Hallo erstmal,
mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Cannabiskonsum die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von KFZ gefordert werden kann, hat sich das BVerfG, in einer grundlegenden Entscheidung auseinandergesetzt. Das Gericht vertritt die Ansicht, " nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, (ist) ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. … Eine Auslegung …, wonach die Feststellung einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen bereits ein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt, für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist, schränkt…das allgemeine Persönlichkeitsrecht übermäßig ein. Angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, sind deutlichere Anzeichen für einen Eignungsmangel zu fordern. … Abgesehen davon verletzen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 I GG i.V. mit Art. 1 I GG auch dadurch, dass die Gerichte eine medizinisch-psychologische Untersuchung für zulässig gehalten haben, obwohl die zuvörderst klagebedürftige Frage, ob gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, bei dem heutigen Stand der Untersuchungstechniken bereits durch Harn, -Blut- oder Haaranalyse hätte geklärt werden können. Eine solche Untersuchung greift wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein."
Nach § 14 I Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, „wenn gelegentlich Einnahme von Camnnabis vorliegt und weitere Tatsachen Zwefel an der Eignung begründen.“ Hier ist zu differenzieren zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Die Eignung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn regelmäßige Einnahme vorliegt. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabais ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt. Deshalb enthält § 14 I Satz 4 FeV auch die Ermächtigung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn gelegentlich Einnahme festgestellt wurde.
Bezogen auf den Konsum von Cannabisprodukten ist nach dem OVG Münster davon auszugehen: „…, dass aus einer festgestellten Konzentration von Tetrahydrocanabinolcarbonsäuren ( THC-COOH ) im Blut in einer Größenordnung von deutlich mehr als 75ng/ml auf regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten geschlossen werden kann, ohne das es darauf ankommt, ob zusätzliche Auffälligkeiten vorliegen, die einen regelmäßigen Konsum bestätigen.“ Bei einer Konzentration von 75ng/ml THC-COOH kann daher von regelmäßigen Konsum ausgegangen werden. Hiergegen ist der regelmäßige Konsum bezogen auf nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommenen Blutprobe erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150ng/ml als sicher nachgewiesen anzusehen.
In Anlage 4 Nr.9.2.2 i.V.m §§ 11, 13 und 14 FeV wird nunmehr bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis von der erforderlichen Eignung auszugehen, " wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust" vorkliegen.
Also abwarten was die Führerscheinstelle nun macht. In der Regel folgt jedoch nach dem Fahrverbot auch eine MPU. Frühzeitig eine Haaranalyse machen lassen, wenn zu klären ist ,ob gelegentlicher oder regelmäßiger Gebrauch von THC-Produkten.
Viel Glück dabei.
Gruß
Claus Jeske