Fristlose Kündigung

Wie wird eine fristlose Kündigung wirksam und formell unanfechtbar formuliert und zugestellt?

Mieter hat die letztjährige Nebenkostennachzahlung trotz ordnungsgemäßer Zustellung angefochten sowie nicht bezahlt und behält seit Monaten die Nebenkostenvorauszahlung ein. Schreiben - auch eingeschrieben mit Rückschein - nimmt er nicht an.

huhu,

da kann man nur raten sich einen Anwalt zu nehmen, sonst kommt man schnell in Teufels Küche.

Der Mieter steht in diesen Fall im Annahmeverzug.

Die Hürden für einen Fristlose Kündigung sind recht hoch und unterscheiden sich ob Gewerbe oder Wohnraum. Hinzu kommt bei Wohnraum noch eine Aufklärungspflicht gegenüber den Mieter für den Härteeinwand.

Hallo!

Wirksam zustellen kann man auch per persönlicher Übergabe, persönlichem Einwurf in Briefkasten (mit Zeugen ?), per „Einwurf-Einschreiben“ (das kann man nicht ablehnen) oder besonders sicher mit Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
"Trotz ordnungsgemäßer Zustellung " ?  meint man, es geht dem Mieter darum ?

Nicht eher um die Richtigkeit der Abrechnung ?

MfG
duck313

nachtrag
http://www.answer24.de/die-sichere-zustellung-von-wi…

Recht herzlichen
Dank! Gibt’s irgendwo eine Spezifikation der „Aufklärungspflicht gegenüber den Mieter für den Härteeinwand.“

Gibt’s irgendwo eine Spezifikation der „Aufklärungspflicht gegenüber den Mieter für den Härteeinwand.“

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html

Hier gibt’s auch brauchbare Muster > Variante 2 (bei fristlos immer auch hilfsweise fristgerecht)
wenn Du fragst warum > siehe nächster Satz :wink:
http://www.gevestor.de/details/musterformulierungen-…

Aber auch mein ganz dringender Rat: schon die Kündigung von einem Anwalt verfassen lassen, denn Dir fehlen offensichtlich die nötigen Basics.

Eine fristlose Kündigung bleibt oft erfolglos, dann muss auf die fristlose Kündigung gestützt Räumungsklage eingereicht werden. Ab dann hat der Vermieter zunächst für nicht geringe Kosten in Vorlage zu treten. Deswegen sollte penibel darauf geachtet werden schon im Vorfeld keine Fehler zu machen.

Also z.B. genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung auch gegeben sind und auch sonst keinen Fehler bei der Kündigung machen.

Davor sollte sichergestellt sein, dass die Betriebskostenabrechnung tatsächlich weder formelle noch inhaltliche Fehler enthält. Solange die Einwendungsfrist nicht abgelaufen ist, könnte der Mieter auch im laufenden Verfahren immer noch seine Einwendungen substantiiert vortragen - bitter wenn sich dadurch Kündigung/Räumungsklage in Luft auflösen.

Eine Reaktion/Argumentation des zahlungsunwilligen Mieters könnte zunächst kostengünstiger und schneller per gerichtl. Mahnverfahren/Zahlungsklage „herausgekitzelt“ werden (weil Streitwert hier = nur tatsächlicher Zahlungsrückstand > bei der Räumungsklage aber 1 Jahresmiete, zudem müssen Räumungsklagen gerne länger bei Gericht auf ihren Verhandlungstemrin warten).

Grüsse Rudi

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