Fristlose kündigung trotz urlaub

Kann ein Arbeitnehmer der in einer Leiharbeitsfirma tätig ist, fristlos während seines genehmigtem Urlaubs gekündigt werden? Und dann noch wegen Arbeitsverweigerung obwohl er nachweislich an dem Tag Urlaub hatte?

Angenommen im folgenden Fall kam es zu diesem Ereignis. Der Arbeitnehmer wurde zu einer, seiner Meinung nach unzumutbaren Arbeit angewiesen. Als er sich in seiner Leiharbeitsfirma darüber beschwerte wurde ihm direkt mit der fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gedroht, man hat sie ihm jedoch nicht zukommen lassen, sondern erstmal 3 Tage Urlaub ab dem Folgetag gegeben, um gegebenenfalls noch eine passende Stelle zu finden. Am 3. Tag des Urlaubs erreichte dem Arbeitnehmer jedoch ein Schreiben mit der Fristlosen Kündigung, weil er am 1. Urlaubstag nicht an der Arbeitsstelle erschienen ist.

Also der erste Urlaubstag, der Tag an dem die Pflichtverletzung vorgekommen sein soll, und der Tag an dem der Urlaubsschein ausgefüllt und genehmigt wurde ist der selbe Tag.

Wäre die Kündigung von Rechtswegen her gültig?

Hi

Da sind so viele Faktoren die sich so zusammen fügen , das hier wohl wirklich ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht befragt werden muss .

Da steht z.b. der Begriff der unzumutbaren Arbeit im Raum.
Wie begründet sich das ?
wurden z.b. Arbeitsschutzmassnahmen übergangen, zum beispiel starke Staubentwicklung ohne Schutzbrille und Gesichtsschutz ?

Wurden die Pausenzeiten nicht eingehalten ?

Wurde durch die unzumutbarkeit eine Krankheit ausgelöst , gibt es dazu eine Krankmeldung ?

Der Begriff Unzumutbar hat in Ihrem Text keine klare Definition , eine reine Persönliche Unzumutbarkeit könnte auch sein , wenn Sie als Chefsekretär angestellt waren und den Hof kehren sollten.

gruss

Toni

Kann ein Arbeitnehmer der in einer Leiharbeitsfirma tätig ist,
fristlos während seines genehmigtem Urlaubs gekündigt werden?
Und dann noch wegen Arbeitsverweigerung obwohl er nachweislich
an dem Tag Urlaub hatte?

Ist wohl widersprüchlich.

Angenommen im folgenden Fall kam es zu diesem Ereignis. Der
Arbeitnehmer wurde zu einer, seiner Meinung nach unzumutbaren
Arbeit angewiesen. Als er sich in seiner Leiharbeitsfirma
darüber beschwerte wurde ihm direkt mit der fristlosen
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gedroht, man hat sie ihm
jedoch nicht zukommen lassen,

Hat der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen, also die Arbeit nicht angetreten?

sondern erstmal 3 Tage Urlaub ab

dem Folgetag gegeben, um gegebenenfalls noch eine passende
Stelle zu finden.

Ab dem Folgetag bedeutet, dass erst am Folgetag der 1. Urlaubstag war und was hat der AN an dem Tag seiner Reklamation bei seinem Verleiher gemacht? Gearbeitet?

Am 3. Tag des Urlaubs erreichte dem

Arbeitnehmer jedoch ein Schreiben mit der Fristlosen
Kündigung, weil er am 1. Urlaubstag nicht an der Arbeitsstelle
erschienen ist.

Das ist widersprüchlich.

Wäre die Kündigung von Rechtswegen her gültig?

Davon abgesehen, dass „nach seiner Meinung die Arbeit unzumutbar war“, wäre die Kü gerechtfertigt, wenn der AN an diesem Tag nicht gearbeitet hat, denn der Urlaub wurde ja erst am Folgetag bewilligt.

si

Zur Abwechslung mal was zur Sache
Zur Abwechslung zu dem bereits geantwortenen kumulierten Bullshit mal eine Antwort, die sich mit der Sache beschäftigt und nicht von bestenfalls gefährlichem Halbwissen getragen wird …

Kann ein Arbeitnehmer der in einer Leiharbeitsfirma tätig ist,
fristlos während seines genehmigtem Urlaubs gekündigt werden?

Grundsätzlich ja.

Und dann noch wegen Arbeitsverweigerung obwohl er nachweislich
an dem Tag Urlaub hatte?

Grundsätzlich nein.

sondern erstmal 3 Tage Urlaub ab
dem Folgetag gegeben, um gegebenenfalls noch eine passende
Stelle zu finden.

Wenn der AN seinen genehmnigten Urlaub nachweisen kann, hat die Kündigung natürlich keine Chance.
Selbst, wenn der Urlaub am nächsten Tag begann und der AN einfach nur nach Hause geschickt wurde, handelt es sich um einen schlichten Annahmeverzug, den der AG zu vertreten hat, sprich: er muss es zahlen.

Da man die genauen Umstände nicht kennt, kann man nicht sagen, ob der AN die Arbeit hat verweigern dürfen, in der Regel wird ein AG auf Unverständnis stoßen, wenn er bei Streitigkeiten über Arbeitsbedingungen vor einer außerordentlichen Kündigung nicht erstmal abgemahnt hat!

Wäre die Kündigung von Rechtswegen her gültig?

Die Kündigung ist IMMER gültig, wenn sie nicht rechtswirksam für „ungültig“ erklärt wird.
Dafür wird aber der Weg zum Gericht mit der Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigug nicht beendet wurde, notwendig sein.

Ebenfalls ohne Anrede und Gruß

Davon abgesehen, dass „nach seiner Meinung die Arbeit
unzumutbar war“, wäre die Kü gerechtfertigt, wenn der AN an
diesem Tag nicht gearbeitet hat, denn der Urlaub wurde ja erst
am Folgetag bewilligt.

… und zwar für den Mut, solch einen Schwachsinn in einem Expertenforum für Arbeitsrecht als Tipp zu geben!

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