Fristlose Kündigung und Klageerwiderung, was tun?

Hmm, wer trägt die Kosten für das Gutachten, wer tritt in
Vorleistung?

Derjenige, der beweisbelastet ist, also der Vermieter.

Hmm, diese Auffassung wird nicht von jedem geteilt.
Gibt es dazu eine Quelle?

Doch, das ist ganz überwiegende Auffasung (vgl. in neuerer Zeit BGH, Urteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen: XII ZR 71/01; LG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen: 307 S 39/0; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.08.2008; Aktenzeichen: 1 S 199/06).

Was wäre, wenn der Schimmel als ungefährdend eingestuft würde?

Hab ich noch nie gehabt und nie gehört.

BGH VIII ZR 182/06 = NJW 2007, 2177
Entscheindend wäre hier nicht die Abmahnpflicht des sondern
der Nachweis der erheblichen Gefährung des Schimmels…
…Schimmel ist aber keineswegs immer gefährden, schon sehr
weit seltener wenn man den Schimmel nicht ißt.

Interessant, hatte ich bisher noch nicht.

Aber selbst wenn, ist
Schimmel eben Schimmel und daher ein Mangel.

Hmm, in ca. 99,9 % ein optischer…
… zB Camenbert sieht auch gut aus und schmeckt.

Also alle Schimmelbildungen, die ich in meinen Verfahren hatte, waren gesundheitzsgefährdet ausweislich des Gutachtens. Aber das waren eben nur meine Verfahren.

Ob er dann zur
fristlosen Kündigung berechtigen würde, könnte bezweifelt
werden, zur ordentlichen aber schon.

ordentlich geht immer

Sehe ich auch so.

Ab welcher Befallgröße (Fläche etc.) würde überhaupt von einem
Schimmelproblem auszugehen sein und damit ein Gutachten
benötigt werden?

Ich glaube kaum, dass es da wirklich Untergrenzen gibt. In der
Praxis ist jedenfalls kaum denkbar.

Hier mal die Fachlektüre eines zugelassen Gutachters:
Feuchtigkeits- und Schimmelschäden, Urte Falk, Haufe, 2009,
978-3-448-09169-4

Ich lese da immer die Gutachten des Bausachverständigen im Einzelfall.

Was wäre, wenn das Gutachten (zB über die Bausubstanz) nach
der Schimmelbeseitigung erstellt wird?

Dann hat der Vermieter ein Problem, weshalb er häufig zuvor
ein Beweissicherungsverfahren vor dem AG durchführt.

Klar, für jede Schimmelschleifspur egal auf Obst oder Tapete
oder Silikonnaht.
Man kann auch aus Bagatellen einen großen Kostenpunkt machen,
koste es was es wolle…

Wenn es eine Bagatelle ist, mir sind bisher noch keine untergekommen. So aber wirklich eine Bagatelle vorliegt, würde auch kein Beweissicherungsverfahren angeordnet werden, da die Relevanz für das spätere Hauptverfahren fehlen würde.

… wenn der M dies bezahlen kann wäre es ja gut, aber ein
Selbstbehalt eines M kann das ganze doch in eine ungleichen
Maßstab enden.

Naja, wie gesagt trägt ja der Vermieter die Kosten für die Ursachenfeststellung.

btw:
Nach Studien sind ca. 80% aller Schimmelfeuchteschäden auf
Wänden vom M verurssacht. Es bleiben also noch ca. 20% für die
Bausubstanz.

Mag sein. Dennoch muss in jedem Verfahren ein separates Gutachten her.

Darf ein M den Schimmel selber ohne Zustimmung des VM
entfernen?

Hmm, alles Fragen, die nie oder selten in der Praxis
vorkommen,

Nein, das ist als VM der Alltag. Nur weil diese Dinge nie von
Gericht kommen, wäre sie wohl doch vorhanden.

Klar, ich meinte ja die Gerichtspraxis, so dass ich dazu wenig sagen kann.

aber egal: Grundsätzlich nein, da er zunächst den
Vermieter zur Mangelbeseitigung auffordern muss.

genau

Ob das in
Extremfällen (die bei Schimmelbildung, die ja schrittweise
verläuft, schwer vorstellbar sind) denkbar wäre und dann über
GoA laufen würde, möglich ist, ist eine andere Frage.

Schwere Fälle können nur auftreten, wenn der M nicht, oder
viel zu spät meldet (dann trifft den M eine erhebliche
Mitschuld) oder der VM reagiert nicht sofort bei der ersten
Mangelmeldung.

Meines Wissens (Buchtipp oben) fangen schwere Fälle ab 0,5 m²
pro Stelle an. Der M hat also genügend Fläche vorher sich den
neuen Fleck genau anzusehen und vorsorglich zu melden.

So gesehen dürfte es schwere Fälle ohne Versäumnis gar nicht
geben.

Gut vorstellbar.

Gruß
Dea

Hallo

Was wäre, wenn der Schimmel als ungefährdend eingestuft würde?

Aber selbst wenn, ist
Schimmel eben Schimmel und daher ein Mangel.

Hmm, in ca. 99,9 % ein optischer…
… zB Camenbert sieht auch gut aus und schmeckt.

Also alle Schimmelbildungen, die ich in meinen Verfahren
hatte, waren gesundheitzsgefährdet ausweislich des Gutachtens.
Aber das waren eben nur meine Verfahren.

Das wäre auch gut nachvollziehbar, weil in den anderen Fällen auf Klagen verzichtet würde und beide Seiten sich so einigen.
Der große Gefährungsgrund (für M, nicht für die Bausubstanz) fehlt.

Ab welcher Befallgröße (Fläche etc.) würde überhaupt von einem
Schimmelproblem auszugehen sein und damit ein Gutachten
benötigt werden?

Ich glaube kaum, dass es da wirklich Untergrenzen gibt. In der
Praxis ist jedenfalls kaum denkbar.

Hier mal die Fachlektüre eines zugelassen Gutachters:
Feuchtigkeits- und Schimmelschäden, Urte Falk, Haufe, 2009,
978-3-448-09169-4

Ich lese da immer die Gutachten des Bausachverständigen im
Einzelfall.

Hier (im Buchtipp) wird von drei Stufen ausgegangen:

  1. Befall bis 20 cm² = geringfügig, keine sofortmaßnahmen
  2. geringer bis mitlerer Befall, sofortiges unterbinden (nach dem Sicherungsverfahren), finden der Ursache
  3. größer 50 cm² = wie 2. und weitere Maßnahmen

Was wäre, wenn das Gutachten (zB über die Bausubstanz) nach
der Schimmelbeseitigung erstellt wird?

Dann hat der Vermieter ein Problem, weshalb er häufig zuvor
ein Beweissicherungsverfahren vor dem AG durchführt.

Klar, für jede Schimmelschleifspur egal auf Obst oder Tapete
oder Silikonnaht.
Man kann auch aus Bagatellen einen großen Kostenpunkt machen,
koste es was es wolle…

Wenn es eine Bagatelle ist, mir sind bisher noch keine
untergekommen.

Weil sich um Kleinigkeiten weniger gestritten wird. Oft (mir geht es auch so) übernimmt der VM die Beseitigung um weitere Verstimmungen aus dem Wege zu gehen. Der M wird über richtiges Nutzer- und Meldeverhalten aufgeklärt. Meist klappte es dann in Zukunft besser und der Schimmel hat bedeutet weniger Chancen.

Bemerkenwert dabei ist, das der VM hier die Information, das Anlernen von richtiger Wohnraumnutzung übernimmt und auch noch die bislang entstandenen Schadensbeseitigungskosten übernimmt. Der M sieht dies vorher nicht und ist dann erstaund, wenn die Kulanz (hier der Verzicht auf Verursacherforschung) bei mehrmaligen wiederholen erloren geht.

Ab hier wird es eben Interessant für die Gerichte…

So aber wirklich eine Bagatelle vorliegt,

Ab wenn wäre die Grenze einer Bagatelle überschritten?

würde
auch kein Beweissicherungsverfahren angeordnet werden, da die
Relevanz für das spätere Hauptverfahren fehlen würde.

Gut, wer bezahlt nun dieses Vorgeplänkel indem es nur um die Beweissicherung geht?

Wie vereinbart es sich mit Wartezeiten daraus, die dann mit den oben genannten Sofortmaßnahmen kollidieren?

… wenn der M dies bezahlen kann wäre es ja gut, aber ein
Selbstbehalt eines M kann das ganze doch in eine ungleichen
Maßstab enden.

Naja, wie gesagt trägt ja der Vermieter die Kosten für die
Ursachenfeststellung.

Die der VM üblicherweise bei verschulden des M, zB durch falsche Nutzenug weitergibt…

btw:
Nach Studien sind ca. 80% aller Schimmelfeuchteschäden auf
Wänden vom M verurssacht. Es bleiben also noch ca. 20% für die
Bausubstanz.

Mag sein. Dennoch muss in jedem Verfahren ein separates
Gutachten her.

Leider. Die Richter können ja nicht alles gelernt haben… :wink:

Ob das in
Extremfällen (die bei Schimmelbildung, die ja schrittweise
verläuft, schwer vorstellbar sind) denkbar wäre und dann über
GoA laufen würde, möglich ist, ist eine andere Frage.

Schwere Fälle können nur auftreten, wenn der M nicht, oder
viel zu spät meldet (dann trifft den M eine erhebliche
Mitschuld) oder der VM reagiert nicht sofort bei der ersten
Mangelmeldung.

Meines Wissens (Buchtipp oben) fangen schwere Fälle ab 0,5 m²
pro Stelle an. Der M hat also genügend Fläche vorher sich den
neuen Fleck genau anzusehen und vorsorglich zu melden.

So gesehen dürfte es schwere Fälle ohne Versäumnis gar nicht
geben.

Gut vorstellbar.

Oft werden die sichtbaren Flecken zeitnah, aber nicht sofort gemeldet. Versteckte Flecken, zB unter Bodenbelägen meist gar nicht.

-(

Gruß
Dea

vlg MC

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Derjenige, der beweisbelastet ist, also der Vermieter.

Hmm, diese Auffassung wird nicht von jedem geteilt.
Gibt es dazu eine Quelle?

Doch, das ist ganz überwiegende Auffasung (vgl. in neuerer
Zeit BGH, Urteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen: XII ZR 71/01;
LG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen: 307 S 39/0;
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.08.2008; Aktenzeichen: 1 S
199/06).

BGH Urteil gilt hier nur für Gewerbemietraum.
Wohnmietraum wäre dort nicht berücksichtigt.

vlg MC

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BGH Urteil gilt hier nur für Gewerbemietraum.
Wohnmietraum wäre dort nicht berücksichtigt.

Es gibt bei der Beweislast keinen Unterschied zwischen Wohn- und Gewerbemietrecht (zumal das Wohnraummietrecht ja sogar grundsätzlich mieterfreundlicher ist).

Gruß
Dea