In meinem Mietvertrag - mit Mindestmietdauer - steht, dass ich frühestens _ab_ dem 01.04.2011 kündigen kann (es gilt die gesetzlichen Frist von 3 Monaten und ebenso die 3. Werktagregelung). „Eine vorherige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.“
Kann ich nun tatsächlich erst ab dem 1.4. kündigen, damit das Mietverhältnis Ende Juni beendet ist? Oder kann ich das Kündigungsschreiben auch _vor_ dem 1.4. zustellen?
Hi
natürlich kannst du schon vorher deine Kündigung zu dem besagten Termin aussprechen. Rechtskräftig wird er eben nur dann wenn du den im Vertrag unterschriebenen Termin erreichst. Beispiel würde ein Vertrag den ersten Kündigungstermin auf den 30.9 2011 vorsehen dann darf ich auch schon jetzt kündigen. Rechtskräftig wird die Kündigung jedoch erst am 31.12. 2011.
Ok…?
Gruß Peter
Nach neuerer Rechtsprechung ist die Kündigung zum Termin zulääsig und nicht erst wie früher ab dem Termin.
es kommt auf den konkreten wortlaut der vereinbarung an
Was denn nun, „Mindestmietdauer“ oder „Kündigungsverzicht“? Sollte es sich um ein Kündigungsverzicht handeln, können sie nur zum bzw. nach dem vereinbarten Zeitpunkt kündigen.
Was denn nun, „Mindestmietdauer“ oder „Kündigungsverzicht“?
Sollte es sich um ein Kündigungsverzicht handeln, können sie
nur zum bzw. nach dem vereinbarten Zeitpunkt kündigen.
Habe den Vertrag noch einmal studiert. Es ist tatsächlich ein „Kündigungsverzicht“.
Vielen Dank für den Hinweis, der Unterschied war mir nicht bewußt.