Hi Ihr Rechtskundigen,
angenommen jemandem wird vorgeworfen schwarz gearbeitet zu haben und das AA will per Aufhebungsbescheid Beiträge zurück. Also wartet dieser jemand, im nachhinein blöd von ihm, ob nicht eine erlösende Antwort von der Staatsanwaltschaft kommt, daß er nicht schwarz gearbeitet hat. Am letzten Tag der Widerspruchsfrist sendet der jemand seine Begründung, warum es seiner Meinung keine Schwarzarbeit war dem AA als Widerspruch und das AA geht auf seine Begründung mit keinem Wort ein, sondern lehnt ab, weil der Widerspruch 24 Stunden zu spät eingegangen sei.
Also kann man Klage beim Sozialgericht einreichen.
Nun meine Frage:
Prüft das Sozialgericht die Berechtigung des Widerspruchs, also den Sachverhalt, oder nur die Berechtigung der Fristversäumnis ? Beantragt man also einen Freispruch oder nur eine „Einsetzung in den alten Stand“, die Anerkennung des fristgerechten Widerspruchs ?
Kann man das AA zwingen, den Abschluß der Zollermittlungen abzuwarten ?
Diverse Anwälte gaben mir diverse Auskünfte, aber vielleicht hat ja jemand einen solchen Fall in der Familie 
Hallo,
Fristen sind von den Behörden nicht aus JUX gesetzt, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Diese sind vom Bürger zwingend einzuhalten.
Wenn der Widerspruch aus vom Bürger zu vertretenden Gründen (das liegt hier mE vor) verfristet, also zu spät, erhoben wurde, DARF die Behörde über die Sache nicht mehr entscheiden. Auch das Gericht wird lediglich prüfen, ob die Frist eingehalten wurde oder ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.
Möglichkeit wäre gewesen: Widerspruch erheben und darin beantragen, die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der anderen Sache aufzuschieben.
Gruß
HaWeThie
Wenn der Widerspruch aus vom Bürger zu vertretenden Gründen
(das liegt hier mE vor) verfristet, also zu spät, erhoben
wurde, DARF die Behörde über die Sache nicht mehr entscheiden.
Oh doch, sie darf. Sie ist ja Herrin des Widerspruchsverfahrens. Manchmal tut eine Behörde das sogar, wenn sie nämlich sogar ein Interesse an der sachlichen Klärung durch das Gericht hat, weil sie fpr ähnliche Fälle gerüstet sein will.
Levay
Die Behörde schrieb im Aufhebungsbescheid "binnen eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist ",Datum des Schreibens 1.7.
Wann sollte die Antwort spätestens versandt werden ? Genügt der 1.8. als Vesanddatum ?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
„Nach §37 Abs.2 SGB X gelten die Bescheide mit dem dritten Tag nach Augabe zur Post als bekannt.“ Sind das Werktage ? Kann man sich darauf berufen, daß wegen dem Wochende (Freitag, 1.8.08 !) die Frist erst am dritten Werktag, also Mittwoch 6.8.08 überschritten ist ?