieder kommen“. Der AN läuft weiter mit der Antwort „iss klar“.
Sagen wir, dies würde zum Beispiel an einem Montag, dem 15. passieren
Am nächsten Tag kommt der AN nicht zur Arbeit.
Der AG versucht ihn vergeblich telefonisch zu erreichen. Der AG versucht es 3 Tage lang, bis einschliesslich Donnerstag den 18. und erreicht den AN endlich. Der AN meint am Telefon er würde nicht wieder zur Arbeit kommen, die Konsequenzen wären ihm egal.
Der AG kündigt ihm fristlos, rückwirkend zum Montag den 15.
Meine Frage zu diesem Fall:
- Kann der AG dem AN rückwirkend zum 15. kündigen ?
und wenn er das kann:
- Muss der AG den AN bis einschliesslich den 15. noch voll zahlen, oder zahlt der AG für den Montag den 15. nur einen halben Tag?
- Oder muss der AG bis zu dem Tag zahlen an dem die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, also der 18. / Donnerstag ?
Es geht mir hier in diesem Fall eher um die Gehaltsabrechung. Nicht um Kündigungs/grund/rechtslage etc.
Denn der AN hatte ja schliesslich über einen halben Tag lang gearbeitet
Überstunden und Urlaubstage seien mal aussen vor gelassen.
Es geht mir nur darum zu wissen, bis zu welchem Arbeitstag noch voll (oder halber Tag) abgerechnet werden muss.
- halb oder ganz?
oder 18?
Ich gehe mal davon aus, dass es rein rechtlich keinen Unterschied macht, ob es sich um eine kfm. Fachkraft oder eine gwbl. Hilfskraft handelt, wenn bei beiden die reguläre Arbeitszeit von 08:00 - 17:00 Uhr ist.
Danke und LG
Jasmin
Hallo,
ich konzentriere mich mal wie gewünscht auf den Vergütungsteil:
Der AN war bis 15. Mittags anwesend und hat sich dann entfernt.
Selbst falls das Arbeitsverhältnis bis 18. Laufen sollte:
Falls noch ausreichend Resturlaub vorhanden war, dann wird das vom Urlaub abgezogen andernfalls als unbezahlter Urlaub gewertet.
Da in der Geschichte der AN nicht erreichbar war, hat er sich vermutlich auch nicht krank gemeldet. Da er auch nicht in der Arbeit war, hat er keinen Anspruch auf Entgelt.
Und so: Eine rückwirkende Kündigung halte ich für rechtlich schwierig, es könnte allerdings auch eine Kündigung vom 15. sein, die erst am 18. zugestellt wurde - schwer zu beweisen. Die Frage wäre dann, ob sie ab dem 15. oder dem 18. gilt - aber das hat auf das Geld keinen Einfluss.
Viele Grüße
Lumpi
Urlaub ohne Zustimmung den AN?!
Hi!
Selbst falls das Arbeitsverhältnis bis 18. Laufen sollte:
Falls noch ausreichend Resturlaub vorhanden war, dann wird das
vom Urlaub abgezogen andernfalls als unbezahlter Urlaub
gewertet.
Auf welche Grundlage fußt das denn?
Gruß
Guido
Hi!
- Kann der AG dem AN rückwirkend zum 15. kündigen ?
Nein.
und wenn er das kann:
2. Muss der AG den AN bis einschliesslich den 15. noch voll
zahlen, oder zahlt der AG für den Montag den 15. nur einen
halben Tag?
Auch, wenn er es nicht kann: Unentschuldigte Fehlzeiten muss der AG natürlich nicht vergüten.
- Oder muss der AG bis zu dem Tag zahlen an dem die fristlose
Kündigung ausgesprochen wurde, also der 18. / Donnerstag ?
Der AG sollte außerordentlich innerhalb von zwei Wochen seit dem 15. kündigen (um das sicherzustellen, sollte eine Abmahnung mit Aufforderung der sofortigen Arbeitsaufnahmen vorausgehen).
Es geht mir nur darum zu wissen, bis zu welchem Arbeitstag
noch voll (oder halber Tag) abgerechnet werden muss.
Die geleistete Arbeitszeit muss vergütet werden, unentschuldige Zeiten nicht.
Gruß
Guido
Hallo und danke!
Die geleistete Arbeitszeit muss vergütet werden,
unentschuldige Zeiten nicht.
Also wird der halbe Tag (der 15.) bezahlt, nicht der Ganze?
Habe ich das korrekt verstanden?
LG
Jasmin
Hallo,
naja, entlohnungswürdige Arbeitszeit war’s ja auf jeden Fall auch nicht, oder?
Nicht gearbeitet, nicht krankgemeldet => Keine Kohle
Viele Grüße
Lumpi
Hi!
Nicht gearbeitet, nicht krankgemeldet => Keine Kohle
Absolut!
Nur gibt es Entscheidungen bezüglich des Urlaubs (ZUSÄTZLICHE Abgeltung), die einem die Zehennägel hochrollen - und das würde ich mir als AG nicht antun.
Gruß
Guido
Hallo,
sorry, mein Fehler. Hatte in den letzten 20 Jahren keinen Arbeitsvertrag mehr in dem das Wort „Urlaubsgeld“ vorkam…
Grüße
Lumpi
Nicht Urlaubsgeld
Hi!
Um Urlaubsgeld geht es nicht.
Es geht darum, dass nicht genommener Jahresurlaub bei Beendigung ausgezahlt werden muss.
Wenn dann Urlaub für Zeiten angerechnet wird, die der AN nie beantragt hat, kann es schon mal vorkommen, dass einem das um die Ohren gehauen wird (ist beim ArbG in Krefeld recht beliebt).
Deshalb mein Hinweis 
VG
Guido
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