Früherer Arbeitsstart,Probezeit auch vorverlegt?

Hallo zusammen :smile:

Habe eine wichtige Frage, bei der es um die Kündigungsfrist geht.

„Jemand“ einen Arbeitsvertrag zum 15.4. unterschrieben, tatsächlich wurde aber angefangen am 29.03. (steht auch auf der Lohnabrechnung!)
Kündigungsfrist ist mit 3 Monaten angegeben, innerhalb dieser Frist kann innerhalb 1 Woche, danach innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Der Arbeitnehmer hat sich nun für 2 Wochen krankmelden müssen. Nun ist durchgedrungen, dass der Chef sofort kündigen möchte.
Ist der jemand nun noch offiziell in der Probezeit, so dass er innerhalb von 1 Woche abgesägt werden kann, oder muss sich der Chef nun an die 1-monatige Frist halten?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen, Vielen Dank im Voraus!!!

Hallo,

da verschiedene Probezeitvereinbarungen möglich sind (z. B. mit festem Enddatum oder aber mit Ablauf eines Zeitraums) wäre es in diesem Fall unverzichtbar zur Beurteilung, den exakten Wortlaut der Probezeitregelung zu kennen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

da verschiedene Probezeitvereinbarungen möglich sind (z. B.
mit festem Enddatum oder aber mit Ablauf eines Zeitraums) wäre
es in diesem Fall unverzichtbar zur Beurteilung, den exakten
Wortlaut der Probezeitregelung zu kennen.

… und zusätzlich, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet (wenn ja, welcher).

Gruß,
LeoLo

Danke für die rsche Antwort.
Im Vertrag unter dem Absatz „Probezeit“ steht:

Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit.Während einer Probezeit von bis zu drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche, im übrigen mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zu jedem Tag gekündigt werden.

Sonst steht da nichts. Im Vertrag steht Arbeitsbeginn 15.4. aber der tasächliche Beginn war eben der 29.3.
Das habe ich eben nochmal in dem Sozialversicherungsbescheid gelesen. Somit müsste doch die reguläre Probezeit vorbei sein, oder?

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…ja, hier steht noch das hier unter *Beendigung des Arbeitsverhältnisses"…

Nach Ablauf der Probezeit kann das AV mit der sich aus dem BRTV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Frist gekündigt werden (derzeit einen Monat zum Ende des Kalendermonats).

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Hallo,

@LeoLo: das war eine sehr gute Frage:

BRTV - Bundesrahmentarifvertrag Bau:

  1. Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis
    1.1 Allgemeine Kündigungsfristen
    Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.

VG
EK

Hallo,

Danke für die rsche Antwort.
Im Vertrag unter dem Absatz „Probezeit“ steht:

Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit.Während einer
Probezeit von bis zu drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von einer Woche,

Damit berechnet sich die Probezeit m. E. nach dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme aaaaaber…

im übrigen mit einer Frist
von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zu jedem Tag gekündigt
werden.

…jetzt wird es kompliziert, da durch den enthaltenen Verweis auf den BRTV (wie Du auf Leolos Zusatzfrage geantwortet hattest) jetzt nach Ablauf der Probezeit anscheinend theoretisch drei verschiedene Kündigungsfristen für den Zeitraum Ablauf der Probezeit bis zu 6 Monate Arbeitsverhältnis zur Debatte stehen:

  1. BRTV: „6 Werktage“
  2. Zusatz im ArbV bei Verweis auf BRTV: „(derzeit einen Monat zum Ende des Kalendermonats)“.
  3. Formulierung für Ablauf der Probezeit: „von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zu jedem Tag gekündigt werden.“

Man könnte zu der Auffassung neigen, daß 2. unwirksam ist, da es einen statischen Zustand beschreibt und durch die Klammer nach dem TV-Bezug relativiert wird, der Bezug auf den TV aber dynamisch ist.
Dann widersprechen sich aber immer noch 1. und 3.

  1. Wäre zwar keine Probezeitkündigung mehr, dies wäre aber wohl eher eine Frage des Etiketts, weniger der materiellen Wirkung.
  2. könnte nach dem Günstigkeitsprinzip für den AN wirksam werden, da es evtl. eine zulässige Einzelvereinbarung darstellt.

Abschließend kann dies aber nur beurteilt werden, wenn beide Formulierungen im vollen Wortlaut UND im sachlichen Zusammenhang vorliegen. Diese Beurteilung könnte aber nur ein Fachmensch vor Ort durchführen.

Es hat insgesamt aufgrund der vorgetragenen Formulierungen den Anschein, daß hier jemand ohne besondere arbeitsrechtliche Ahnung an einem Musterarbeitsvertrag zumindest bei den Kündigungsfristen noch ein bißchen freihändig herumgedoktort hat und damit Verwirrung stiftet.

Allerdings sei auch nochmal darauf hingewiesen, daß unabhängig von der evtl. geltenden Küfri noch KEIN gesetzlicher Kündigungsschutz gem. § 1 Abs. 1 KSchG gilt:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html

&Tschüß
Wolfgang