hallo!
Jemand hat im Jahr 2008 einen Führerschein der Klasse B in Ghana gemacht und dann im Jahr 2009 die gleiche Klasse nochmal in Deutschland.
Er befindet sich regulär noch in der deutschen Probeizeit.
§ 2a StVG
„(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.“
Diese Regelung war dem Führerscheininhaber bis jetzt nicht bekannt; ist es möglich, die Probezeit in Nachhinein zu verkürzen?
Gruß
Paul
mal schauen, ob die pappe aus ghana überhaupt in deutschland anerkannt wird. wenn nicht, dann hat er rechtlich gesehen noch keine . demzufolge gibt es dann auch die probezeit.
hauptmann
Hallo
mal schauen, ob die pappe aus ghana überhaupt in deutschland
anerkannt wird. wenn nicht, dann hat er rechtlich gesehen noch
keine . demzufolge gibt es dann auch die probezeit.
Sicher? Führerscheine aus Drittstaaten, die nicht direkt anerkannt werden, führen meines Wissens nach dazu, das keine Pflichtstunden in der Fahrschule geleistet werden müssen, sondern direkt die theoretische und praktische Führerscheinprüfung abgelegt werden kann, und gleichzeitig auch die Probezeit verkürzt/erlassen wird (werden kann?).
Ich bezweifle aber, das nachträglich noch etwas zu machen ist, am besten wäre wohl ein Gang zur lokalen Führerscheinstelle…
Gruß, DW.
Ich bezweifle aber, das nachträglich noch etwas zu machen ist,
am besten wäre wohl ein Gang zur lokalen Führerscheinstelle…
am besten mal einen blick in die fev ( fahrerlaubnisverordnung) insbesondere in die anlage 11 werfen.
spart auf jeden fall zeit:wink:
hauptmann
am besten mal einen blick in die fev (
fahrerlaubnisverordnung) insbesondere in die anlage 11 werfen.
spart auf jeden fall zeit:wink:
Die Anlage 11 zur FeV listet doch nur die Staaten auf, bei denen Sonderregelungen zur Umschreibung bestehen, d.h. dass ggf. nur theoretische oder nur praktische Prüfung zu machen sind.
Das heißt nicht, dass andere Führerscheine nicht anerkannt würden.
Und davon abgesehen: §2a StVG macht ja auch garkeine Einschränkungen irgendwelcher Art, oder verweist auf die FeV.
Gruß
Paul