Hallo,
jemand beantragt Schüler-Bafög und bekommt einen 0-Bescheid da die Eltern zu viel verdienen. Im darauffolgenden Jahr wird elternunabhängig gefördert und so erhält er nach erneutem Antrag auch BaföG. Jahre später werden vom Amt die Vermögenswerte erneut angefordert gemäß § 60 Sozialgesetzbuch SGBI und § 28 BAföG.
Die Fragestellung lautet ob aufgrund der durch den Datenabgleich mit der Zentrale für Steuern ermittelten Kapitalerträge (einige hundert Euro) die der Antragssteller im Kalenderjahr in dem er mit der Ausbildung angefangen hat, also in dem Jahr als der 0-Bescheid kam, erzielt hatte Leistungen nach dem BAföG rechtmäßig erbrocht wurden.
Der Antragssteller kann jedoch nicht nachvollziehen, weshalb Leistungen unrechtmäßig erbracht worden sein sollten, da im zitierten Kalenderjahr aus dem nun Kontenauflösungen und Konten für die es Zinsen gab aufgelistet werden sollen ja wegen des 0-Bescheids kein Geld von der Stadt überwiesen wurde und sich die genannte Fragestellung ja erübrigt.
Kann der Antragssteller daher das neue Schreiben anfechten und die angeforderten Informationen verweigern? Oder wäre das nur gegangen, wenn auch im darauffolgenden Jahr kein Bafög gewährt worden wäre oder in keinem Fall?