Fristlose Kündigung wg Diebstahl

Wir nehmen mal an ein Ehepaar wohnt seit 5 Jahren in der Wohnung. Der Mann würde Spielsüchtig und hätte beim Vermieter einen Akkuschrauber im Wert von etwa 150€ gestohlen. Der  Mann hätte den Diebstahl leider auch eingestanden - und auch den Käufer genannt der das Teil gekauft hätte. Es gäbe auch noch ein Wortgefecht und der Vermieter wurde von dem Mieter als (schreib ich lieber  nicht) bezeichnet . Der Vermieter würde fristlos kündigen und droht damit die Räumung wegen verbotener Eigenmacht nach 940a absatz 1 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Verfügung räumen zu lassen. 
Ich hab den 940a abs 1 ZPO gelesen - aber wird der Vermieter tatsächlich unser Ehepaar per einstweiliger Anordnung aus dem Haus bekommen. 

Könnte der Vermieter tatsächlich fristlos kündigen und auch sofort räumen lassen - nur wegen der Bohmaschine und der par rausgerutschten Worte. Der Vermieter wäre fast 70 Jahre und der Mieter 40 und sehr kräftig und auch Handgreiflich.

Hallo!

Fristlose Kündigung sehe ich schon als zulässig an.

Nur nicht die Anwendung des § 940a.

Wo siehst Du die „Verbotene Eigenmacht“ ? Im Diebstahl ?

Damit ist Hausbesetzung gemeint, Wohnen in Wohnung ohne Erlaubnis durch Vermieter. Da kann mittels einstweiliger Verfügung geräumt werden.

„Gefahr für Leib und Leben“, nicht wenn man dem Vermieter nach dem Leben trachtet ist gemeint, sondern wenn Haus so baufällig und einsturzgefährdet wäre, das Mieter sofort raus müssten, es aber nicht einsehen.
Dann einstweilige Verfügung, Gerichtsvollzieher und raussetzen.

Das ist schneller als Räumungsklage. Die müsste man aber nutzen, wenn der fristlos gekündigte Dieb nicht zum Termin ausgezogen ist. Das kann aber dauern !

MfG
duck313

Sorry, aber das läst sich hier nicht so klären da es zu umfangreich ist. Ich würde ihnen empfehlen einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen, der ihnen hier weiter helfen kann.
Tendenz sollte aber sein das man den Mieter kurzfristig aus der Wohnung bekommt, Diebstahl, Beleidigungen und eventuelle verbale Bedrohungen können das Rechtvertigen, geschweige den Körperferletzungen, da kann anfassen reichen.