Liebe/-r Experte/-in,
wir haben einen säumigen Mieter. Dieser hat die fristlose Kündigung und behelfsmäßig die fristgerechte Kündigung erhalten.
Heute haben wir festgestellt, das besagter Mieter sich Zugang zu einem Raum verschafft hat, der an seine Wohnung angrenzt und nicht mit vermietet war. Durch diesem Raum gelangt man von der Wohnung hinein, aber auch vom Flur. Da er diesen Raum nicht mit anmieten wollte, war die Tür verschlossen. Der Raum wurde als „Abstellkammer“ unsererseits genutzt (Wohnung sonst zu groß und lässt sich schlechter vermieten) und ein Schrank in diesem Raum vor die Tür gestellt. Heute stellte ich fest, das dieser Schrank von der angemieteten Wohnung aus nach vorne geschoben wurde und sich so Zugang zu dieser nicht angemieteten Räumlichkeit verschafft wurde. Ebenso von diesem Raum aus das Schloss der Tür zum Hausflur manipuliert wurde.
Meine Frage: Dies stellt wohl einen gravierenden Vertrauensbruch, neben der Nichtzahlung der Miete da. Besteht aus diesem Zusammenhang (ausgesprochene fristlose Kündigung und Einbruch) ein Recht auf das Aussprechen eines Hausverbotes? Darf man dem Mieter den Zugang zu seiner Wohnung verwehren, außer zum Räumen seiner Wohnung (ggf. nur nach Terminvereinbarung o.ä.)?
Vielen Dank
Hallo,
ziehen Sie bei einem Einbruch immer die Polizei mit hinzu. Diese kann dann vor Ort klären, ob ein Hausverbot ausgesprochen werden kann.
MfG
Hallo,
danke für die Anfrage. Da ich Ihre Vertragssituation nicht vollständig kenne, kann ich Ihnen leider keine 100%-seriöse Antwort auf Ihr Problem geben. Nach dem was Sie schildern, halte ich es aber für geboten, dass Sie einen Fachanwalt/Fachanwältin in Ihrer Nähe um Rat fragen. Diese® sollte Ihnen eine vernünftige Erstberatung bieten können.
Der Vorfall sollte aber für eine fristlose Kündigung reichen.
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Mit freundlichen Grüßen
VOLKER WEISE
Rechtsanwalt
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