es gibt ja in verschiedenen Fällen auch ein fristloses
Kündigungsrecht durch den Mieter. Ist dies auch gegeben,
wenn ein Mieter durch einen Nachbarn schwer körperverletzt
wurde?
Ist es dem Mieter zuzumuten, dass er weiterhin gegenüber
wohnen muss?
eine fristlose Kündigung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Vermieter auf das Verlangen des Mieters die Störung abzustellen (wiederholt)nicht reagiert.
Ergo muß man den VM erstmal in Kenntnis setzen und Abstellung der Störung verlangen.
Dieser müßte dann den Nachbarn schriftlich abmmahnen.
gibt es die Möglichkeit, das ganze andersherum anzugehen und den gewalttätigen Nachbarn irgendwie schnell aus der Nähe des Opfers zu bekommen?
Soetwas wie eine gerichtliche Verfügung, der Bösewicht darf sich nur maximal 50M nähern oder so.
gibt es die Möglichkeit, das ganze andersherum anzugehen und
den gewalttätigen Nachbarn irgendwie schnell aus der Nähe des
Opfers zu bekommen?
Das Opfer hat das Recht auf Unterlassung derartiger Zugriffe, dazu muß er u.U. den Täter auffordern.
Dann hat das Opfer natürlich auch das Recht auf eine EV im Sinne des Gewaltschutzgesetzes. http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html
Ob das den Täter aber direkt aus seiner eigenen Mietwohnung bringt bezweifel ich.
Das Opfer kann und sollte darüberhinaus bei der Polizei Anzeige erstatten. Gegebenenfalls kommen auch noch (zivilrechtl.)Schmerzensgeldansprüche hinzu.
es gibt ja in verschiedenen Fällen auch ein fristloses
Kündigungsrecht durch den Mieter.
Hmm, die meistens mit dem VM in Verbindung stehen…
Ist dies auch gegeben,
wenn ein Mieter durch einen Nachbarn schwer körperverletzt
wurde?
Hmm, was kann denn der VM dafür?
Für Straftaten wäre die Polizei etc. zuständig. Maja hatte schon auf die Abmahnmöglichkeit hingewiesen. Schadensersatz, z. B. durch vorzeitigen Wohnungswechsel wären hier beim Verursacher einzufordern.
Ist es dem Mieter zuzumuten, dass er weiterhin gegenüber
wohnen muss?
Das beurteilt im Zweifel ein Richter.
Da der VM in dieser strafrechtlichen Angelegenheit keinen Einfluß auf den weiteren Umgang hat, kann dieser auch nichts machen bzw. ist nicht haftbar.
Der VM kann nur bei wiederholter Mißachtung (Beweise!) nach der Abmahnung dem Gewalttäter kündigen. Ob der aber auszieht liegt schon nicht mehr in der Entscheidungsgewalt des VM.