Frühzeitige Abgabe der Kündigung

Hallo an alle Wissenden,

mal wieder einen fürchterlich theoretischen Fall:

Ein AN ist in der Probezeit. Laut Vertrag kann während dieser Zeit, also den ersten 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Der AN überlegt aufgrund der für ihn nicht zu ertragenden Zusammenarbeit mit dem direkten Vorgesetzten, die Kündigung zum Ende der Probezeit bereits 6 Wochen vor Ende der Probezeit abzugeben.
Nun die Fragen dazu:

  1. MUSS in einer Kündigung immer ein Grund angegeben werden? Wenn ja, reicht dann die pauschale Aussage „aus persönlichen Gründen“?

  2. Wenn ich richtig gelesen habe, kann der AG mit einer Gegenkündigung mit einer kürzeren Frist reagieren, d. h. unter Einhaltung der 2 Wochen zum daher nächstmöglichen Termin - richtig?

  3. Würde der AG mit einer Gegenkündigung reagieren, hätte der AN (der noch keinen neuen Job hat) beim Arbeitsamt trotzdem gesperrt? Läuft das dann unter dem Motto „Herbeiführen der Kündigung“? Der AN hat schon Bewerbungen laufen und geht davon aus, zum Ende der Probezeit eine neue Stelle gefunden zu haben, es würde sich also nur um eine Überbrückung handeln, die ja nicht nötig werden würde, wenn der AG nicht die Gegenkündigung aussprechen würde.

Vielen lieben Dank im Voraus für alle Antworten
Dagmar

Hallo Dagmar,

nur zu Punkt 1): Nein, man kann einfach schreiben „hiermit kündige ich meine Stelle fristgerecht zum…“. Gründe sind nicht erforderlich.

Ralph

Hallo

  1. MUSS in einer Kündigung immer ein Grund angegeben werden?

Nein

Wenn ich richtig gelesen habe, kann der AG mit einer
Gegenkündigung mit einer kürzeren Frist reagieren, d. h. unter
Einhaltung der 2 Wochen zum daher nächstmöglichen Termin -
richtig?

Die K.frist eines AG liegt nie höher als die eines AN (FAQ:1990)

  1. Würde der AG mit einer Gegenkündigung reagieren, hätte der
    AN (der noch keinen neuen Job hat) beim Arbeitsamt trotzdem
    gesperrt?

Sperrungen beim Bezug von ALG sollten nur beim Vorhandensein eines Aufhebungsvertrags relevant sein… Aber man sollte sich vorher beim zuständigen Amt erkundigen.

mfg M.L.

Hallo

Hallo, M. L.

Die K.frist eines AG liegt nie höher als die eines AN
(FAQ:1990)

Das ist schon klar, es ging darum, ob der AG nach Erhalt der Kündigung durch den AN (der ja mit einer Frist von 6 Wochen kündigt) mit einer Gegenkündigung zu einem früheren Zeitpunkt (also unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten 2 Wochen) reagieren kann.

Danke
Dagmar

natürlich kann der AG das :wink:
wäre ja auch komisch wenn nicht. dann würde ich für jetzt für in 45 Jahren kündigen und hätte eine unkündbare stelle bis zur Rente *träum*

Gruß
Phillip

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Dagmar,

Der AN überlegt aufgrund der für ihn nicht
zu ertragenden Zusammenarbeit mit dem direkten Vorgesetzten,
die Kündigung zum Ende der Probezeit bereits 6 Wochen vor Ende
der Probezeit abzugeben.

Warum will der AN die Kündigung so früh abgeben?
Wenn er bis zum Ende der Probezeit dort weiter arbeiten will, warum gibt er die Kündigung nicht erst zwei Wochen vor Ende der Probezeit ab?

Grüße von
Tinchen

Verdreher?
Hi!

Die K.frist eines AG liegt nie höher als die eines AN
(FAQ:1990)

Wenn Du mit AG den Arbeitgeber meinst, und wenn Du mit HÖHER länger meinst - hast Du dann etwas verdreht?!

LG
Guido

Wenn Du mit AG den Arbeitgeber meinst, und wenn Du mit HÖHER
länger meinst - hast Du dann etwas verdreht?!

Recht er hat

:wink:

mfg M.L.