der folgender Fall sei angenommen:
Die Seminarhausbetreiber (S) unterhalten ein z.B. in Hessen liegendes Seminarhaus. Die Betreiber sind recht sparsam, ziehen Steropurdeckenverkleidungen aus den 70iger Jahren dem Anbringen von Übernachtungspreisen in den Zimmern vor und verzichten auf das Ausschildern von Rettungswegen. Aber sie fänden das Wohlbefinden ihres Hundes wichtig, der sowohl im Seminarhaus, in dessen Restaurant als auch in der Restaurantküche rumlaufen könnte.
Wäre ihr Handeln ordnungsgemäß oder welche Behörde würde im Zweifel darüber zu entscheiden haben ?