Hallo Wolfgang,
vielen, vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort.
Ich meine da nichts falsch verstanden zu haben, war gestern in einer Fahrschule und die hatten es mir so gesagt.
Hier mal eine Antwort von einem Anwalt:
Der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einschlägige § 20 FEV wurde in der Tat zum Oktober 2008 geändert. Die von Ihnen erwähnte 2-Jahresfrist existiert nun nicht mehr:
"§ 20 FEV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."
und ein Text der Internetseite/Verkehrsamt:
Was ist die Zwei-Jahres-Frist?
Bis zum 31.10.2008 galt verwaltungsrechtlich die so genannte „Zwei-Jahres-Frist“, nach der Sie nach einem Fahrerlaubnis-Entzug zwei Jahre Zeit hatten, um eine neue Fahrerlaubnis ohne theoretische und praktische Prüfung zu erlangen. Diese gesetzliche Regelung wurde mit der Neu-Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung inzwischen gestrichen, so dass eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung auch nach einem längeren Zeitraum bei Wiedererteilung/Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorgeschrieben ist.
Ich hatte bei wer-weiß-was.de angefragt, um ganz sicher zu gehen, bzw. Erfahrungen damit zu erfragen.
Ich wünsche dir noch einen schönen Sonntag.
Freundliche Grüße
von
Marc