Hi !
Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld sind zum Einen, dass in einem Alter bestimmte Voraussetzungen (Ausbildung, Wehrdienst, …) erfüllt sein müssen und zum Anderen, dass die „Einkünfte und Bezüge“ des Kindes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d der verlinkten Vorschrift ist die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld geregelt, wenn das Kind ein FSJ absolviert. Die Berechtigung zum Bezug besteht, wenn das Kind max. 25 Jahre alt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Im Absatz 4 Satz 2 ist der Betrag der zulässigen „Einkünfte und Bezüge“ zu finden.
Nach R 32.10 Absatz 2 Nr. 5 EStR ist der 400-Euro-Job als „Bezüge“ zu werten. Sie sind um tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten, etc.) zu kürzen. Es darf ohne Nachweise eine Kostenpauschale in Höhe von € 180,00 (im Jahr) abgezogen werden.
Das FSJ-Geld gilt als Arbeitslohn. Es ist um die tatsächlichen Werbungskosten (siehe oben) zu kürzen. Ohne Nachweis wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zu Zeit € 920,00 anerkannt.
Dies würde überschlägig ergeben:
**Bezüge**
12 Monate x € 400,00 4.800 €
./. Kostenpauschale <u> 180 €</u>
Summe der Bezüge 4.620 €
**Einkünfte**
12 Monate x € 380,00 4.560 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag <u> 920 €</u>
Summe der Einkünfte <u>3.640 €</u>
Summe der Einkünfte und Bezüge 8.260 €
Nach überschlägiger Rechnung (selbst wenn die vom FSJ-Geld einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung noch abgezogen werden) ist damit der zulässige Höchstbetrag überschritten und es gibt kein Kindergeld.
Können entweder bei den Einkünften und/oder bei den Bezügen höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, besteht aber noch die Aussicht auf Kindergeld.
BARUL76
.