Fristlose Kündigung wegen Ruhestörung möglich?

Hallo anouk,
eine Kündigung wäre nach § 543 BGB möglich. Dazu ist vorher in der Regel eine Abmahnung notwendig. So kurz zu den formalen Umständen, da meine Antwort etwas verspätet ist.
Ich würde mit dem Problem möglichst offen umgehen. Wenn Dir die Nachbarn bekannt sind, die sich gestört fühlen, könnte es hilfreich sein, auf diese zuzugehen, sich für frühere Störungen zu entschuldigen und diese von der ehrlichen Bemühung, stets Störungen zu vermeiden, zu überzeugen. Wenn das Bemühen derartige Formen tatsächlich einnimmt, sollten die Nachbarn froh sein, da ein normaler (neuer) Mieter dann eben mehr Lärm verursacht und auch verursachen darf (z. B. Unterhaltung in normaler Lautstärke, normales Gehen). Wenn sich die Nachbarn dann gestört fühlen, ist das Sache der Bauqualität, die nur der Vermieter zu verantworten hat.
Schöne Grüße
TRW

Sorry Anouk, ich kann Dir leider nicht helfen

*Grüße - philine

Hallo anouk,

„einfach so“ kann Dir nicht gekündigt werden; hierzu muss ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters vorliegen. Dies ist (siehe §573 Abs. 2 ff) z.B. dann der Fall, wenn Du Deine „vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt“ hast.

Vertragliche Pflicht: z.B. die Hausordnung beachten
schuldhaft: Du und kein anderer
nicht unerheblich: z.B. mehrere schriftliche Abmahnungen (hast Du so etwas bekommen?) nicht beachtet.

mfG

FvS