Frostschaden - unsachgemäß gelehrte Leitun

Liebe Experten,
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Ferienhaus, das im Winter nicht benutzt und auch nicht beheizt wird.
Das Wasser wurde im Herbst abgestellt, alle Wasserhähne (Spüle, Bäd, Dusche etc.) geöffnet. Leider wurde beim Wasserzugang zum Haus versehentlich nur der Absperrhahn hinter der Wasseruhr geschlossen, nicht jedoch der Absperrhahn vor der Wasseruhr.
Das Haus steht unter Beaufsichtigung.
Nach dem kalten Winter kam es nun zu einem größeren Wasserschaden. Es stellt sich nun die Frage, ob die Gebäudeversicherung den Schaden bezahlt oder ob hier Fahrlässigkeit vorliegt, die eine Deckung ausschließen könnte.
Danke für Ihre Tipps!
Eilbekerin

Eines voraus: Das kann SO oder SO ausgehen. Vielleicht erwischen Sie einen „milden“ Sachbearbeiter der den Schaden „durchwinkt“.

Ich halte es aber für weitaus wahrscheinlicher, dass der Versicherer Ihnen eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vorwirft, da Sie die Wasserversorgung frei von Frost halten müssen was natürlich nur funktioniert wenn die Rohre leer sind oder das Gebäude beheizt.

Was Sie ebenfalls mal versuchen könnten währe Ihre Gebäudepolice dahingehend zu prüfen ob der Versicherer auch Schäden bei grober Fahrlässigkeit mitversichert hat (oft ist der Betrag dann gedeckelt). Ggfls. könnte man eben versuchen hierüber zu argumentieren.

Viel Glück trotz Allem bei der Schadenbearbeitung

Viele Grüße aus Saarbrücken

Claude Burgard

Hallo,

ist bei dem Versicherungsunternehmen bekannt, dass das Ferienhaus über Winter nicht bewohnt ist ?

Wenn nein - besteht kein Versicherungsschutz.

Wenn ja - gibt es auf jeden Fall einen Beitragszuschlag oder evt. auch eine Kündigung.

Ich empfehle daher Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen.

Hier muss man die allgemeinen Vertragsbedingungen beachten:

Gefahrerhöhung nach Antragstellung:

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn

ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutz wird.

Sobald der VN erkennt, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er diese dem Versicherer unverzüglich mitteilen.

Gruß Merger

Wenn nein - besteht kein Versicherungsschutz.

Interessant - irgendwie habe ich den Link noch nicht gesehen auf denen die zugrundeliegenden Bedingungen abgerufen werden können. Von daher halte ich diese Aussage für hochgradig unseriös.

Wenn ja - gibt es auf jeden Fall einen Beitragszuschlag oder
evt. auch eine Kündigung.

Ebenfalls blödsinn.

Ich empfehle daher Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen.

Hier muss man die allgemeinen Vertragsbedingungen beachten:

Die vielleicht gar nicht zugrunde liegen?!

Gefahrerhöhung nach Antragstellung:

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn

ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht
genutz wird.

Sobald der VN erkennt, dass eine von ihm vorgenommene oder
gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er
diese dem Versicherer unverzüglich mitteilen.

Abgesehen davon, dass hier ggf. gar keine Gefahrerhöhung vorliegt, kann es auch sein, dass diese automatisch mitversichert ist. Da das Bedingungswerk nicht bekannt ist, gehört auch diese Aussage in den Bereich Spekulation.

Gruß Knipser

2 Like

Nach meinem Wissen, ist dies ein Bruchschden innerhalb von Gebäuden und somit müßten frostbedingte Schäden an Wasserleitungen versichert sein, denn Leitungswasser ist versichert. Ich sehe nicht das hier eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, sämtliche Vorsorgemaßnahmen wurden getroffen, aber es ist im Schadensfall stets sinnvoll den Versicherungsvermittler - Makler anzusprechen.