führerschein

hallo zusammen

nehemn wir mal an mister x hat im vorletzten jahr seinen führereschein gemacht, den er für die arbeit benötigt hat. er hat auch von seinem damaligen chef eine schriftliche bestätigung, bzw. anweisung im arbeitsvertrag erhalten, dass der führerschein gemacht werden muss.

mister hat hat diesen führerschein bei der steuer für das jahr 2007 als werbungskosten eingereicht. nachdem das finanazamt diesen führerschein nicht anerkannt hat, legte mister x einspruch ein, jedoch ohne erfolg.

nun hat mister x folgendes gefunden

„Kosten für den Führerschein können abgesetzt werden. Ein Beleg vom Chef muss allerdings beigefügt sein, es sollte auch auf das Urteil des FG Köln vom 24.7.1984 (EFG 1985 S.120) hingewiesen werden.
(FG Münster v. 30.6.1965 – EFG 1965 S.607)“

kann mister x im nachhinen da noch irgednetwas machen, um den führerschein doch noch bezahlt zu bekommen?

freundliche grüße

alex

Mister X sollte einen Steuerberater aufsuchen :smile:

„Kosten für den Erwerb eine Führerscheins der Klasse III bzw. CE sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.“ BFH vom 05.08.1977

Gruß

Jörg

grundsätzlich heißt nicht generell
Hi !

„Kosten für den Erwerb eine Führerscheins der Klasse III bzw.
CE sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.“

Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen, auch wenn es in dem zitierten Urteil nicht um Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben ging.

Ausnahmen vom Grundsatz ergeben sich unter anderem wie folgt:
„Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins sind nur dann Werbungskosten, wenn ein privater Bezug nahezu ausgeschlossen ist, die Verwendung dieser Kenntnisse in der Privatsphäre praktisch also nicht zu erwarten und unüblich ist. Das ist etwa der Fall bei dem Führerschein zum Fahren von Lkw, sowie Aufwendungen für Zusatzprüfungen, die zur Ausübung eines Berufs (z. B. Taxifahrer) notwendig sind.“

BARUL76

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