Früherer Arbeitgeber gibt beim Amt falschen angaben an

Guten Morgen
Der Arbeitgeber stellt einen Arbeitlosen als Minijober an,irgend wann gibt es stress. dem Arbeitnehmer wird gekündigt.
Da kommt der Arbeitgeber auf die tolle Idee dem Arbeitnehmer noc hin aufh einen mit zu geben und gibt  bei der Arge an, Sonderzahlungen geleistet zu haben.
Darauf hin wird natürlich das Arbeitslosengeld sofort gekürzt !!
Wie soll nun der Arbeitnehmer beweisen das es nicht so war ?
Kann man in BRD einfach solche angaben machen und einen Arbeitslosen so in die Bedrullie bringen ?
Lg Freckle

Mahlzeit,

Da kommt der Arbeitgeber auf die tolle Idee dem Arbeitnehmer
noc hin aufh einen mit zu geben und gibt  bei der Arge an,
Sonderzahlungen geleistet zu haben.

In welcher Form?

Darauf hin wird natürlich das Arbeitslosengeld sofort gekürzt

Welches, Alg 1 oder Alg 2?

Wie soll nun der Arbeitnehmer beweisen das es nicht so war ?

Zunächst müßte man wissen, wie diese Kürzung begründet wurde. Dies steht im Bewilligungsbescheid. Bitte mit genauem Wortlaut zitieren. Gegen diesen Bescheid kann man Widerspruch einlegen. Wie sollte diese Sonderzahlung ausbezahlt worden sein, bar oder bargeldlos?

Kann man in BRD einfach solche angaben machen und einen
Arbeitslosen so in die Bedrullie bringen ?

Ja

Gruß
Otto

Der Arbeitgeber begründet die Sonderzahlung mit Mehrarbeit.
Der Arbeitnehmer soll nun beweisen das er nichts bekommen hat , wie denn, wenn er nichts bekommen hat.
Ist es nicht so das der Arbeitgeber das bewiesen muss/kann mit einem Kontoauszug oder einer Quittung die vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde?
Da beides nicht vorgelegt werden kann, hat doch der Arbeitgeber schlechte Karten oder?

Widerspruch wurde eingelegt! Der Arbeitnehmer soll aber trotzdem noch einmal Stellung dazu nehmen
LG Freckle.

Der Arbeitgeber begründet die Sonderzahlung mit Mehrarbeit.
Der Arbeitnehmer soll nun beweisen das er nichts bekommen hat
, wie denn, wenn er nichts bekommen hat.
Ist es nicht so das der Arbeitgeber das bewiesen muss/kann mit
einem Kontoauszug oder einer Quittung die vom Arbeitnehmer
unterschrieben wurde?
Da beides nicht vorgelegt werden kann, hat doch der
Arbeitgeber schlechte Karten oder?

Der Arbeitnehmer kann doch auch Kontoauszüge vorlegen, dass nur die normale Arbeit und keine Mehrarbeit vergütet wurde, oder nicht? Sollte der Arbeitgeber behauptet haben, bar gezahlt zu haben, dann wird er das sicherlich auch beweisen können …

Gruß
Christa

Tja Christa

Das kann er sicher nicht ,da der Arbeitnehmer nichts bekommen hat und demnach auch nichts unterschrieben hat.

Ich frage mich aber wieso die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt und nicht erst der Arbeitgeber mit der Nebenverdienstbescheinigung eine Kopie seiner Zahlung beilegen muss.

Jetzt hat der Arbeitnehmer nur Stress und mittlerweile auch Rechtsanwalt kosten,damit die Widersprüche auch richtig formuliert sind .
Lg Freckle

Hallo

Als Stichwort wurde „Arbeitsamt“ angegeben und es ist von „Arbeitslosengeld“ die Rede … was auf ALG1 nach SGB III schließen lässt. Dann wird aber „Arge“ erwähnt - und damit ist üblicherweise das Jobcenter gemeint und dann wäre es ALG2 nach SGB II/ „Hartz IV“). Was wird denn bezogen ? Nur ALG1 …oder ALG2 plus ergänzend ALG2 …oder nur ALG2 ?

Der Arbeitgeber begründet die Sonderzahlung mit Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber muss für den Minijobber Pauschal-Abgaben an die Minijob-Zentrale leisten, die sich auf das Arbeitsentgelt beziehen. Schon mal bei der Minijobzentrale angerufen und erkundigt, was sich (wo und bei wem) evtl. herausfinden lässt darüber, welche Beträge dort vom Arbeitgeber gemeldet wurden bzw. ob es Änderungen/ Stornierungen für diesen Arbeitnehmer gab ?

Widerspruch wurde eingelegt! Der Arbeitnehmer soll aber trotzdem noch einmal Stellung dazu nehmen

„Stellung nehmen“ klingt allerdings erstmal nur nach einer Anhörung - und darin wird die Leistungskürzung normalerweise „nur“ angedroht- und man muss sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums dazu äußern. Hat man sich nachweislich dazu geäußert …und ist danach (schon) ein Bescheid über die Leistungskürzung ergangen ? Der muss eine Begründung mit Rechtsgrundlage beinhalten. Widerspruch kann man erst gegen einen Bescheid einstellen.

Jetzt hat der Arbeitnehmer nur Stress und mittlerweile auch Rechtsanwalt kosten, damit die Widersprüche auch richtig formuliert sind

Bei geringem Einkommen kann man beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

„Die Widersprüche“… wieso mehrere ? Wogegen und an wen gerichtet ? Unklare Ausgangssituation hier. Aber da bereits ein Anwalt dran ist … was genau ist die Frage hier ans Forum ?

LG

Widerspruch kann man erst gegen einen Bescheid einstellen.

einreichen meinte :smile: