Fristlose Kündigung wegen Mietrückstand

Hallo,

ein Vermieter kündigt dem Mieter fristlos wegen 2 Monaten Mietrückstand.
Da Vermieter sich nicht sicher ist, daß künftig wieder Mietzahlung erfolgt, würde zusätzlich auch noch fristgerecht gekündigt, sollte sich die fristlose Kündigung als nicht haltbar erweisen, weil Mietrückstand beglichen wird.

Die zusätzliche fristgerechte Kündigung würde ausserdem noch aus dem Grund erfolgen, daß seit Mietbeginn die fristgerechte Zahlung der Miet- und Nebenkosten niemals eingehalten wurde (fristgerechte Zahlung wäre der 3.Werktag eines jeden Monats - Zahlung erfolgte meistens erst am 15. oder 17. Werktag).

Wie würde es für den Vermieter nun weitergehen, wenn der Mieter keine Reaktion zeigt? Also weder den Rückstand begleicht, noch künftig die Miete zahlt, noch der fristlosen Kündigung bzw. der fristgerechten Kündigung Rechnung zollt (also nicht auszieht).

Mahnbescheid erstellen lassen für die 2 Monate Mietrückstand? Falls ja - wann?
Räumungsklage? - Ab welchem Zeitpunkt möglich?

Mieter ist unter 30 Jahre, weder schwerbehindert noch schwer krank und auch nicht arbeitslos.

Gruß von Sid

Hallo,

ein Vermieter kündigt dem Mieter fristlos wegen 2 Monaten
Mietrückstand.
Da Vermieter sich nicht sicher ist, daß künftig wieder
Mietzahlung erfolgt, würde zusätzlich auch noch fristgerecht
gekündigt, sollte sich die fristlose Kündigung als nicht
haltbar erweisen, weil Mietrückstand beglichen wird.

Die zusätzliche fristgerechte Kündigung würde ausserdem noch
aus dem Grund erfolgen, daß seit Mietbeginn die fristgerechte
Zahlung der Miet- und Nebenkosten niemals eingehalten wurde
(fristgerechte Zahlung wäre der 3.Werktag eines jeden Monats -
Zahlung erfolgte meistens erst am 15. oder 17. Werktag).

Wie würde es für den Vermieter nun weitergehen, wenn der
Mieter keine Reaktion zeigt? Also weder den Rückstand
begleicht, noch künftig die Miete zahlt, noch der fristlosen
Kündigung bzw. der fristgerechten Kündigung Rechnung zollt
(also nicht auszieht).

Vermieter müsste nach verstrichener Frist der weiteren Nutzung widersprechen und Räumungsklage erheben; der Streitwert, aus dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen, ist die Jahresmiete, als0 12fache Monatsmiete.

Wenn dann nach Monaten der Räumungsklage statt gegeben wurde, muß der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt werden.
Diese wird er nicht durchführen, wenn nicht vorher durch dem Vermieter ein Kostenvorschuß von mehreren Tausend Euro überwiesen sind, denn der GV wird eine Umzugsfirma mit dem Umzug der Möbel beauftragen und dann sind die Möbel für die Dauer von mindestens 6 Monaten unter zu stellen; auch diese Kosten hat der Vermieter vorzustrecken. Bei einer Single-Wohnung sind die Kosten überschaubar, bei einer Familie mit Kind dürfte dies 4 - 8 Tsd € betragen.

Mahnbescheid erstellen lassen für die 2 Monate Mietrückstand?
Falls ja - wann?

Sobald der Mieter sich in Zahlungsverzug befindet.

Räumungsklage? - Ab welchem Zeitpunkt möglich?

Ab dem Folgetag, an dem sich der Mieter noch in der Wohnung aufhält, siehe oben.

Mieter ist unter 30 Jahre, weder schwerbehindert noch schwer
krank und auch nicht arbeitslos.

Die obig erwähnten Kosten entstehen dennoch, können natürlich vom Mieter/Schuldner dann eingetrieben werden.

Schönen Tag noch.

Hi,

denn der GV wird eine Umzugsfirma mit dem
Umzug der Möbel beauftragen und dann sind die Möbel für die
Dauer von mindestens 6 Monaten unter zu stellen; auch diese
Kosten hat der Vermieter vorzustrecken. Bei einer
Single-Wohnung sind die Kosten überschaubar, bei einer Familie
mit Kind dürfte dies 4 - 8 Tsd € betragen.

gibt es denn die Berliner Räumung nicht mehr?

Gruß

Annie

Danke
für die recht aufschlußreiche Antwort…hört sich ja nicht sehr prickelnd an…

laut diesem hier: http://www.strunz-winkler-alter.de/berliner-raeumung…

gibt es die Berliner Räumung schon noch, diese ist aber sehr umstritten

Gruß von Sid

Hallo,

das Urteil vom Amtsgericht Hannover gilt auch nur für das Amtsgericht Hannover, für kein anderes Amtsgericht.

Schönen Tag noch.

Servus,

das Urteil vom Amtsgericht Hannover gilt auch nur für das
Amtsgericht Hannover, für kein anderes Amtsgericht.

Schönen Tag noch.

Ist mir klar.
Es war ja auch nur die Frage im Raum gestanden, ob es die „Berliner Räumung“ noch „gibt“…und nicht ob sie von „jedem“ Amtsgericht geurteilt wird.

Gruß von Sid