Hallo an alle
Es geht bei dieser Frage um den
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen SGB 2
Punkt
(3) 1Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die
angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen
hilfebedürftig würden. 2Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder
das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die
betreffende Person nicht sichergestellt ist.
Weiss irgendjemand ob es tatsächlich nötig ist den gesamten ALG 2 Erstantrag auszufüllen um diesen
Zuschuss zu beantragen, wo es doch gerade ALG 2 ist das nicht beantragt wird.
Person X versteht, dass eine Art Bedarfsberechnung benötigt wird,
aber, mal ehrlich,
Person X soll allein 25 Seiten Antrag und Zusatzblätter ausfüllen und dazu ja auch noch etliche Kopien (geschätzt ca.40 Seiten) als Nachweis bringen,
Person X soll z.B. ggf. geschätzte Angaben über das Einkommen des früheren Ehegatten machen(was
ihn doch wohl wenig bis garnichts mehr angeht, solange die gemeinsamen Kinder nicht mehr Unterhalt
benötigen) obwohl Unterhalt gerichtlich festgelegt und auch gezahlt wird. Allein 8 Seiten sollen
ausgefüllt werden wegen der Selbsteinschätzung des Einkommens usw.usf.
Person X soll angeben, ob z.B. ein Antrag auf Wohngeld gestellt wird/wurde, ja, wurde, Person X
bekommt sogar Wohngeld, was übrigens den Bezug von ALG 2 ja schon allein unmöglich macht und den
ALG 2 Antrag kippt, den Person X ja wohl hilfsweise zur Bedarfsberechnung ausfüllen soll.
Und das alles nur um festzustellen, dass, das Einkommen den ALG 2 Bedarf übersteigt!
Und zwar z.B. um knapp 200,-€, Person X denkt, das ist doch kein Pappenstiel, Person X und Anhang
haben einfach zuviel Einkommen für ALG 2! Viel zuviel.
Den Antrag will Person X stellen, weil Person X sehr hohe Kosten für die private Krankenversicherung
und Pflegeversicherung zu zahlen hat, die Summe beläuft sich auf z.B. 400,-€
Wenn Person X nun diese Summe, von dem zuviel an Einkommen abzieht kommt ein Minusbetrag von
200,-€ zustande, womit feststeht, dass ein Anspruch auf den vollen Zuschuss besteht.(Zuschuss
gibt es maximal in der Höhe wie für pflichtversicherte ALG 2 Empfänger, ca. 125,-€)
Denn wenn Person X die Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezahlt hat Person X wieder viel
zu wenig Einkommen und einen Anspruch auf ALG 2, was Person X aber nicht bekommt, weil Person X
dort ja pflichtversichert wäre und dann wieder zuviel Einkommen hätte…
Selbstverständlich will/wird Person X alles ausfüllen und nachweisen, was nötig ist,wenn es denn nötig und rechtens ist, aber ist es das? Ist denn
tatsächlich der gesamte ALG 2 Antrag wirklich dafür nötig? Wird das Prozedere vielleicht irgendwo
anderst, einfacher gehandhabt, bekommt vielleicht irgendjemand diesen Zuschuss schon oder hat ihn
beantragt und kann berichten?
Grüße von Lucky 7
