Fristlose Sonderkündigungsrecht als Untermieter?

Hallo ihr Lieben!

Ich habe schon weiter unten einen gewissen Anteil eines hypothetischen Falls erfragt, möchte jetzt aber gern den Fall im ganzen vorstellen.

Folgende (hypothetische) Ausgangssituation:

Hauptmieter A hat einen auf 4 Jahre befristeten Zeitvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen. Untermieter B hat einen Untermietvertrag mit A abgeschlossen, in dem die Mietzahlung und die Nutzung der Räume festgelegt ist. Da A und B im gleichen Objekt wohnen, wird vertragsmässig festgelegt, dass folgende räume (Küche, Bad, Wohnzimmer, Keller) gemeinsam genutzt werden. DEr Untermietvertrag legt auch pauschal die Höhe der Nebenkosten fest.

Gehen wir von folgender Situtation aus:

  • A und der Vermieter haben den Verbrauch des Heizmittels vollkommen unrealistisch festgelegt (ca. 1/3 des Durchschnittsverbrauchs für ein ähnliches Objekt)
    A verlangt nun von B eine Nachzahlung bzgl. des höheren Verbrauchs und will zukünftig monatlich wesentlich mehr Geld. Eine Nebenkostenabrechnung besteht nicht. Untermietvertrag ist nur unter der Vorausetzung auf die vertraglich festgelegte monatliche Summe von B abgeschlossen worden.
  • A hat extrem oft (jedes 2. Wochenende) Besuch von durchschnittlich 7 Personen, die Wasser und Strom nutzen. Damit ist eine Nutzung der Gemeinschaftsräume für B nicht mehr möglich, da diese Personen das Wohnzimmer komplett „besetzen“. Die Verbrauchskosten dieser Personen werden lt. A auf A und B verteilt.
  • B fühlt sich in der Privatsphäre und auch Sicherheit bedroht. Obige Personen wechseln ständig, sind ihm unbekannt. Ohne Absprache mit B händigt A diesen Ersatzschlüssel für das Objekt aus, so dass diese ständig aus und eingehen bzw. auch zur nacht trotz mehrmaliger Aufforderung die Tür nicht verschlossen ist. Folgender Zwischenfall hat zu einer vollkommenen Zerüttung geführt: während einer Besuchsphase für A mit Party und Alkohol, ist ein stark betrunkener Gast in das Schlafzimmer von B gekommen und hat B zu Tode erschreckt und ist erst nach lautstarkem Verweis gegangen.

B möchte das Objekt so schnell wie möglich verlassen, stünde ihm mit diesem Hintergrund eine fristlose Sonderkündigung zu? Für B ist die Mietsituation so nicht mehr tragbar.

Danke!

Hallo,

der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung behandelt den Untermieter (ausser in besonderen Fällen, die hier im Beispiel nicht greifen) genauso, wie alle anderen Mietverhältnisse.

Sprich: Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur in sehr begrenzten Fällen möglich, wenn dem (Unter-)Mieter der Verbleib in der Wohnung bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, siehe auch BGB § 543.

M.E. ist dies hier nicht der Fall, aber ich bin kein Anwalt. Bezüglich der höheren Nebenkosten ist weiter unten im ersten Post schon etwas gesagt worden. Das Verhalten des Hauptmieters ist eine subjektive Einschätzung und daher objektiv nicht zu bewerten. Der Untermieter sollte ordentlich kündigen (dies muss er nicht begründen) und evtl. wenn möglich und erlaubt einen Nachmieter bringen, dann kann er auch mit etwas Glück schnell raus.

Gruß
Nita

Hallo

Betriebskostenpauschale und Erhöhung wegen höheren Verbrauchs/gestiegener Betriebskosten

DEr Untermietvertrag legt auch pauschal die Höhe der Nebenkosten fest.

Falls der Unter-Mietvertrag tatsächlich hergibt, dass eine Betriebskostenpauschale vereinbart ist, wäre zunächst mal zu prüfen, ob außerdem im Mietvertrag eine Erhöhungsmöglichkeit vereinbart ist > vergleiche BGB § 560.
Außerdem müsste der (Haupt)Vermieter nachweisen, dass die Betriebskosten tatsächlich gestiegen sind, d.h.

  1. Aufstellung/Abrechnung der Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
  2. Aufstellung/Abrechnung der Kosten jetzt
    Differenz = Erhöhungsbetrag
    Wenn die anfängliche Betriebskostenpauschale zu niedrig angesetzt war, dürfte das m.E. persönliches Pech des Unter-Vermieters sein.
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html
    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/betrie…

Beeinträchtigungen durch Besuch des Unter-Vermieters (häufig, viele Personen)
Auch für den Unter-Vermieter gilt BGB § 535
… Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den (vertragsgemäßen) Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. …

Möglicherweise handelt es sich also um einen Mietmangel (nicht unerhebliche Tauglichkeitsminderung/Gebrauchsbeeinträchtigung), wenn sich der Untermieter die Gemeinschaftsräume nicht mehr nur mit dem Untervermieter teilen muss sondern mit 7 zusätzlichen Personen.
Das würde dann weitere Rechte des Mieters nach sich ziehen > > siehe BGB § 536 ff neben Anspruch auf Abhilfe, Mietminderung ggf sogar bis hin zur außerordentlichen (fristlosen Kündigung)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Mietmängel sind dem Untervermieter anzuzeigen, unter Fristsetzung zur Abhilfe auffordern (da weitergehende Rechte des Mieters z.T. erst bei Verzug des Vermieters entstehen) > bitte selbst dazu weiterlesen = M wie Mangel
http://www.mietrechtslexikon.de/index1.php

Ob ein Richter z.B. wegen beweisbarer Bedrohung durch Besuch des Untervermieters auf Bestehen eines sofortigen Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Untermieters erkennen würde, gibt meine Glaskugel leider nicht her :wink:
Hilfreich wäre es sicher, wenn Außenstehende (Nachbarn, Polizei) besondere Situationen bezeugen könnten…
Denn wirklich häufig ist Besuch nur jedes 2. Wochenende m.E. nicht.

Gruß Rudi