Führerschein als Beifahrer verlieren?

Abend,

wenn man in der Nacht von der Polizei auf einem Real-Parkplatz angehalten wird, wo man gerade mit seinem Kumpel das Fahren übt, kann man dann den Führerschein abgenommen bekommen?

Das Problem ist nun das der Kumpel keinen Führerschein hat und gefahren ist (mit Alkohol im Blut). Selber hat man nun einen Führerschein (noch in der Probezeit) ist aber auch nicht nüchtern und ist nur Beifahrer.

Der Kumpel musste pusten, aber wieviel Blutalkohol er genau hat weiß man nicht, selbst musste man nicht pusten aber man hat gesagt das 3 Bier intus seien.

Hinzu kommt das dass Auto am Nachmittag auf dem Parkplatz stehen gelassen wurde (nach einem Einkauf) und die Leute mit den ÖPNV-Mitteln hinfuhren, aber woran eben nicht gedacht wurde das der Parkplatz ja auch zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Ich hoffe irgendwer von euch kann meinem Gedankenspiel folgen und weiß eine Antwort darauf.

Wenn der Beifahrer der Fahrzeughalter ist, ist das der Fall.
Nennt sich dann Anordnen bzw. Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.

§ 21
Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Wenn der Beifahrer der Fahrzeughalter ist, ist das der Fall.
Nennt sich dann Anordnen bzw. Zulassen des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.

Also würde der Beifahrer nur den Führerschein verlieren wenn es sein eigenes Fahrzeug ist? Oder wie wird der Begriff Halter definiert?

Hallo !

Sei mal nicht so spitzfindig !

Auch mit dem ausgeliehenen Auto würde man als berechtigter Fahrer den Führerschein verlieren,wegen „Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ und übrigens hier zusätzlich noch durch offensichtlich alkoholisierten Fahrer.
Man muss also nicht der Halter/Besitzer des Wagens sein,das kann Fahrzeug des Vaters oder ein Mietwagen sein,da ändert sich nichts am Vorwurf.

MfG
duck313

Halter ist erstmal der, der als Halter eingetragen ist (Fahrzeugschein). Fahrzeughalter ist eine feststehende Begrifflichkeit. Wenn der Beifahrer nicht der Halter ist, ist er nur Beifahrer und somit nicht strafbar nach §21 StVG.

Wenn der Fahrer nicht Halter ist, wird also seitens der Strafverfolgungsbehörde regelmäßig zusätzlich gegen den Fahrzeughalter ermittelt. Das kann dann auch schonmal Vater/Mutter des Beifahrers sein.

Der Fahrzeughalter muss nicht der regelmäßige Nutzer des Fahrzeugs sein, ist aber trotzdem für das Fahrzeug und dessen Fahrzeugführer verantwortlich. Er muss sich vergewissern, dass sämtliche Nutzer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Daher müssen z.B. in Firmen mit Fuhrpark die Mitarbeiter regelmäßig den Führerschein vorlegen.

Wie das ganze vor Gericht be- und verurteilt wird, kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Ob es Fälle gibt, in denen anstelle des Halters der tatsächliche, regelmäßige Nutzer zur Verantwortung gezogen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

Für den Beifahrer würde mir maximal noch die Anstiftung zur Trunkenheitsfahrt einfallen… Wäre natürlich clever vom Fahrer und Beifahrer, sich nicht in diese Richtung einzulassen!

Hallo !

ich kenne den Gesetztestext aus der StVO auch.

Hat denn das noch kein Obergericht gerügt und dem Sinne nach ausgelegt ?
Solche Fälle müssen doch schon vorgekommen sein.

Sinn ist doch,der jeweilige berechtigte Nutzer des Wagens muss für den Halter oder anstatt des Halters(weil nicht vor Ort) die Prüfung übernehmen,wenn der Nutzer einen anderen ans Steuer lässt.
Der Halter kann das nur für den 1. Fahrer tun,dem er den Wagen aushändigt.
Was der dann damit macht,kann der Halter nicht mehr gewährleisten.
Er kann es zwar untersagen,aber nicht mehr überprüfen und überwachen.
Das muss nun für ihn der Fahrer und Nutzer machen.

MfG
duck313

Hallo !

ich kenne den Gesetztestext aus der StVO auch.

Hat denn das noch kein Obergericht gerügt und dem Sinne nach
ausgelegt ?
Solche Fälle müssen doch schon vorgekommen sein.

Sinn ist doch,der jeweilige berechtigte Nutzer des Wagens muss
für den Halter oder anstatt des Halters(weil nicht vor Ort)
die Prüfung übernehmen,wenn der Nutzer einen anderen ans
Steuer lässt.
Der Halter kann das nur für den 1. Fahrer tun,dem er den Wagen
aushändigt.
Was der dann damit macht,kann der Halter nicht mehr
gewährleisten.
Er kann es zwar untersagen,aber nicht mehr überprüfen und
überwachen.
Das muss nun für ihn der Fahrer und Nutzer machen.

wenn der wortlaut von § 21 I Nr.2 stvg wegen der fehlenden haltereigenschaft nicht zutrifft, dann ist der tatbestand nicht verwirklicht.
aber der beifahrer, der dem fahrer das fahren „beibringt“, „zeigt“ o.ä. macht sich auf jeden fall wegen beihilfe zu § 21 I Nr.1 stvg, 27 stgb strafbar. es genügt die psychische beihilfe, also das bestärken zur haupttat.
auf diese straftat gestützt wird das gericht die fahrerlaubnis entziehen, den führerschein einziehen und/oder eine sperrfrist anordnen.

daher gibt es auch keine strafbarkeitslücke.

Hi

Der Knackpunkt ist , das dieser Parkplatz öffentlich ist und darauf hingewiesen wurde , das die STVO gilt.
Demnach kommt Sie auch hier an dieser stelle zur anwendung.

Wenn das selbe auf abgesperrten Privatgelände passiert wäre , z.b. auf der Wiese des eigenen Grundstücks , dann hätte ein 15 Jähriger das Fahrzeug führen dürfen und der notfalls mit 2 Promille ( das wäre zwar mit dem Jugendschutzgesetz kollidiert , aber nicht mit einer Fahrerlaubniss )

Es gibt da ein Beispielfall aus dem ahre 2007 .
Einer Person hatte man wegen eines deliktes den Führerschein abgenommen.
Diese Person rangiert seinenen PKW vom Hof in die Garage ( auf seinem eigenen Grundstück ) hatte wohl auch 1 oder 2 Bier getrunken und fährt gegen die Garage verbeult sich Stossstange und zerdeppert den Scheinwerfer .
Die Nachbarsfrau von Gegenüber , die gerade langeweile hatte und am Fenster stand , auch wusste das diese Person den Führerschein weg hatte , rief die Polizei .

Die Polizei kam , schaute sich das an , schüttelte einmal kräftig mit dem Kopf , sind aber unverrichteter Dinge wieder gefahren , weil sein Auto , seine Garage und sein Grundstück .

gruss

Toni

Der Knackpunkt ist , das dieser Parkplatz öffentlich ist und
darauf hingewiesen wurde , das die STVO gilt.

darauf muss nicht hingewiesen werden. abgesehen davon geht es um regelungen des stvg.

Wenn das selbe auf abgesperrten Privatgelände passiert wäre ,
z.b. auf der Wiese des eigenen Grundstücks , dann hätte ein 15
Jähriger das Fahrzeug führen dürfen und der notfalls mit 2
Promille ( das wäre zwar mit dem Jugendschutzgesetz kollidiert
, aber nicht mit einer Fahrerlaubniss )

Es gibt da ein Beispielfall aus dem ahre 2007 .
Einer Person hatte man wegen eines deliktes den Führerschein
abgenommen.
Diese Person rangiert seinenen PKW vom Hof in die Garage ( auf
seinem eigenen Grundstück ) hatte wohl auch 1 oder 2 Bier
getrunken und fährt gegen die Garage verbeult sich Stossstange
und zerdeppert den Scheinwerfer .
Die Nachbarsfrau von Gegenüber , die gerade langeweile hatte
und am Fenster stand , auch wusste das diese Person den
Führerschein weg hatte , rief die Polizei .

Die Polizei kam , schaute sich das an , schüttelte einmal
kräftig mit dem Kopf , sind aber unverrichteter Dinge wieder
gefahren , weil sein Auto , seine Garage und sein Grundstück .

ich weiß zwar nicht, was diese story hier soll. aber die polizei hat richtig gehandelt, weil § 21 stvg ebenso wie 142 stgb ein führen im öffentlichen straßenverkehr verlangt. das ist in der eigenen einfahrt nicht der fall, zumindest nicht, wenn der unfall auch dort stattfindet und nicht „in den öffentlichen verkehr getragen wird“.