Nehmen wir mal an „A“ ist Besitzer eines Autos und nimmt „B“ als Beifahrer mit. Bedingt durch einen dummen Zufall, beschädigt „B“ die Frontscheibe derart, dass diese ausgewechselt werden müßte. „B“ würde den Schaden seiner Privathaftpflicht melden und bittet darum, den Schaden zu begleichen.
Wie würde die Versicherung von „B“ die Scheibe „A“ gegenüber abrechnen? Nach dem Neuwert oder dem Zeitwert? Gibt es bei Frontscheiben überhaupt einen Zeitwert? Wenn ja, wie würde sich dieser - rein hypothetisch - berechnen?
die haftpflichtversicherung würde wohl die scheibe voll bezahlen müssen, da ein markt für gebrauchte frontscheiben nicht besteht (ausnahme alte fahrzeuge, bei denen die scheiben noch nicht geklebt waren), … jedoch nicht mehr als der pkw wert ist.
2 Antworten die leider total gegensätzlich sind. Scheint eine wirklich interessante Annahme zu sein.
Gehen wir mal davon aus, die Scheibe wäre geklebt. Da sie somit Bestandteil der tragenden Karosserie wäre, muß sie getauscht werden. Ohne die Beschädigung hätte sie aber weiter im Fahrzeug verbleiben können. Der Tausch steht also im kausalen Zusammenhang mit der Beschädigung und ist nur durch diesen überhaupt nötig.
Trotzdem würde die Versicherung einen „Abzug“ vornehmen? Sofern Sie dies täte wäre natürlich wirklich interessant auf welcher Basis.
Gruß
Dirk
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die haftpflichtversicherung würde wohl die scheibe voll
bezahlen müssen,
Das ist nicht korrekt. Schadensersatz wird immer im Zeitwert geleistet, auch wenn es keine gebrauchten Forntscheiben zu kaufen gibt. Dann wird eben ein Abzug vom neuwert genommen.
Wie würde die Versicherung von „B“ die Scheibe „A“ gegenüber
abrechnen? Nach dem Neuwert oder dem Zeitwert?
Nach Zeitwert! Schadensersatz wird immer nach Zeitwert geleistet. Wie dieser bestimmt wird, kan ich Dir für diesen Fall leider auch nicht sagen, aber je älter die Scheibe ist, umso geringer die Entschädigung.
OK; wäre müßte denn dann das Alter der Scheibe nachweisen??
Im Zweifelsfall ist sie so alt wie das Fahrzeug, es sei denn,
man könnte ein jüngeres Alter glaubhaft machen.
Was im Regelfall sehr problematisch sein könnte, besonders bei „älteren“ Fahrzeugen. Die Historie eines z.B. mehr als 10 Jahre alten Autos dürfte wohl kaum lückenlos belegbar sein.
Und wie sähe es mit den Enbaukosten aus? Würde es da auch
einen Abzug geben??
Vermutlich.
Ein Abzug für Kosten die nur entstanden wären, weil etwas ersetzt werden muß? Es wäre zumindest etwas verständlicher, wenn nur die Sache an sich - also die Frontscheibe - mit einem Abzug sprich dem Zeitwert abgerechnet werden würde.
hübsche Idee das ganze - jetzt würde mich aber mal interessieren wie du den Schaden plausibel darstellen willst.
Wie wäre es denn, wenn man hier die Teilkasko, die A ja sicher hat, bemüht - und je nach Selbstbeteiligung wird eine neue Scheibe eingesetzt; oder sollte die Scheibe raparabel sein, dann entfällt idR auch noch die SB.
Oder hat A gespart und versucht es nun anders ? Dann ohne Hilfe.
Gruß
Poseidon
PS
doe Gesellschaften arbeiten mit Zeitwerttabellen, hier ist der Grad der Abzüge (neu für alt) festgelegt.
ich schließe mich Poseidon an: zum einen habe ich in einigen Jahren mit intensiver Schadenerfahrung keinen derartigen Fall gesehen… wie sollte der Beifahrer die Scheibe von innen demolieren? Eigentlich nur mit (sperriger) Ladung denkbar.
Zur Abrechnung: je älter die WSS, desto mehr Macken sind vorhanden, was normal ist (durch mehrere Winter mit Eiskratzen etc). Es wird vom Material ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen entsprechend dem Abnutzungsgrad, zB 25 %. Die Arbeitskosten werden voll ersetzt.
Der Geschädigte sollte ermitteln, welchen Betrag die PH des Verursachers übernimmt (zB 450 EUR von gesamt 700 EUR), dann zunächst seine eigene TK in Anspruch nehmen (gegen die er einen vertraglichen Anspruch hat, i. d. R ohne Abzüge). Dann ist nur noch die offen gebliebene SB (zB 300 EUR) mit der Gegenseite abzurechnen.
Ist eine alltägliche Sache und nennt sich „Abrechnung nach umgekehrtem Quotenvorrecht“, in einer solchen Konstellation habe ich das allerdings in der Praxis noch nicht gesehen. Ich denke aber, das geht, jedenfalls sehe ich ad hoc keine Hinderungsgründe.
hübsche Idee das ganze - jetzt würde mich aber mal
interessieren wie du den Schaden plausibel darstellen willst.
Es könnte je rein hypothetisch Fahrzeuge geben, bei den der Innenspiegel auf einem an der Frontscheibe festgeklebten Metallklotz befestigt ist. Sofern unglücklich gegen den Innenspiegel gekommen wird, könnte die Frontscheibe um den aufgeklebten Befestigungspunkt herum z.B. reißen.
Wie wäre es denn, wenn man hier die Teilkasko, die A ja sicher
hat, bemüht - und je nach Selbstbeteiligung wird eine neue
Scheibe eingesetzt; oder sollte die Scheibe raparabel sein,
dann entfällt idR auch noch die SB.
Oder hat A gespart und versucht es nun anders ? Dann ohne
Hilfe.
Gruß
Poseidon
Gruß
Dirk
PS
doe Gesellschaften arbeiten mit Zeitwerttabellen, hier ist der
Grad der Abzüge (neu für alt) festgelegt.
ich schließe mich Poseidon an: zum einen habe ich in einigen
Jahren mit intensiver Schadenerfahrung keinen derartigen Fall
gesehen… wie sollte der Beifahrer die Scheibe von innen
demolieren? Eigentlich nur mit (sperriger) Ladung denkbar.
Ist „leider“ in keinster Weise abwägig. Ganz im Gegenteil. Eine „mögliche“ Erklärung findest Du als Antwort zu Poseidon`s Posting.
Zur Abrechnung: je älter die WSS, desto mehr Macken sind
vorhanden, was normal ist (durch mehrere Winter mit Eiskratzen
etc). Es wird vom Material ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen
entsprechend dem Abnutzungsgrad, zB 25 %. Die Arbeitskosten
werden voll ersetzt.
Interessant das Abzug nur auf das Material entfallen würde nicht jedoch auf die Arbeitskosten. Betrifft das auch das zusätzlich benötigte Material wie z.B. Klammern und Leisten?
Der Geschädigte sollte ermitteln, welchen Betrag die PH des
Verursachers übernimmt (zB 450 EUR von gesamt 700 EUR), dann
zunächst seine eigene TK in Anspruch nehmen (gegen die er
einen vertraglichen Anspruch hat, i. d. R ohne Abzüge). Dann
ist nur noch die offen gebliebene SB (zB 300 EUR) mit der
Gegenseite abzurechnen.
Interessant!!!
Ist eine alltägliche Sache und nennt sich „Abrechnung nach
umgekehrtem Quotenvorrecht“, in einer solchen Konstellation
habe ich das allerdings in der Praxis noch nicht gesehen. Ich
denke aber, das geht, jedenfalls sehe ich ad hoc keine
Hinderungsgründe.
Grüße, M
Danke Dir für die Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen wie es hypothetisch ablaufen würde.
Ist „leider“ in keinster Weise abwägig. Ganz im Gegenteil.
Eine „mögliche“ Erklärung findest Du als Antwort zu Poseidon`s
Posting.
Klingt komisch, aber im Prinzip nachvollziehbar
Interessant das Abzug nur auf das Material entfallen würde
nicht jedoch auf die Arbeitskosten. Betrifft das auch das
zusätzlich benötigte Material wie z.B. Klammern und Leisten?
Diese „Kleinteile“ machen ja nur ein paar EUR aus… da der Abzug ohnehin über den Daumen angesetzt wird, ist eine exakte Zuordnung bzw. Berechnung, welcher Wert worauf angerechnet wird, nicht möglich. Letztlich zählt aber das gesamte Material als Basiswert.
Danke Dir für die Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen wie es
hypothetisch ablaufen würde.
Ist „leider“ in keinster Weise abwägig. Ganz im Gegenteil.
Eine „mögliche“ Erklärung findest Du als Antwort zu Poseidon`s
Posting.
Klingt komisch, aber im Prinzip nachvollziehbar
Klingt für jeden außenstehenden im ersten Moment wohl komisch. Ist aber leider genauso passiert. Ist halt im wahrsten Sinne des Wortes unglücklich gelaufen.
Interessant das Abzug nur auf das Material entfallen würde
nicht jedoch auf die Arbeitskosten. Betrifft das auch das
zusätzlich benötigte Material wie z.B. Klammern und Leisten?
Diese „Kleinteile“ machen ja nur ein paar EUR aus… da der
Abzug ohnehin über den Daumen angesetzt wird, ist eine exakte
Zuordnung bzw. Berechnung, welcher Wert worauf angerechnet
wird, nicht möglich. Letztlich zählt aber das gesamte Material
als Basiswert.
ca. 1/3 der Scheibe
Danke Dir für die Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen wie es
hypothetisch ablaufen würde.