Führerschein / 2-Jahresfrist

Liebe/-r Experte/-in,

vielleicht kannst Du mir weiter helfen?

Ich komme aus Berlin und hatte 1997 meinen Führerschein komplett abgeben müssen (Ich hatte Auto- und Motorradführerschein.). 2001 hatte ich dann die MPU gemacht und bestanden, im gleichen Jahr machte ich den Autoführerschein dann neu, aber leider den Motorradführerschein nicht.

Nun habe ich von der neuen Regelung gehört, daß eine Führerscheinwiedererlangung nicht mehr der 2-Jahresfrist obliegt. Ich hätte gern meinen Motorradführerschein wieder.

Kannst Du mir weiter helfen, wie ich den Motorradführerschein nun wiedererlangen kann und welche Voraussetzungen ich eventuell erfüllen müßte?

Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende.

Freundliche Grüße

Marc

Die 2 Jahresfrist ist wirklich aufgehoben.
Frag einfach bei deiner Fahrerlaubnisbehörde nach.
Normalerweise kannst du die Fahrerlaubnis einfach wiederbekommen.

Hallo Malte,

vielen Dank, für die schnelle Antwort.

Freundliche Grüße

Marc

hallo,
du gehst auf die für dich zuständige verkehrsbehörde. zeigst deinen PKW FS vor und teilst denen mit das du den motorrad schein wieder haben möchtest!
wenn das VZR deine angaben bestätigt und nichts weiter gegen dich vorliegt
mußt du einen aktuellen rot kreuz nachweis vorlegen und ein foto.dann darfst du eine bearbeitungsgebühr zahlen (ca.30,-€) und nach 4 wochen kannst du den FS abholen.
gruss frank

Liebe/-r Experte/-in,

vielleicht kannst Du mir weiter helfen?

Ich komme aus Berlin und hatte 1997 meinen Führerschein
komplett abgeben müssen (Ich hatte Auto- und
Motorradführerschein.). 2001 hatte ich dann die MPU gemacht
und bestanden, im gleichen Jahr machte ich den
Autoführerschein dann neu, aber leider den
Motorradführerschein nicht.

Nun habe ich von der neuen Regelung gehört, daß eine
Führerscheinwiedererlangung nicht mehr der 2-Jahresfrist
obliegt. Ich hätte gern meinen Motorradführerschein wieder.

Kannst Du mir weiter helfen, wie ich den Motorradführerschein
nun wiedererlangen kann und welche Voraussetzungen ich
eventuell erfüllen müßte?

Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende.

Freundliche Grüße

Marc

Hallo Marc,

Du hast recht - es gibt diese Gesetzesänderung. Du solltest Dich direkt an Dein Strassenverkehrsamt wenden und dort nachfragen was Du brauchst. Im besten Fall bekommst Du den Führerschein sofort zurück.

Gruss Uwe
http://www.Ferienfahrschule-Franke.de

Hallo, Marc!

Einen Führerschein wieder zu erlangen ist immer nur über die Fahrerlaubnisbehörde möglich. Dort würde man Dir auch genau sagen, was Du dafür tun mußt. :smile:

VG
Michael

www.Fahrschulen-Bielefeld.info

Hallo,

sorry, da kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Diese Regelungen ändern sich ständig und es kann dir im Prinzip nur die Führerscheinstelle weiterhelfen. Einfach mal dort anrufen. Die wissen es am besten.

Gruß

Hallo Marc,
da müssen Sie was falsch gelesen oder gehört haben. Wenn die Fahrerlaubnis länger als 2 Jahre entzogen wurde, ist eine neue Ausbildung zu machen.
Gemäß § 16 FeV ist eine gültige Bescheinigung der theoretischen- bzw. praktischen Ausbildung vorzuweisen. Die nicht älter als 2 Jahre sein darf. Da Sie diese nicht vorweisen können müssen Sie zwangsläufig eine neue Ausbildung der Fahrerlaubnis Klasse A machen.

§ 16 FeV Theoretische Prüfung
(1)In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

  1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise hat und
  2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
    (2)Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.
    (3)Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen Muster zu übergeben. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
    Das Gleiche gilt für die praktische Prüfung.

hi,ich glaube du muß dein Schein neue machen,weil das waren die anderen Zeiten,frag aber bitte nochmal beim deinem Straßenverkehrsamt,aber ich glaube das siet net gut für dich aus,wenns nicht klappt gute fahrschule im Kreis aufsuchen,wenn du fahren kannst, neuen Führerschein beantragen, sonderfahrten machen vertig
klar kostet bisel geld,aber gute Fahrschule macht dir ein guten Preis wenn du fahren kannst und wird net so teuer sein.lg.

Hallo Wolfgang,

vielen, vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort.
Ich meine da nichts falsch verstanden zu haben, war gestern in einer Fahrschule und die hatten es mir so gesagt.
Hier mal eine Antwort von einem Anwalt:

Der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einschlägige § 20 FEV wurde in der Tat zum Oktober 2008 geändert. Die von Ihnen erwähnte 2-Jahresfrist existiert nun nicht mehr:

"§ 20 FEV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

und ein Text der Internetseite/Verkehrsamt:

Was ist die Zwei-Jahres-Frist?
Bis zum 31.10.2008 galt verwaltungsrechtlich die so genannte „Zwei-Jahres-Frist“, nach der Sie nach einem Fahrerlaubnis-Entzug zwei Jahre Zeit hatten, um eine neue Fahrerlaubnis ohne theoretische und praktische Prüfung zu erlangen. Diese gesetzliche Regelung wurde mit der Neu-Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung inzwischen gestrichen, so dass eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung auch nach einem längeren Zeitraum bei Wiedererteilung/Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorgeschrieben ist.

Ich hatte bei wer-weiß-was.de angefragt, um ganz sicher zu gehen, bzw. Erfahrungen damit zu erfragen.

Ich wünsche dir noch einen schönen Sonntag.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo,

trotzdem vielen Dank für die schnelle Antwort.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo Malte,

vielen Dank, für Deine schnelle Antwort.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo Frank,

vielen Dank, für Deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

Einen schönen Sonntag für Dich.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo Uwe,

vielen Dank, für Deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

Einen schönen Sonntag für Dich.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo Michael,

vielen Dank, für Deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

Einen schönen Sonntag für Dich.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo Alex,

vielen Dank, für Deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

Einen schönen Sonntag für Dich.

Freundliche Grüße

von

Marc

Hallo Marc.
Die Frage kann ich Dir leider nicht beantworten. Mein Spezialgebiet ist der gewerbliche Güter- u. Personenverkehr.
Eine Antwort bekommst Du sicherlich dort: http://www.berlin.de/labo/fuehrerschein/dienststelle…
mfg
Wolfgang

Kenne ich mich leider nicht mit aus.

Sorry…

Hallo,
dass Führerscheinrecht ist ständigen Änderungen unterworfen und hat viele EU - Bezüge und Ausnahmen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Zulassungsstelle, wie in Ihrem Einzelfall entschieden wird.
mfg
strcuki

Liebe/-r Experte/-in,

vielleicht kannst Du mir weiter helfen?

Ich komme aus Berlin und hatte 1997 meinen Führerschein
komplett abgeben müssen (Ich hatte Auto- und
Motorradführerschein.). 2001 hatte ich dann die MPU gemacht
und bestanden, im gleichen Jahr machte ich den
Autoführerschein dann neu, aber leider den
Motorradführerschein nicht.

Nun habe ich von der neuen Regelung gehört, daß eine
Führerscheinwiedererlangung nicht mehr der 2-Jahresfrist
obliegt. Ich hätte gern meinen Motorradführerschein wieder.

Kannst Du mir weiter helfen, wie ich den Motorradführerschein
nun wiedererlangen kann und welche Voraussetzungen ich
eventuell erfüllen müßte?

Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende.

Freundliche Grüße

Marc

Hallo Marc!

Leider kann ich Dir nicht helfen,da ich mich mit diesem Problem noch nicht beschäftigt habe.

Mfg
Medscher