Nun habe ich von der neuen Regelung gehört, daß eine
Führerscheinwiedererlangung nicht mehr der 2-Jahresfrist
obliegt. Ich hätte gern meinen Motorradführerschein wieder.
Habe davon gehört, wer zB den Busführerschein nicht mehr verlängert hat, muß ihn nun auch nicht mehr nagelneu machen, sondern nur Untersuchungsunterlagen abgeben.
Kannst Du mir weiter helfen, wie ich den Motorradführerschein
nun wiedererlangen kann und welche Voraussetzungen ich
eventuell erfüllen müßte?
Warum fragst Du nicht die Führerscheinstelle ? Die geben Dir sachneutral Auskunft, Du kannst auch ohne Scham oder schlechtes Gewissen Deine MPU-Geschichte nennen, das ist kein Hinderungsgrund für die Wiedererlangung, wenn Du alle MPU-Prüfungen positiv abgelegt hast.
Ganz genau bin ich mit der neuen Regelung noch nicht fit.
Was ist die Zwei-Jahres-Frist?
Bis zum 31.10.2008 galt verwaltungsrechtlich die so genannte „Zwei-Jahres-Frist“, nach der Sie nach einem Fahrerlaubnis-Entzug zwei Jahre Zeit hatten, um eine neue Fahrerlaubnis ohne theoretische und praktische Prüfung zu erlangen. Diese gesetzliche Regelung wurde mit der Neu-Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung inzwischen gestrichen, so dass eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung auch nach einem längeren Zeitraum bei Wiedererteilung/Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorgeschrieben ist.
Dein Fall ist jedoch vor dieser neuen Regelung gewesen.
nach meiner Kenntnis kann nun die Klasse A als Erweiterung zur bestehenden FE beantragt werden. Eine erneute Fahrprüfung oder andere Hürden dürften nur zu erwarten sein, wenn die Behörde z.B. wegen körperlicher Mängel Zweifel an der Fahreignung hat. Nach meiner Kenntnis darf sie die nicht allein wegen mangelnder Fahrpraxis haben. Aber in ihrem eigenen Interesse würde ich ein paar Fahrstunden bei einer Fahrschule nehmen, das geht auch schon ohne FE, weil das unter Ausbildung läuft… ggfs. hilft es auch, die Behörde zu überzeugen. Vielleicht rufen Sie doch einfach mal bei Ihrer Führerscheinstelle an.
Hallo,
leider ist mir auch nichts anderes bekannt als Folgendes:
Die Wiedererteilung ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme der Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre vergangen sind (§ 20 Abs. 2 FeV a.E.). Diese Bestimmung ist ebenso wie dieselbige frührere, mittlerweile jedoch abgeschaffte Regelung in § 15 c Abs. 2 S. 3 StVZO, von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG zfs 95, 78) und danach richtet sich die gegenwärtige Praxis.
Möglicherweise ist dies durch EU-Recht nicht mehr so gültig. Das müsste man noch überprüfen.
Gruß
webcruiser
Hallo und guten Abend!
Ich habe mit Kollegen noch einmal Deinen Fall besprochen, was dazu geführt hat, das ich mich im Netz noch mal schlau machen mußte. Daraufhin habe ich mich noch mal beim Straßenverkehrsamt erkundigt. Und ich muß zugeben das ich nicht richtig lag. Nach gängiger Auffassung gilt die Aufhebung der Sperrfrist auf für zurückliegende Fälle. Du solltest einen Antrag auf prüfungsfreie Wiedererteilung stellen.Und das ganz schnell. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig. Wollen die Dir die Fahrerlaubnis A nicht erteilen, muß dieses duch einen Widerspruchsfähigen Bescheid geschehen, welcher Begründet sein muß. Bis hier hin erst Mal…
Nach unserem Wissen hättest Du bei der Wiedererlangung nach der MPU gleichzeitig die A-FE mitbeantragen müssen.
Was jetzt käme ist der ganz normale Wahnsinn, nämlich Du musst die FE A komplett neu machen.
Die kompetenteste Auskunft darüber gibt Dir aber Deine FE-Behörde.